Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.532/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_532/2009

Urteil vom 5. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer,
vom 8. September 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer; Jg. 1957) war in den Jahren 2005/2006 bei der
Bauunternehmung Y.________ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der
X.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin)
krankentaggeldversichert. Er war ab 3. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig und
musste sich am 17. und 28. Februar 2006 im Kantonsspital Aarau einer
Diskushernienoperation unterziehen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte nach
Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen ab 5. März 2006
Taggeldleistungen, stellte diese aber auf Ende Juli 2006 wegen Verletzung der
Mitwirkungspflichten wieder ein.
Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juli 2008 gegen die Beschwerdegegnerin ein
Betreibungsbegehren.

B.
Am 10. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und beantragte, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm
Fr. 83'946.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede
der Verjährung und beantragte die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 8.
September 2009 wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Es erkannte, dass
die Forderung verjährt sei und verwarf den Einwand des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei
festzustellen, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verjährt
ist. Die Sache sei zwecks Abklärung der weiteren Voraussetzungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 83'946.-- nebst Zins zu bezahlen. Auf
die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, abgewiesen. Der verfügte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist in
der Folge fristgerecht eingegangen.

Erwägungen:

1.
Streitig sind Leistungen aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, mithin
aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige
Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem
Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1).
Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133
III 439 E. 2.1 S. 442). Bei der vorliegenden Streitsache, mit der
Taggeldleistungen verlangt werden, handelt es sich überdies um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid wurde vom
Versicherungsgericht des Kantons Aargau gefällt. Dieses entscheidet gemäss
kantonalem Recht als einzige kantonale Instanz. Es nimmt zwar von der
Einbettung in die aargauische Gerichtsorganisation her die Stellung eines
oberen Gerichts ein, fungiert aber im vorliegenden Fall nicht als
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG (vgl. für das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BGE 133 III 439 E. 2.2.2.2 S. 443
f.). Dies schadet nicht, da die Frist zur Anpassung der kantonalen Ordnung nach
Art. 130 Abs. 2 BGG noch läuft. Eine solche Anpassung wird sich ohnehin mit
Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; BBl 2009 21) erübrigen. Denn nach Art. 7 ZPO können die Kantone für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein
Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist.
Gleichzeitig wird Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG dahingehend abgeändert, dass als
Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzuges eine einzige kantonale
Instanz nicht mehr von einem Bundesgesetz vorgeschrieben sein muss, sondern
dass es genügt, wenn ein Bundesgesetz eine solche vorsieht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür
ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als massgeblich erachtet
haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versicherungsart und
Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt
(vgl. die Zusammenstellung in BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 f.). Dabei wird in
der Regel der Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente
feststehen, als fristauslösend angesehen (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271; Urteil
5C.185/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 2). In BGE 127 III 268 ging es um
Krankentaggelder. Die Leistungspflicht des Versicherers wurde ausgelöst durch
die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf
der vereinbarten Wartefrist. Das Bundesgericht führte aus, die
Taggeldentschädigung müsse grundsätzlich, wenn sich nicht etwas anderes
deutlich aus dem Vertrag ergebe, als einheitliche aufgefasst werden, die
gesamthaft verjähre. Es entschied daher, dass die für die Dauer der Krankheit
geltend gemachten Taggelder gesamthaft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt
verjährten (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.).

2.2 Die Vorinstanz bejahte gestützt auf diesen Entscheid den Eintritt der
Verjährung. Sie erwog, die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers sei am 3. Februar 2006 eingetreten. Nach Ablauf der
Wartefrist von 30 Tagen habe am 5. März 2006 die Verjährung begonnen und sei am
5. März 2008 eingetreten. Unter geltendem Recht bestehe kein Raum, den
Verjährungsbeginn erst an den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu knüpfen.
Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers wäre berechtigt, wenn die
Taggeldzahlungen erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt würden.
Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2006
Versicherungsleistungen erbracht und die definitive Einstellung der
Taggeldzahlungen am 21. August 2006 mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer seien
somit rund eineinhalb Jahre verblieben, um seine Ansprüche klageweise oder
durch Betreibung geltend zu machen.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 46 VVG. Seiner
Meinung nach ist BGE 127 III 268 im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dieser
Entscheid gelte für Fälle, in denen der Schuldner die grundsätzliche
Schuldpflicht nie anerkannt habe. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin aber
durch die Zahlung der fälligen Taggelder die grundsätzliche Schuldpflicht
anerkannt, womit die Verjährungsfrist bei der ersten als auch den übrigen
Zahlungen jeweils unterbrochen worden sei und neu zu laufen begonnen habe. Mit
der letzten Zahlung vom 21. August 2006 sei eine neuerliche
Verjährungsunterbrechung und ein neuer zweijähriger Fristenlauf eingetreten,
der anlässlich der Betreibung vom 29. Juli 2008 noch nicht abgelaufen sei. Auch
im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 sei der
Entscheid der Vorinstanz nicht haltbar. In diesem Urteil sei das Bundesgericht
davon ausgegangen, dass eine telefonische Kontaktnahme einer
Haftpflichtversicherung zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins die
Verjährung zu unterbrechen vermöge. Wenn nun aber bereits ein Telefon als
Anerkennungshandlung aufgefasst werde, müsse dies für ausgerichtete Taggelder
einer Taggeldversicherung umso mehr gelten.

2.4 Der Einwand, BGE 127 III 268 sei vorliegend nicht einschlägig, verfängt
nicht. Vielmehr kommt diesem Entscheid, was den Beginn der Verjährungsfrist
anbelangt, auch für den vorliegenden Fall präjudizielle Bedeutung zu.
Entsprechend ging die Vorinstanz korrekterweise gestützt auf BGE 127 III 268
davon aus, dass die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG für den
Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt zu laufen begann, in dem die
leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststanden, das heisst am 5. März 2006
mit der krankheitsbedingten, ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem
Ablauf der vereinbarten Wartefrist von dreissig Tagen. Die Vorinstanz nahm auch
richtig an, dass ab diesem Zeitpunkt die für die Dauer der Krankheit geltend
gemachten Taggelder gesamthaft verjährten. Damit war aber erst der Beginn der
Verjährungsfrist festgelegt.
Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich zutreffend vor, dass weiter die Frage
einer Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Forderung seitens des
Schuldners zu prüfen ist, was die Vorinstanz unterliess. Wie in der
nachstehenden Erwägung aufgezeigt wird, hilft dieser Einwand dem
Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch nichts. Denn im relevanten Zeitraum liegt
keine verjährungsunterbrechende Handlung der Beschwerdegegnerin vor, weshalb
die Verjährung bei Anhebung der Betreibung am 29. Juli 2008 schon eingetreten
war.

2.5 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der
Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung
nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf eine Unterbrechung der Verjährung
gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes
Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr
als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE
134 III 591 E. 5.2.1 S. 594; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180
f.). Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu
bestimmen. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten (BGE
134 III 591 E. 5.2.1 S. 594; 90 II 428 E. 11 S. 442). Für die Unterbrechung der
Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen
Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das
Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im
Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen
Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu
beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1 S. 594; Urteil 5C.41/2002 vom 17. Juni 2002
E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.6 Der Beschwerdeführer erblickt in der Ausrichtung von Taggeldern durch die
Beschwerdegegnerin eine Anerkennung des Eintritts des Versicherungsfalls und
der grundsätzlichen Schuldpflicht. Es ist denkbar, dass die Bezahlung von
Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet wird, als Anerkennung der
grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und
darf. Vorliegend kann diese Frage indessen offen bleiben, weil nicht
festgestellt ist, dass eine solche vorbehaltlose Zahlung nach dem 29. Juli 2006
erfolgt wäre. Da der Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren am 29. Juli 2008
stellte, müsste nach dem 29. Juli 2006 eine Unterbrechungshandlung seitens der
Beschwerdegegnerin erfolgt sein, ab welchem Zeitpunkt die zweijährige
Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, so dass der Beschwerdeführer
seinerseits die Verjährung durch die Betreibung vom 29. Juli 2008 rechtzeitig
hätte unterbrechen können. Dies ist nicht festgestellt, und der
Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, entsprechende Feststellungen seien zu
Unrecht unterblieben.
Vielmehr behauptet er, mit der letzten Versicherungsleistung vom 21. August
2006 sei die Verjährung wiederum unterbrochen worden. Dem kann nicht gefolgt
werden. Am 21. August 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sie die Leistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflichten
definitiv einstelle. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie nach der
Zahlung für Juli 2006 keinen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers anerkenne,
sondern einen solchen bestreite. Der Beschwerdegegner durfte angesichts dieser
eindeutigen Kundgabe der Beschwerdegegnerin, dass sie einen Anspruch des
Beschwerdeführers verneine, ihre Zahlung im August 2006 (für Juli 2006) nach
Treu und Glauben nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung zur
Ausrichtung weiterer Taggelder auffassen (vgl. BGE 134 III 591 E. 5.2.4 S.
595). Darin kann demnach keine verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung
erblickt werden und dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er der
letzten Versicherungsleistung vom August 2006 verjährungsunterbrechende Wirkung
beimessen will.

2.7 Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 kann der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da sich der dort zu beurteilende
Sachverhalt vom vorliegenden grundlegend unterscheidet. In jenem Fall war die
grundsätzliche Zahlungspflicht der Versicherung unbestritten. Das Bundesgericht
betonte, dass die Frage, ob eine Erklärung des Schuldners als
verjährungsunterbrechende Anerkennung zu deuten ist, mit Blick auf den
konkreten Einzelfall zu entscheiden sei. Entsprechend wurde keineswegs
ausgeführt, dass eine telefonische Kontaktnahme der Versicherung generell
genüge, um die Verjährung zu unterbrechen. Die in jener Angelegenheit im
Besonderen gegebenen Umstände erlaubten aber im konkreten Einzelfall, der
Vereinbarung eines Besprechungstermins verjährungsunterbrechende Wirkung
zuzuerkennen (Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4 und 4.5). Eine solche
Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

2.8 Mithin war die zweijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der
Betreibungsanhebung am 29. Juli 2008 bereits abgelaufen und die Vorinstanz hat
im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Taggeldansprüche des Beschwerdeführers
verjährt sind.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine unrichtige Anwendung von Art. 2 ZGB
geltend. Er beharrt auf seinem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die
Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben habe.

3.1 Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht nur dann verletzt, wenn
der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher
Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er - ohne Arglist - ein Verhalten
gezeigt hat, das einerseits den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte
während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das andererseits die Säumnis
des Gläubigers auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich
erscheinen lässt. Das Verhalten des Schuldners muss für das verspätete Handeln
des Gläubigers kausal sein (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437; 128 V 236 E. 4a S.
241; Urteil 4A_487/2007 vom 19. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Praxis kann sich
auch der bösgläubige Schuldner auf Verjährung berufen, ohne dass ihm
Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden kann (BGE 83 II 93 S. 101). Die
Verjährungseinrede ist namentlich nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich,
weil der Schuldner weiss, dass der eingeklagte Anspruch zu Recht besteht. Nur
die positive Verursachung der Fristversäumnis durch entsprechendes Verhalten
des Schuldners vermag die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen
(Urteil 5C.37/1997 vom 6. März 1997 E. 3a).

3.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe nach der
Einstellung der Taggeldleistungen den damaligen Vertretern des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 und E-Mail vom 19. Juni
2007 mitgeteilt, die Umstände der Zustellung des "Gutachtensaufgebotes" würden
noch einmal abgeklärt. Zudem sei am 16. März 2007 die Einreichung aktueller
Arztzeugnisse verlangt, im April 2007 beim behandelnden Arzt nachgefragt und im
Juli 2007 eine erneute Orientierung über den medizinischen Fallverlauf
angefordert worden. Die Vorinstanz gestand zu, dass sich die Beschwerdegegnerin
in Betrachtung des gesamten Fallverlaufs unklar bzw. widersprüchlich verhalten
habe. Entscheidend sei aber, dass sie zu keiner Zeit Leistungszusagen gemacht,
sondern jeweils nur weitere Abklärungen angekündigt habe. Auch wenn sie ihre
Leistungsablehnung auf formelle Gründe gestützt habe (Verletzung der
Mitwirkungspflichten), sei es nachvollziehbar, dass sie bei ihren Abklärungen
auch den medizinischen Sachverhalt mitberücksichtigt habe. Dass sie damit beim
Beschwerdeführer ein begründetes Vertrauen erweckt hätte, wonach der
Ablehnungsgrund der verletzten Mitwirkungspflichten fallen gelassen werde, sei
nicht ersichtlich. Mit E-Mail vom 19. Juni 2007 und Schreiben vom 22. Januar
und 25. Februar 2008 habe sie eindeutig ihre Leistungsablehnung wie auch den
(formellen) Ablehnungsgrund bestätigt. Spätestens dann hätte der
Beschwerdeführer handeln müssen; dann sei die Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen gewesen. Dass er weiterhin untätig geblieben sei und erst Ende Juli
2008 die Betreibung eingeleitet habe, könne nicht dem Verhalten der
Beschwerdegegnerin angelastet werden.

3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer die
Erwägungen in appellatorischer Weise als offensichtlich unrichtig und
erstaunlich kritisiert, begründet er keine Verletzung von Art. 2 ZGB. Er vermag
kein Verhalten der Beschwerdegegnerin zu nennen, das ihn veranlasst hätte,
während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine
Säumnis auch bei objektiver Betrachtung als verständlich erscheinen liesse.
Namentlich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Einbezug des
medizinischen Sachverhalts in die Abklärungen nachvollziehbar ist, zumal die
Beschwerdegegnerin Zweifel an der durch den Hausarzt bestätigten
Arbeitsunfähigkeit hegte und deshalb eine Begutachtung des Beschwerdeführers
veranlassen wollte, in deren Zusammenhang die Verletzung der
Mitwirkungspflichten auftrat. Die Vorinstanz wies schliesslich auf den
entscheidenden Punkt hin, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Einbezugs des
medizinischen Sachverhalts in die Abklärungen beim Beschwerdeführer kein
begründetes Vertrauen erweckte, sie werde am Ablehnungsgrund der verletzten
Mitwirkungspflichten nicht mehr festhalten. Eine treuwidrige Handlungsweise
kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf das E-Mail der
Beschwerdegegnerin an die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19.
Juli (recte Juni) 2007. Damit habe die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes
Vertrauen beim Beschwerdeführer erweckt, die Obliegenheitsverletzung werde im
Fall, dass die IV eine Erwerbsunfähigkeit anerkenne, allenfalls fallen
gelassen. Dem kann nicht gefolgt werden. In diesem E-Mail ist davon die Rede,
ein möglicher Lösungsansatz könnte sein, vorerst die Abklärungen der IV
abzuwarten. Sollte die IV zum Entscheid kommen, dass eine Erwerbs- und
Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei, so müsste die Beschwerdegegnerin sicher
analog daran festhalten - sofern sie überhaupt eine Leistung aufgrund der
vorliegenden Obliegenheitsverletzung prüfe. Gerade mit Blick auf den letzten
Passus, in dem wiederum die Leistungsverweigerung wegen der
Obliegenheitsverletzung klar vorbehalten wird, durfte die Vorinstanz annehmen,
dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer kein begründetes Vertrauen
erweckt hat, wonach am Ablehnungsgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nicht
mehr festgehalten werde. Da somit die Obliegenheitsverletzung vorbehalten und
damit überhaupt eine Leistungsprüfung als unsicher dargestellt wurde, kann im
E-Mail vom 19. Juni 2007 keine verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung
erblickt werden, wie der Beschwerdeführer dies zusätzlich geltend macht.
Die vorliegende Sachlage ist auch nicht vergleichbar mit derjenigen, welche dem
vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 4A_487/2007 / 4A_491
/2007 vom 19. Juni 2009 zugrunde liegt. In diesem Entscheid hatte die
Versicherung im Nachgang zum Unfall der Versicherten deren Ehemann
angeschrieben mit der Aufforderung, sich zu gedulden, bis die vom privaten
Haftpflichtversicherer angeforderte medizinische Expertise vorliege, die
erlauben werde, den Invaliditätsgrad festzustellen. In einem späteren Schreiben
liess die Versicherung das Ehepaar wissen, dass sie den verbleibenden
Invaliditätsgrad noch nicht habe ermitteln können, da die Expertise noch nicht
vorliege. Gleichzeitig bekräftigte sie ihr Interesse an dieser Expertise und
kündigte an, das Ehepaar auf dem Laufenden zu halten. Das Bundesgericht
erachtete dieses Verhalten der Versicherung für geeignet, die Versicherte zum
Abwarten zu veranlassen und in ihr den Glauben zu erwecken, dass die
Versicherung die geschuldete Versicherungsleistung erbringen werde und es nur
noch um die Feststellung des Grades der Invalidität gehe (Urteil 4A_487/2007 /
4A_491/2007 vom 19. Juni 2009 E. 4.2). Ein entsprechendes Verhalten der
Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer
vermag daher aus diesem Entscheid nichts für sich abzuleiten.

3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die
Vorinstanz hat Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht verletzt, indem sie einen
Rechtsmissbrauch mit Bezug auf die Verjährungseinrede verneinte.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine
Vernehmlassung eingeholt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer