Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.550/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_550/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,

gegen

B.________SA, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Peter und Dr. Christoph Brunner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom
5. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ SA (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in X.________ ist im
Stahlhandel als Einkäuferin für verschiedene Stahlverarbeiter tätig.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Y.________, Deutschland,
gehört zur A.________-Gruppe. Sie ist Hauptvertriebsfirma in Europa für
Stahlprodukte der A.________-Gruppe.
Die Beschwerdegegnerin gab bei der Beschwerdeführerin vier Bestellungen
(nachfolgend "Contracts" bzw. "Verträge") über insgesamt 25'000 Tonnen
Stahlblooms auf, datierend vom 20. Februar, 12. März, 31. März und 8. April
2008 mit Lieferfrist zwischen März 2008 und Juli 2008. Produziert werden
sollten die bestellten Blooms im Stahlwerk der Beschwerdeführerin in
Z.________, Rumänien. Nach Aufnahme der Produktion und Lieferung von 1.360
Tonnen kam es am 15. April 2008 im Stahlwerk in Z.________ zu einer Explosion.
Die Produktion musste vorübergehend gänzlich eingestellt werden. Dies bedeutete
für die Beschwerdeführerin eine Force Majeure-Situation, aufgrund derer sie für
eine Periode bis zunächst 30. Mai 2008 für Lieferverzögerungen nicht
verantwortlich wurde. Die Periode wurde verlängert bis 29. Juni 2008. Die Force
Majeure-Situation führte zu einer Ungewissheit über den Lieferzeitpunkt. Zudem
kam es zwischen den Parteien zu Preisdiskussionen. In der Folge machte die
Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr zu verstehen
gegeben, dass sie die Verträge nicht erfüllen werde, es sei denn, die
Beschwerdegegnerin erkläre sich mit einer erheblichen Preiserhöhung
einverstanden. Darin erblickte die Beschwerdegegnerin eine vorweggenommene
Vertragsverletzung im Sinne von Art. 72 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in
Wien am 11. April 1980 (CISG; SR 0.221.211.1). Mit Schreiben vom 12. Juni 2008
bzw. vom 24. Juni 2008 hob sie die Verträge mit der Beschwerdeführerin auf. Am
23. Juni 2008 leitete die Beschwerdegegnerin bei der C.________ Deckungskäufe
ein.

B.
Die Verträge enthielten eine Schiedsklausel, gestützt auf welche die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. August 2008 an die Genfer Handels- und
Industriekammer gegen die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren anhängig
machte. Die Genfer Handels- und Industriekammer ernannte in der Folge Prof. Dr.
Ingeborg Schwenzer, LLM., als Einzelschiedsrichterin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin
eine Vertragsverletzung begangen habe, und dass die Verträge von der
Beschwerdegegnerin infolge des antizipierten Vertragsbruchs der
Beschwerdeführerin gültig aufgehoben worden seien. Ferner beantragte sie
Schadenersatz im Betrag von Euro 3'915'875.44 nebst Zins. Die
Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage. Mit Entscheid (Final Award)
vom 5. Oktober 2009 hiess die Einzelschiedsrichterin die Klage im Wesentlichen
gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Verträge verletzt und die
Beschwerdegegnerin die Verträge infolge des vorweggenommenen Vertragsbruchs der
Beschwerdeführerin gültig aufgehoben hat. Sie verpflichtete die
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Euro
3'787'344.44 nebst Zins zu 5 % über dem Deutschen Basiszinssatz (base rate)
seit verschiedenen Betreffnissen zu bezahlen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das
Schiedsurteil vom 5. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage der
Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einzelschiedsrichterin liess sich mit Eingabe vom 11.
Dezember 2009 vernehmen.
Am 22. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik
ein. Die Beschwerdegegnerin nahm darauf mit Eingabe vom 12. Januar 2010 Bezug.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2010 wurde eine Präsidialverfügung vom
13. November 2009, mit welcher der Beschwerde superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung erteilt worden war, aufgehoben, nachdem die
Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung des Suspensiveffekts
zurückgezogen hatte.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Schiedsurteil ist in englischer Sprache verfasst. Die Parteien
bedienen sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen Sprache. Da die
Sprache des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist, ergeht das
Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 54
Abs. 1 BGG).

2.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von
Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die
Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben,
gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E.
1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in
Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit
Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit
des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen
aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig
(BGE 119 II 380 E. 3b).

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide ist
grundsätzlich (vgl. BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; 117 II 94 E. 4 S. 95 f.) rein
kassatorischer Natur (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art.
107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der
Sache selbst zu entscheiden). Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie
dem Bundesgericht die vollumfängliche Abweisung der Klage der
Beschwerdegegnerin beantragt. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von
Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733, je mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerdeführerin macht zwei formelle Rechtsverweigerungen beim Streit um
den Vertragsbruch und eine formelle Rechtsverweigerung beim Streit um die
Anerkennung der C.________ Transaktionen als Deckungskäufe geltend.

5.1 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
nach Art. 182 Abs. 3 und 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht auch den Anspruch auf
Begründung des Entscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187; 133 III 235 E. 5.2.
S. 248). Immerhin anerkennt das Bundesgericht auch für das Verfahren der
Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die minimale Pflicht des
Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu
hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht
ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133
III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 121 III 331 E. 3b S. 333).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell
richtigen Entscheid. Daher ist es nicht Sache des Bundesgerichts zu überprüfen,
ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig
verstanden hat. Erforderlich ist eine formelle Rechtsverweigerung in dem Sinne,
dass das rechtliche Gehör der Partei durch das offensichtliche Versehen
faktisch ausgehöhlt wurde und die Partei im Ergebnis nicht besser dasteht, als
wenn ihr das rechtliche Gehör zu einer entscheidwesentlichen Frage überhaupt
nicht gewährt worden wäre. Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, hat demnach aufzuzeigen, dass
ihm das richterliche Versehen verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf
ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE
133 III 235 E. 5.2; 127 III 576 E. 2b-f).

5.2 Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen:
5.2.1 Sie rügt die Argumentation der Einzelschiedsrichterin, wonach die
Beschwerdegegnerin aufgrund der gegebenen Unsicherheitssituation berechtigt
war, von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Lieferbereitschaft zu
Vertragspreisen zu verlangen, als "aus verschiedenen Gründen falsch". Zudem
habe sich die Einzelschiedsrichterin nicht mit den Argumenten der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So zum einen mit dem Argument, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Lieferrecht nur hätte wegnehmen
können, wenn es für sie unzumutbar gewesen wäre, die Unsicherheit auszuhalten.
Zum anderen mit dem Argument, dass, wenn der Beschwerdegegnerin eventualiter
das Recht auf eine vertragszerstörende Fristansetzung zugebilligt würde, es ihr
gar nicht um eine Klärung der aus der Preisdiskussion entstandenen Unklarheit,
sondern um die Generierung eines Schadenersatzanspruchs gegangen sei.
Die Einzelschiedsrichterin hat sich mit dem entscheidwesentlichen Thema des
Vorliegens einer vorweggenommenen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 72 CISG
durch die Beschwerdeführerin eingehend befasst (Award Rz. 78 ff.) und sich
dabei namentlich auch mit der von der Beschwerdeführerin aufgebrachten Frage
auseinandergesetzt, ob die Beschwerdegegnerin die Unsicherheit weiter
auszuhalten und untätig abzuwarten hatte. Schliesslich verneinte sie diese
Frage in Rz. 94 des Entscheids. Auch wenn sie ihren Erwägungen nicht eigentlich
den Begriff der "Unzumutbarkeit" zugrunde legte, sondern davon sprach, dass von
der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht
erwartet werden konnte, untätig zu bleiben ("... under the given circumstances
Claimant could not be reasonably expected to stay inactive..."; Award Rz. 94),
hat sie inhaltlich das Argument der Beschwerdeführerin hinlänglich gehört. Eine
formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Unzutreffend ist auch der Vorwurf,
die Einzelschiedsrichterin habe Teile der Korrespondenz nicht beachtet, wie vor
allem das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2008. Dieses wird im
Gegenteil in Rz. 124 des Entscheids erwähnt. Dass die Einzelschiedsrichterin
die Korrespondenz nicht im Sinne der Beschwerdeführerin würdigte, bedeutet
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2.2 Sodann hat die Einzelschiedsrichterin eingehend geprüft, ob die
Beschwerdegegnerin berechtigt war, von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung
der Lieferung zu Vertragspreisen zu verlangen (Award Rz. 89 ff.), was sie unter
ausdrücklicher Beachtung des gegenteiligen Standpunkts der Beschwerdeführerin
bejahte (Award Rz. 89 f.). Indem sie das Recht der Beschwerdegegnerin, eine
Bestätigung zu verlangen, anerkannte, verwarf sie implizite auch den Einwand
der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Fristansetzung
"missbräuchlich", bloss zur Generierung eines Schadenersatzanspruchs,
vorgenommen. Die Einzelschiedsrichterin brauchte sich damit nicht mit jedem von
der Beschwerdeführerin dafür vorgebrachten Anhaltspunkt explizit
auseinanderzusetzen, zumal sie das Vorliegen eines vorweggenommenen
Vertragsbruchs feststellte und es bei dieser Rechtslage nicht ersichtlich war,
inwiefern die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs missbräuchlich bzw.
der Missbrauchseinwand der Beschwerdeführerin rechtserheblich sein könnte.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz als formelle
Rechtsverweigerung sodann vor, nicht auf das Argument eingegangen zu sein,
wonach die von der Beschwerdegegnerin als Deckungskäufe ausgegebenen C.________
Transaktionen hinsichtlich Grösse, Qualität und Lieferzeitpunkt dermassen von
den Purchase Orders abwichen, dass sie unmöglich als deren Ersatz angesehen
werden könnten.
Der Vorwurf ist unbegründet. Die Einzelschiedsrichterin befasste sich
ausführlich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Deckungskauf "in
angemessener Weise" im Sinne von Art. 75 CISG vorgenommen habe, was sie
schliesslich bejahte (Award Rz. 101 ff.). Auf die unterschiedliche Qualität der
Waren der C.________ Transaktionen und der Verträge zwischen den Parteien ging
sie zudem ausdrücklich ein (Award Rz. 112 f.). Dass sie aufgrund ihres
Verständnisses der Bedeutung von Art. 75 CISG die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Abweichungen der C.________ Ware bezüglich Grösse und
Lieferzeitpunkt nicht speziell erwähnte bzw. als nicht wesentlich betrachtete
(Award Rz. 115), beschlägt die materiellrechtliche Würdigung der streitigen
Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Schaden nach Art. 75 CISG berechnen
konnte oder nicht. Ob die Beurteilung der Einzelschiedsrichterin rechtlich
zutreffend ist, kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Eine formelle
Rechtsverweigerung ist auch unter diesem Titel nicht dargetan.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Ordre public nach Art. 190 Abs.
2 lit. e IPRG. Zum einen sieht sie den materiellen Ordre public verletzt beim
Streit um die effektive Durchführung der C.________ Transaktionen, zum andern
beim Streit um den Beginn des Zinsenlaufs.

6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2; 128 III 191 E. 6b; 120 II
155 E. 6a S. 166 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die effektive Durchführung der
C.________ Transaktionen bestritten. Dennoch habe die Einzelschiedsrichterin
von der Abnahme entsprechender Beweise (namentlich der Edition der
Transportdokumente) abgesehen und zwar deshalb, weil die Frage, ob die
Lieferung aufgrund der Deckungskäufe effektiv stattgefunden habe, nicht
entscheidend sei. Die Beschwerdeführerin hält diese Ansicht in einem Umfang für
falsch, dass sie als dem materiellen Ordre public widersprechend aufgehoben
werden müsse. Es könne nicht sein, dass gar nie stattgefundene Deckungskäufe
für die Schadenersatzberechnung verwendet werden könnten. Das Verständnis von
Schaden als einer effektiv erlittenen finanziellen Einbusse würde sonst über
den Haufen geworfen.
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt
nicht rechtsgenüglich auf (vgl. Erwägung 2), dass der angefochtene
Schiedsentscheid dem materiellen Ordre public widerspricht. Sie nennt keinen
darunter fallenden fundamentalen Rechtsgrundsatz, der verletzt worden sein
soll. Richtig besehen kritisiert sie die von der Einzelschiedsrichterin
vorgenommene Auslegung und Anwendung von Art. 75 CISG. Ob die Rechtsauffassung
der Einzelschiedsrichterin zutreffend ist oder nicht, kann vom Bundesgericht
vorliegend nicht überprüft werden. Selbst eine falsche oder gar willkürliche
Rechtsanwendung bedeutete noch keinen Verstoss gegen den Ordre public (vgl. BGE
127 III 576 E. 2b S. 578; 121 III 331 E. 3a, je mit Hinweisen).

6.3 Dies gilt auch betreffend die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die
Rechtsauffassung der Einzelschiedsrichterin, die den Zinsenlauf entgegen den
Payment Conditions nicht ab den eigentlichen Zahlungen der Beschwerdegegnerin,
sondern schon ab Abschluss der entsprechenden Transaktionen festgelegt habe,
sei dermassen falsch, dass sie mit dem Verständnis von Schaden als effektive
Vermögenseinbusse nicht zu vereinbaren sei. Auch mit dieser Rüge wird keine
Verletzung des materiellen Ordre public aufgezeigt, sondern in unzulässiger
Weise die materiellrechtliche Beurteilung der Einzelschiedsrichterin
kritisiert.

7.
Die Beschwerdeführerin wirft der Einzelschiedsrichterin vor, beim Erlass der
Verfügung vom 1. Februar 2009 betreffend Auferlegung einer
Geheimhaltungspflicht über die C.________ Transaktionen ihr rechtliches Gehör
verletzt zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Diese Verfügung habe jeder
Grundlage entbehrt und sei von vornherein falsch gewesen. Mit Schreiben vom 28.
Januar 2009 habe sie festgehalten, dass die Einzelschiedsrichterin, wenn
überhaupt, ihr erst dann eine Pflicht zur Vertraulichkeit auferlegen könne,
wenn die Beschwerdegegnerin ein begründetes Massnahmebegehren stellen würde und
sie Gelegenheit erhalte, sich dazu zu äussern. Einen Tag später habe die
Beschwerdegegnerin denn auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Die
Beschwerdeführerin habe aber keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu
nehmen. Im Gegenteil habe die Einzelschiedsrichterin die Verfügung vom 1.
Februar 2009 ohne jede Rücksprache mit ihr erlassen. Dadurch sei ihr das
rechtliche Gehör verweigert worden. Durch die ihr auferlegte
Geheimhaltungspflicht sei sie in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte massiv
beindert gewesen, indem sie keine eigenen Abklärungen über C.________ LLC und/
oder zu den C.________ Transaktionen habe vornehmen können. Es sei ihr nichts
anderes übrig geblieben, als entsprechende Beweisanträge zu stellen, die die
Einzelschiedsrichterin aber abgelehnt habe. Weil die Beschwerdeführerin sich
damit nicht korrekt habe verteidigen können, sei der angefochtene Entscheid
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

7.1 Mit dieser Rüge ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1. Februar
2009 betreffend Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht über die C.________
Transaktionen an, indem sie geltend macht, diese Verfügung sei in Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs erlassen worden. Einen Antrag auf Aufhebung derselben
stellt sie allerdings nicht. Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der zusammen mit dem Endentscheid nur angefochten werden
könnte, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass
dies vorliegend zutreffen würde, zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht
auf. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld des
Erlasses der Verfügung vom 1. Februar 2009 ausreichend Gelegenheit hatte, sich
zum Thema der Verfügung vom 1. Februar 2009, also zur Auferlegung einer
Geheimhaltungspflicht über die C.________ Transaktionen, zu äussern. So hat sie
mit Schreiben vom 26. Januar 2009 dazu Stellung genommen. Sodann teilte die
Einzelschiedsrichterin den Parteien am 27. Januar 2009 den Inhalt einer
möglichen Verfügung mit, wozu sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben
vom 28. Januar 2009 vernehmen liess (Award Rz. 23). Von einer
Gehörsverweigerung kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig bedeutet es
eine formelle Rechtsverweigerung, dass die Einzelschiedsrichterin die
Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin für berechtigt hielt.

7.2 Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre
Verteidigungsrechte wegen der ihr mit der Verfügung vom 1. Februar 2009
auferlegten Geheimhaltungspflicht über die C.________ Transaktionen behindert
gewesen seien, was eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs in Bezug auf den
Endentscheid bedeute. Damit begründet sie keine Verletzung des Gehörsanspruchs,
sondern kritisiert - richtig besehen - den Inhalt der Verfügung vom 1. Februar
2009, also die auferlegte Geheimhaltungspflicht, die die angebliche
Verunmöglichung von eigenen Abklärungen zur Folge gehabt haben soll. Mit
solcher Kritik kann sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Soweit
sie schliesslich die Verletzung des Gehörsanspruchs mit der Ablehnung ihrer
Beweisanträge motiviert, genügt sie der Begründungspflicht nicht. Sie legt
nicht hinlänglich klar dar und zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, welche
Beweisanträge sie im Schiedsverfahren prozesskonform eingebracht hat und von
der Einzelschiedsrichterin abgewiesen worden sind. Sie erwähnt lediglich
beispielhaft und ohne Angabe von Belegstellen "die Vorlage der
Transportdokumente zu den C.________ Transaktionen und/oder Einvernahme der
zuständigen Personen bei D.________ und C.________ LLC". Das Bundesgericht ist
daher nicht in der Lage zu prüfen, ob eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch
Verweigerung bestimmter Beweisanträge zu rechtserheblichen Vorbringen vorliegt
oder nicht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Einzelschiedsrichterin es
im Rahmen der Schadensberechnung nach Art. 75 CISG nicht für relevant hielt, ob
die C.________ Transaktionen effektiv ausgeführt wurden (Award Rz. 114 und
115). Die Ablehnung von Beweisanträgen zu nicht entscheidwesentlichen Fragen,
stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 116 II 639 E.
4c S. 644).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 30'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer