Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.544/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_544/2009

Urteil vom 4. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller.

Gegenstand
Mietvertrag; Feststellungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 30. März 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2008 beim Bezirksgericht Zürich
folgende Klage gegen die Beschwerdegegner erhob:
"1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende und per 30.
Juni 2003 gekündigte Mietvertrag in der Zeit nach dem 30. Juni 2003 wieder neu
abgeschlossen wurde (entweder konkludent oder explizit).
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass
die spezialgesetzlichen Regelungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
auf den gesamten Vertrag Anwendung finden.
3. Der Ausweisungsbefehl des Stadtammannamtes Schlieren vom 11. Januar 2008 sei
(superprovisorisch) für die Dauer des Verfahrens bettreffend Feststellung der
Existenz eines rechtsgültigen Mietvertrags zu sistieren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 29. August 2008 auf die Klage
(Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens) und auf das Begehren um Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Beschluss vom 30. März 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit
es darauf eintrat, und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August
2008 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom
24. September 2009 die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Oktober 2009 datierte
Eingabe einreichte, die er als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete und mit
der er den Antrag stellte, der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2009 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass die Eingabe vom 31. Oktober 2009 als gegen den Entscheid des Obergerichts
erhobene Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln
ist;
dass das Rechtsmittel gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG rechtzeitig eingereicht worden
ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass die Eingabe vom 31. Oktober 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, soweit auf den Seiten 3 bis 10 Bemerkungen zum Sachverhalt gemacht
werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist;

dass vor der Anrufung des Bundesgerichts der kantonale Instanzenzug erschöpft
werden muss (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdeführer die auf den restlichen Seiten der Eingabe vom 31.
Oktober 2009 erhobenen Rügen mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgerichts des Kantons Zürich hätte geltend machen können;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin