Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.559/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_559/2009

Urteil vom 17. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auflösung einer Gesellschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus
vom 7. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Entscheid vom 12. Juni 2009
festhielt, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde, und mit deren
Liquidation das Konkursamt des Kantons Glarus beauftragte sowie das Gesuch um
Bestellung eines Liquidators als gegenstandslos geworden abschrieb;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des
Kantons Glarus gelangte, dessen Präsident mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 auf
den Rekurs nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den verlangten
Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. November 2009
datierte, am 9. November 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der
sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 7. Oktober 2009 mit Beschwerde
anzufechten, und darauf hinwies, dass sie sich "zur vorläufigen Begründung" auf
ein in der Anlage beigefügtes Schreiben an das Obergericht beziehe und "weitere
Sachausführungen" ausdrücklich vorbehalten blieben;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des
angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art.
100 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des
Kantons Glarus gemäss Empfangsbestätigung am 8. Oktober 2009 entgegen genommen
hat;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann (Art.
44 Abs. 1 BGG) und am 9. November 2009, dem Tag der Übergabe der
Beschwerdeschrift an die Post, ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen hat,
weshalb der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf spätere "weitere
Sachausführungen" unbeachtlich ist;

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein
muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unzulässig sind (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 400);
dass der Beschwerdeschrift im Übrigen entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin kein Schreiben an das Obergericht beigelegt war;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die vom 6. November 2009 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des
Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin