Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.530/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_530/2009

Urteil vom 2. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess.

Gegenstand
Aufhebung einer Beweisverfügung,

Beschwerde gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 1.
September 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegner in einer Streitigkeit über die Behebung von
Baumängeln am 14. Januar 2009 beim Bezirksgericht Imboden Klage erhoben, mit
der sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zur Bevorschussung von 44% der
Sanierungskosten von insgesamt Fr. 250'000.-- oder Fr. 90'000.-- zu
verpflichten;
dass der Bezirksgerichtspräsident am 23. März 2009 die Beweisverfügung erliess,
worin er die Einholung einer von den Beschwerdegegnern anbegehrten Expertise
ablehnte;
dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden diese Verfügung auf Beschwerde der
Beschwerdegegner aufhob und den Bezirksgerichtspräsidenten anwies, eine
gerichtliche Expertise betreffend Ursache, Verschuldensanteile,
Mängelbeseitigungskosten und Kostenvorschusshöhe einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen
erhoben hat, mit der sie dessen Aufhebung beantragt;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen prozessleitenden
Zwischenentscheid handelt;
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende
- weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in
fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die alternative Voraussetzung nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid sei erfüllt, weil bei einer Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde sofort ein Endentscheid des Bezirksgerichts Imboden
herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
dass sie damit verkennt, dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt, dass das
Bundesgericht selber bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen
verfahrensabschliessenden Endentscheid herbeiführen könnte (CORBOZ, Commentaire
de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 93 BGG);
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, diese Voraussetzung sei vorliegend
erfüllt;
dass dies denn auch offensichtlich nicht der Fall ist, zumal es schon an einem
Beschwerdeantrag fehlt, der es dem Bundesgericht erlauben könnte, einen
Endentscheid zu fällen;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer