Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.547/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_547/2009

Urteil vom 27. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Erben der B.________, nämlich:
a) C.________,
b) D.________,
c) E.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 19. August 2008.
Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) war von dem 1989 verstorbenen
F.________ als Willensvollstrecker eingesetzt worden. F.________ hinterliess
als gesetzliche Erben den Sohn G.________ aus erster Ehe, die (zweite) Ehefrau
B.________ und die Kinder aus zweiter Ehe C.________, D.________ und
E.________, welche er alle auf den Pflichtteil setzte. Im Juli 1993 klagten
B.________, D.________ (Beschwerdegegnerin 2) und E.________ (Beschwerdegegner
3) gegen den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker. Sie verlangten dessen
Verpflichtung zur Erstellung einer vollständigen Buchhaltung mit
Jahresabschlüssen über den Nachlass von F.________ sowie die Auszahlung
verschiedener Beträge aus Erbteilung. Mit Teilurteil vom 21. Juli 1995
verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer zur Vorlage
einer geordneten, nachvollziehbaren Buchhaltung über den Nachlass des
verstorbenen F.________. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich am
16. März 1998 auf Berufung des Beschwerdeführers. Die gegen dieses Urteil
geführte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich
am 18. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte im Rubrum seines
Beschlusses anstelle der im März 1997 verstorbenen B.________ deren Kinder auf,
nämlich C.________ (Beschwerdegegner 1a) sowie die Beschwerdegegner 2 und 3.
Letztere sind somit sowohl infolge ihrer eigenen Klage als auch in ihrer
Stellung als Erben ihrer Mutter (als Beschwerdegegner 1b und 1c) am Verfahren
beteiligt.

B.
In einem weiteren Urteil verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den
Beschwerdeführer am 24. Juli 2001 zur Zahlung verschiedener Beträge an die
Beschwerdegegner in der Annahme, dieser habe keine nachvollziehbare Buchhaltung
entsprechend der Verpflichtung im ersten Urteil eingereicht. Das diesen
Entscheid bestätigende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.
November 2003 wurde jedoch vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 21. Juli
2004 aufgehoben und das Obergericht angewiesen, die Sache an das Bezirksgericht
zur Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In seinem hierauf ergangen dritten
Urteil verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer erneut
zur Zahlung der Beträge gemäss dem früheren Urteil vom 24. Juli 2001 an die
Beschwerdegegner, weil auch die neue Teilungsrechnung nicht nachvollziehbar und
die Honorarrechnung des Willensvollstreckers zu pauschal sei. Das Obergericht
des Kantons Zürich entschied auf Berufung des Beschwerdeführers gleich wie das
Bezirksgericht und verpflichtete diesen mit Urteil vom 19. August 2008, den
Beschwerdegegnern 1a, 1b und 1c als Erben der B.________ insgesamt Fr.
54'190.80 zu bezahlen sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 als Erben von
F.________ Fr. 4'237.50, jeweils nebst Zins. Die vom Beschwerdeführer gegen
dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 24.
September 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
es sei das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, eventuell sei der Prozess an das Bezirksgericht Winterthur
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Das Kassationsgericht wie auch das Obergericht haben auf
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

1.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft
der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich klar, der
Entscheid des Kassationsgerichts werde nicht angefochten. Soweit er gegen das
Urteil des Obergerichts Rügen erhebt, die er dem Kassationsgericht unterbreiten
konnte, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich ist das
angefochtene Urteil nicht letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524
E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Nach § 281 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976 (ZPO/ZH, LS 271) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden,
der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf
einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer
aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer
Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die
Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen
kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine
Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht
wird. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit darin Willkür bei
der Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs gerügt wird.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst sinngemäss die Aktivlegitimation der
Beschwerdegegner 1a-c. Diese hätten nie nachgewiesen und die Vorinstanzen nie
geprüft, wer alles Erbe von B.________ sei. Der eingereichte Todesschein sage
nichts darüber aus, wer mit welcher Quote am Nachlass der verstorbenen Person
berechtigt sei. Erbscheine lägen nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer
indessen Zweifel hatte, ob neben den Beschwerdegegnern 1a-c weitere Erben
vorhanden sind, oder der Auffassung war, wegen Ungewissheit über die Erbfolge
seien weitere Abklärungen durch das Gericht notwendig (vgl. GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 276 Fn. 58), hätte er im
kantonalen Verfahren rechtzeitig und prozesskonform bestreiten müssen, dass
sich die Erbengemeinschaft der Verstorbenen (nur) aus den Beschwerdegegnern
1a-c zusammensetzt. Dass er dies getan hätte, geht aus den Entscheiden des
Obergerichts und des Kassationsgerichts nicht hervor und wird in der
Beschwerdeschrift nicht mit Aktenhinweis aufgezeigt, so dass eine
diesbezügliche Ergänzung des Sachverhalts ausscheidet (Art. 105 Abs. 1 BGG;
Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Dass vor dem
Kassationsgericht eine Bestreitung erfolgte, ist nicht massgebend, da dessen
Entscheid nicht angefochten ist. Hat der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht
prozesskonform bestritten, dass die Beschwerdegegner 1a-c die Erbegemeinschaft
ihrer Mutter bilden, war das Obergericht von Bundesrechts wegen nicht gehalten,
weitere Abklärungen vorzunehmen. Soweit die Rüge überhaupt zulässig ist,
erweist sie sich als unbegründet.

3.
Nicht zu hören ist die Bestreitung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners
1a mit der Begründung, dieser habe den Erbanteil am mütterlichen Nachlass am
16. Januar 2002 abgetreten. Das Kassationsgericht erachtete diese Behauptung
für neu und damit unzulässig. Da dessen Entscheid unangefochten blieb, hat es
dabei sein Bewenden. Dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Vorbereitung
seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auf das betreffende Dokument in den
Akten gestossen ist, wie er vor Bundesgericht vorträgt, ändert daran nichts.

4.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er als Willensvollstrecker
gegenüber den Erben auskunfts- und abrechnungspflichtig ist. Hingegen ist er
der Meinung, er sei seiner Rechenschaftspflicht hinreichend nachgekommen.

4.1 Dies trifft nach Auffassung des Obergerichts nicht zu. Die eingereichte
Buchhaltung in Tabellenform vermag nach dem angefochtenen Urteil nur unter
grossem Zeitaufwand ein einigermassen umfassendes Bild zu vermitteln, und
aufgrund dieser Buchhaltung ist die Schlussabrechnung nur nach intensivem und
aufwendigem Studium verständlich. Das Obergericht erläutert anhand mehrerer
Beispiele die Schwierigkeiten bei der Zuordnung und Kontrolle der einzelnen
Posten sowie beim Nachvollzug der Schlussabrechnung und hält fest, die
Buchhaltung genüge dem Erfordernis, mit angemessenem Aufwand und innerhalb von
einigen wenigen Stunden verständlich und auf Übereinstimmung mit den Belegen
überprüfbar zu sein, nicht. Die Unterlagen, die sich an verschiedenen Orten in
den Akten befinden, und die nachgebrachten oder nur angebotenen Erklärungen
sowie die Belegablage erfüllen nach Auffassung des Obergerichts angesichts des
für das Studium und das Verschaffen eines Gesamtüberblicks notwendigen
Zeitaufwandes die Anforderungen an eine ordentliche, nachvollziehbare
Buchhaltung und Teilungsrechnung insgesamt nicht.

4.2 In einer Alternativbegründung erwog die Vorinstanz, die Klage auf Zahlung
von insgesamt Fr. 62'674.80 nebst Zins müsste auch gutgeheissen werden, wenn -
unter Ausklammerung des bestrittenen Willensvollstreckerhonorars - von einer
nachvollziehbaren Teilungsrechnung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer habe
gemäss seiner Schlussabrechnung ein Willensvollstreckerhonorar von Fr.
77'147.-- geltend gemacht. Davon entfallen nach Auffassung des Obergerichts gut
70 % (abgerundet Fr. 54'300.--) auf die Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer
habe indessen nicht hinreichend detailliert behauptet, welche Verrichtungen er
wann, wofür und wie lange als Willensvollstrecker vorgenommen habe. Hierzu wäre
er aber im Hinblick auf die Bestreitung von Umfang und Notwendigkeit seiner
Aufwendungen gehalten gewesen. Trotz mehrfacher Hinweise seitens des Gerichts
auf die Notwendigkeit derartiger Substanziierung habe er diese nicht
nachgeholt. Seine allgemein gehaltenen Erklärungen, es hätten zwei Nachlässe
auseinander gehalten und geteilt werden müssen, die Teilung des Nachlasses des
vorverstorbenen Sohn des Erblassers sei problematisch gewesen, es sei auch
Grundeigentum in K.________ zu veräussern gewesen etc. hätten den
Beschwerdegegnern nicht erlaubt, die Honorarforderung im Detail zu bestreiten.
Die Beschwerdegegner hätten daher ihre Klage aufgrund der ihnen bekannten
Parameter beziffern müssen. Da bereits die Notwendigkeit der Bemühungen
bestritten werde, verbiete sich eine Schätzung des angemessen Honorars durch
das Gericht. Die Beschwerdegegner hätten auch kein Honorar anerkannt, das den
Zinsanteil von B.________ vor dem 24. Dezember 1992 übersteige. Zähle man zu
dem auf die Beschwerdegegner fallenden Anteil der Rechnung von Fr. 54'300.-,
welchen der Beschwerdeführer nach Ansicht des Obergerichts nicht beanspruchen
kann, den anerkannten Anspruch auf Fr. 8'750.-- aus einem Rückbehalt für eine
Schadenersatzforderung hinzu, ergebe dies Fr. 63'050.--, welcher Betrag die
streitige Forderung übersteige.

4.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine
ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus
den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz
verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286
E. 1.4; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Es geht nicht an, in einer
Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des
kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen
Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die
freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen
Begründungen, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn
soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig
stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig
begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555
E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kritisiert beide
Begründungen des Obergerichts und kommt insoweit seiner Begründungsobliegenheit
nach.

4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf sämtliche Buchhaltungsbelege
geltend, jede Transaktion sei buchhalterisch erfasst, und es sei darüber
abgerechnet worden, wobei sich aus diesen Abrechnungen ergebe, wer was zugute
und bereits erhalten habe und warum was nicht ausbezahlt worden sei (Rückbehalt
und Willensvollstreckerhonorar). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die
Vorinstanz nicht ein bestimmtes Ablagesystem für die Buchhaltungsbelege
forderte, sondern annahm, die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ordnung der
Belege tauge nicht als Grundlage einer Erbteilungsschlussabrechnung. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht
hinreichend auseinander, sondern unterbreitet dem Bundesgericht unabhängig
davon seine eigene Sicht der Dinge. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers verletzt das Obergericht kein Bundesrecht, wenn es verlangt,
eine Teilungsrechnung und die dieser zugrunde liegende Buchhaltung müssten mit
vernünftigem Aufwand ohne zusätzliche Erklärungen nachvollziehbar sein. Auch
wenn bundesrechtlich kein bestimmtes Ablagesystem vorgeschrieben ist, kann von
einer gehörigen Erfüllung nur die Rede sein, wenn das gewählte System gewissen
Mindestanforderungen genügt. Dies war nach den Feststellungen des Obergerichts
nicht der Fall. Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

4.5 Was den betreffend seinen Honoraranspruch von der Vorinstanz erhobenen
Vorwurf mangelnder Substanziierung anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor,
nachdem er seiner Behauptungslast genügt habe, hätten ihm die Vorinstanzen den
Beweis für den behaupteten Zeitaufwand auferlegen müssen. Jedoch sei im
gesamten Verfahren nie ein Beweisauflagebeschluss erlassen worden. Nach
Auffassung der Vorinstanz war gerade dies nicht möglich, da die vom
Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen den Detaillierungsgrad nicht
erreichten, welcher es den Beschwerdegegnern erlaubt hätte, sich in
Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten darüber schlüssig zu werden, ob eine
bestimmte Behauptung anerkannt oder bestritten werden sollte. Hierauf geht der
Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Eine Bundesrechtsverletzung ist weder
aufgezeigt noch ersichtlich. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist mangels Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht einzutreten.

4.6 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, selbst bei mangelnder
Substanziierung des Zeitaufwandes hätte das Teilhonorar von Fr. 21'675.--
anerkannt werden müssen, da es einen Anteil von 1.5 % der Bruttonachlassaktiven
von Fr. 1'445'000.-- darstellte. Auch mit diesem Einwand dringt der
Beschwerdeführer nicht durch. Nach dem angefochtenen Urteil bestritten die
Beschwerdegegner nicht bloss die angemessene Höhe des Honorars, sondern die
Notwendigkeit der Bemühungen, wie der Beschwerdeführer selbst festhält. Fehlte
es daran, was sich angesichts der mangelnden Substanziierung der Verrichtungen
durch den Beschwerdeführer nicht ausschliessen lässt, steht ihm auch kein
prozentualer Anteil an den Nachlassaktiven zu. Soweit er ausführt, von seinen
Arbeiten hätten die Beschwerdegegner profitiert und er habe alle ihm
übertragenen Pflichten ohne Verzug und im Interesse aller Erben wahrgenommen,
finden seine Angaben in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz keine Stütze, und sie würden mangels hinreichender Bestimmtheit
auch keinerlei Schätzung des angemessenen Honorars zulassen. Von einer
Verletzung von Art. 8 ZGB oder von Art. 394 Abs. 3 OR bzw. von Art. 517 Abs. 3
ZGB, welcher bestimmt, dass dem beauftragten Willensvollstrecker ein Honorar
zusteht, kann im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend
dargelegt hat, welche Tat- oder Rechtshandlungen er in welcher Zeit ausgeführt
hat, nicht die Rede sein. Demnach kommt auch der Ersatz der behaupteten
Aufwendungen für den beigezogenen Buchhalter nicht in Frage.

4.7 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht nehme zu
Unrecht an, er sei seit dem Mahnschreiben vom 24. Dezember 1992 in Verzug
gewesen. Er geht indessen selbst davon aus, sofern sich der Willensvollstrecker
mit einer klar fälligen Geldleistung in Verzug befinde, sei von einem
Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR auszugehen. Es sei aber nicht zu
beanstanden, wenn der Willensvollstrecker, wie im zu beurteilenden Fall, ein
Restgeld vor der möglichen Teilung nicht auszahle, weil mehrere Fragen und
Verfahren mit Reflexwirkung auf das letztlich auszubezahlende Geld pendent
seien. Entsprechendes ist indessen nicht festgestellt. Mit seinen Vorbringen
setzt sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht in Widerspruch zur
Annahme des Obergerichts, bereits im Zeitpunkt der erfolgten Mahnung vom 24.
Dezember 1992 sei die Schlussabrechnung oder zumindest ein konkreter
Abrechnungsvorschlag möglich gewesen. Da das Kassationsgericht diese Annahme in
tatsächlicher Hinsicht hätte überprüfen können, ist der angefochtene Entscheid
insoweit nicht letztinstanzlich. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht
ersichtlich. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die
Feststellung der Vorinstanz beanstandet wird, der Bescherdeführer habe es
unterlassen darzutun, bis wann über die vom Garagenmieter in K.________ geltend
gemachte Forderung von Fr. 20'000.-- Ungewissheit geherrscht habe. Auch in
dieser Hinsicht legt der Beschwerdeführer seinem Vorbringen einen beliebig
erweiterten Sachverhalt zugrunde. Das ist unzulässig.

5.
Die Beschwerde genügt über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht,
so dass insoweit nicht darauf eingetreten werden kann. Sie ist im Übrigen
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak