Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.542/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_542/2009

Urteil vom 27. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi.

Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom
1. Mai 2009 und die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus
vom 28. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Beschwerdegegner) klagte mit Eingabe vom 7. Juli 2008 beim
Kantonsgericht Glarus gegen die in Glarus domizilierte X.________ AG auf
Bezahlung von Euro 437'500.-- zuzüglich Verzugszins. Der in Deutschland
wohnhafte Beschwerdegegner erhob die Klage in seiner Funktion als
Insolvenzverwalter der konkursiten Z.________ GmbH in Liquidation mit Sitz in
Offenburg/ Deutschland. Die eingeklagte Forderung gründet gemäss Angaben des
Beschwerdegegners auf einer Bürgschaftsverpflichtung der X.________ AG. Nebst
einem Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- leistete der Beschwerdegegner die
geforderte Sicherstellung der Parteikosten von Fr. 40'000.--.

Am 30. Oktober 2008 reichte der Beschwerdegegner die schriftliche
Klagebegründung ein und beantragte in prozessualer Hinsicht, den
Forderungsprozess zu sistieren, damit er in der Schweiz vorab die Anerkennung
des Beschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 30. Dezember 2004 erwirken
könne, bei dem es sich inhaltlich um ein Konkursdekret über die Z.________ GmbH
handelt. Am 15. Januar 2009 stellte der Beschwerdegegner beim
Kantonsgerichtspräsidenten Glarus einen Antrag auf Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets. Mit Entscheid vom 2. Februar 2009 anerkannte der
Kantonsgerichtspräsident das Konkurserkenntnis des Amtsgerichts Offenburg für
das Gebiet der Schweiz und beauftragte das Konkursamt des Kantons Glarus mit
der Durchführung des inländischen Konkursverfahrens. Am 31. März 2009
bewilligte er dem Konkursamt, den Anschlusskonkurs über das in der Schweiz
gelegene Vermögen der Z.________ GmbH in Liquidation im summarischen Verfahren
durchzuführen.

Am 24. Februar 2009 beschloss die Generalversammlung der X.________ AG die
Auflösung der Gesellschaft; diese firmiert nunmehr unter dem Namen X.________
AG in Liquidation (Beschwerdeführerin).

B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 setzte der Präsident des Kantonsgerichts dem
Konkursamt bis am 20. August 2009 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob die
Konkursmasse oder einzelne Gläubiger der Z.________ GmbH in Liquidation den
Forderungsprozess fortsetzen wollen. Ferner sistierte er gestützt auf Art. 207
SchKG den Forderungsprozess bis zum Ablauf dieser Frist. Sie wurde später bis
Ende Oktober 2009 erstreckt.

Gegen die Sistierungsverfügung vom 1. Mai 2009 erhob die Beschwerdeführerin
beim Obergericht des Kantons Glarus Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 28. September 2009
trat der Obergerichtspräsident auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, weil
die angefochtene Sistierungsverfügung für die Beschwerdeführerin keinen schwer
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 Abs. 2 ZPO/GL zur Folge
habe.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die
Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 1. Mai 2009 sowie des
Obergerichtspräsidenten vom 28. September 2009 vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei der Präsident des Obergerichts in Aufhebung seiner Verfügung
vom 28. September 2009 anzuweisen, auf die Nichtigkeitsbeschwerde der
Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2009 (mit ergänzender Vernehmlassung vom 14.
Juli 2009) einzutreten, diese materiell zu behandeln und in deren Gutheissung
die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 1. Mai 2009
vollumfänglich aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
diese abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2010 wurde das Gesuch, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin ficht sowohl die erstinstanzliche Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten als auch die zweitinstanzliche Verfügung des
Obergerichtspräsidenten an. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen
Entscheide der letzten kantonalen Instanz zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Daher
kann nur die Verfügung des Obergerichtspräsidenten Anfechtungsobjekt der
vorliegenden Beschwerde bilden. Auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin
kann demnach nicht eingetreten werden, soweit darin die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung verlangt wird. Ebenfalls nicht eingetreten werden
kann auf die in der Beschwerde direkt gegen die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten gerichteten Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin
die Bundesrechtswidrigkeit der gestützt auf Art. 207 SchKG angeordneten
Sistierung und Aufforderung an das Konkursamt zur Erklärung über die
Fortsetzung des Prozesses geltend macht.

3.
Die erstinstanzlich angeordnete Sistierung des Verfahrens ist ein
Zwischenentscheid (vgl. BGE 123 III 414 E. 1; 134 IV 43 E. 2).
Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide bilden regelmässig
ihrerseits wiederum Zwischenentscheide (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 4A_100/2009
vom 15. September 2009, E. 1.2; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3; 4A_442/2008
vom 5. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1; 1B_37/2008
vom 31. März 2008 E. 1; 1B_75/2008 vom 30. April 2008 E. 1; vgl. auch Urteil
1A.46/1997 vom 1. September 1997 E. 1c/aa). Anders verhält es sich nur bei
Rechtsmittelentscheiden über Zwischenentscheide, die ihrerseits den Abschluss
des Hauptverfahrens bewirken. So beispielsweise, wenn damit ein
Zwischenentscheid aufgehoben wird, in dem eine Vorfrage formeller oder
materieller Natur bejaht wurde, wie die örtliche Zuständigkeit oder die
grundsätzliche Haftung einer Partei (vgl. Corboz, in: Corboz et al. [Hrsg.],
Commentaire de la LTF, 2009, N. 9 zu Art. 90 BGG; Donzallaz, Loi sur le
Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 3210 zu Art. 90 BGG; von Werdt, in
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum BGG, 2007, N. 7 f. zu Art. 90
BGG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4332).

Das Ausgeführte gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid - wie
vorliegend derjenige des Obergerichtspräsidenten - auf Nichteintreten lautet.
Grundsätzlich schliessen Nichteintretensentscheide zwar ein Verfahren ab.
Betrifft der Nichteintretensentscheid jedoch eine Beschwerde gegen eine
verfahrensleitende Zwischenverfügung, kann er lediglich den Streit um den
Gegenstand der Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beenden; ein
solcher Nichteintretensentscheid ist daher seinerseits als Zwischenentscheid
einzustufen (Urteil 9C_740/ 2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1). So verhält es sich
denn auch im vorliegenden Fall. Ausgangspunkt ist die Sistierungsverfügung vom
1. Mai 2009, mithin ein verfahrensleitender Zwischenentscheid. Der dagegen
ergangene Rechtsmittelentscheid beendet das Hauptverfahren nicht, sondern
bewirkt durch das Nichteintreten auf die Beschwerde, dass die erstinstanzlich
angeordnete Sistierung des Verfahrens aufrecht bleibt. Folglich bildet die
angefochtene Nichteintretensverfügung des Obergerichtspräsidenten ihrerseits
einen Zwischenentscheid.

4.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261
E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu
handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2).

4.1 Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend
offensichtlich nicht gegeben und etwas anderes wird in der Beschwerde auch
nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was
voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht
mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4
S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190, 426 E. 1.3.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens, fallen demgegenüber nicht in Betracht (BGE 135 II 20 E. 1.3.4
S. 36; 134 III 188 E. 2.2, je mit Hinweisen). Hingegen genügt die blosse
Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 191).

4.2 Nach der Rechtsprechung entfällt bei der Beschwerde gegen die Sistierung
eines Verfahrens die Voraussetzung des nicht wieder gut-zumachenden Nachteils,
soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sistierung verletze das
Beschleunigungsgebot. Macht er hingegen eine andere Rechtsverletzung als eine
Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend, so muss die
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt sein (BGE 134
IV 43 E. 2.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 3369 ff. zu Art. 92 und 93 BGG).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen
geht nicht klar hervor, ob sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt.
Sie macht unter Berufung auf BGE 134 III 366 und 135 III 40 zur Hauptsache
geltend, der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter einer ausländischen
Konkursmasse sei im Forderungsprozess gegen die Beschwerdeführerin nicht
aktivlegitimiert, dies auch nicht nach Anerkennung des ausländischen
Konkursdekrets für das Gebiet der Schweiz. Die Klage sei daher ohne weiteres
sofort abzuweisen. Mit der Sistierungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
werde das "spruchreife Verfahren" stattdessen "auf nicht absehbare Zeit"
aufrechterhalten. Die Sistierungsfrist sei bereits mehrfach verlängert worden.
Angesichts des hängigen SchKG-Beschwerdeverfahrens und der fehlenden
Genehmigung des (allfälligen) Kollokationsplanes sei davon auszugehen, dass das
Partikularkonkursverfahren noch Jahre daure, sodass eine ebenso lange
Sistierung des mangels Sachlegitimation spruchreifen Forderungsprozesses drohe,
ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Dadurch würde auch der
"Anspruch auf eine beförderliche Prozesserledigung und auf Gerichtsbarkeit nach
dem Legalitätsprinzip" verletzt.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass der Forderungsprozess im Zeitpunkt
der Einreichung der vorliegenden Beschwerde bereits unangemessen lange gedauert
hat. Ebenso wenig ist die Sistierung des Verfahrens unbefristet angeordnet
worden. Dass es zu Verlängerungen der Sistierungsfrist gekommen ist, rührt
offenbar einzig daher, dass die Beschwerdeführerin im Partikularkonkurs
Beschwerdeverfahren angestrengt hat. Von einer Aufrechterhaltung des
Forderungsprozesses "auf nicht absehbare Zeit" kann daher nicht die Rede sein.
Mit der blossen Behauptung, dadurch würde auch der "Anspruch auf eine
beförderliche Prozesserledigung und auf Gerichtsbarkeit nach dem
Legalitätsprinzip" verletzt, wäre eine Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht rechtsgenüglich begründet (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin baut ihre
Beschwerde denn auch schwergewichtig auf der Rüge auf, die Sistierung sei "in
falscher Anwendung von Art. 207 SchKG sowie in unrichtiger Interpretation von
Art. 170 ff. IPRG" erfolgt.

Angesichts dieser Beschwerdebegründung ist die Eintretensvoraussetzung des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entbehrlich.

4.3 Die Beschwerdeführerin führt zum behaupteten nicht wieder gutzumachenden
Nachteil aus, sie sei durch den Umstand unwiederbringlich geschädigt, dass
gegen sie ohne Rechtsgrundlage ein Verfahren geführt bzw. durch das Gericht -
obwohl längst spruchreif - nicht durch Klageabweisung abgeschlossen, sondern
auf unabsehbare Zeit sistiert werde, womit der Beschwerdegegner offenbar die
bundesrechtswidrige Aufrechterhaltung des Prozesses zur vermeintlichen späteren
Erlangung der Sachlegitimation bezwecke. Die sichergestellte
Parteientschädigung würde selbst im Fall einer Abweisung nur einen Bruchteil
der effektiv anfallenden Aufwendungen für einen langwierigen Prozess decken.

Welchen rechtlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil die Beschwerdeführerin
dadurch erleidet, dass gegen sie ein Forderungsprozess hängig ist, wird nicht
dargelegt und ist nicht ersichtlich. Ein solcher Nachteil folgt nicht einfach
aus dem Umstand, dass die Klage möglicherweise mangels Aktivlegitimation
abzuweisen sein wird, wie die Beschwerdeführerin behauptet, aber der
Beschwerdegegner bestreitet. Ohnehin kann das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren, in dem bei einem Eintreten einzig zu beurteilen wäre, ob der
Obergerichtspräsident zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, nicht
prüfen, wie es sich mit der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners im
Forderungsprozess verhält. Dieser Entscheid ist vorerst dem Kantonsgericht
vorbehalten. Sodann stellt es eine reine, angesichts des Streitwerts von Euro
437'500.-- nicht ohne weiteres plausible Behauptung dar, dass die
sichergestellte Parteientschädigung von Fr. 40'000.-- selbst im Fall einer
Abweisung nur einen Bruchteil der effektiv anfallenden Aufwendungen decken
würde. Ohnehin begründet eine blosse Verteuerung des Verfahrens keinen
rechtlichen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 4.1 vorne).

Die Beschwerde erweist sich demnach als unzulässig und es kann nicht auf sie
eingetreten werden.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons
Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer