Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.540/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_540/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 15. September 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im März 2006 mit der Y.________ AG einen
Leasingvertrag über einen fabrikneuen "Porsche Cayenne S" im Wert von Fr.
134'510.-- abschloss und das Fahrzeug bei der Beschwerdeführerin für die
Risiken "Haftpflicht" und "Vollkasko" versicherte;
dass die Beschwerdegegnerin den Porsche im Juli 2006 bei der Polizei als
gestohlen meldete und im Mai 2008 beim Amtsgericht Luzern-Land Klage erhob, mit
der sie von der Beschwerdeführerin Fr. 134'534.50 (Fr. 127'784.50 Objektwert
des Fahrzeugs und Fr. 6'750.-- Zusatzschaden) nebst Zins verlangte;
dass das Amtsgericht die Einreden der Beschwerdeführerin hinsichtlich fehlender
Aktivlegitimation und Verjährung mit Teilurteil vom 30. Januar 2008 (recte:
2009) abwies;
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation der Beschwerdeführerin
mit Teilurteil vom 15. September 2009 feststellte, das Teilurteil des
Amtsgerichts sei bezüglich Aktivlegitimation in Rechtskraft erwachsen
(Dispositiv-Ziffer 1), und die Einrede der Verjährung ebenfalls abwies
(Dispositiv-Ziffer 2);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im
Wesentlichen beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Obergerichts
aufzuheben, die Einrede der Verjährung gutzuheissen und die Klage abzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass der Entscheid des Obergerichts einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur anfechtbar ist,
wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv
auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht
selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit
er sich auf dessen Inhalt auswirkt (At. 93 Abs. 3 BGG);
dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Beschwerdeführerin
obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen
springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632
f.);
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde, die Beschwerdeführerin aber lediglich behauptet, es würde damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in
welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91
E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung des
Schadenersatzes für ein neuwertiges Fahrzeug ein kostspieliges Beweisverfahren
erforderlich sein soll;
dass die Beschwerde somit nicht hinreichend begründet ist und auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann