Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.543/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_543/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schiedsgerichtsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 15. September 2009.
In Erwägung,
dass der vom Beschwerdeführer angerufene Schiedsrichter mit Entscheid vom 5.
September 2008 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers nicht verpflichtet sei,
diesem Kostengutsprache zu erteilen für die Geltendmachung von Zinsen und
Entschädigungen für jahrelang zu spät bezahlte Renten und Taggelder und für die
Bemühungen gegenüber der Mobiliar Versicherungsgesellschaft als
Haftpflichtversicherer für den Unfall vom 22. Juli 2003;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss
Art. 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit anfocht, die vom
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. September 2009 abgewiesen
wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 15.
September 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, vor allem weil er völlig ausser Acht lässt, dass
die Kognition des Obergerichts auf die Prüfung der in Art. 36 des Konkordates
über die Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit abschliessend aufgezählten
Nichtigkeitsgründe beschränkt war;

dass der am Ende der Beschwerdeschrift geäusserte Antrag, dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben, unbeachtlich ist, da die
Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
BGG nicht ergänzt werden kann;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin