Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.529/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_529/2009

Urteil vom 2. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Raymond Marti,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg.

Gegenstand
Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 4. August 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im April 1992 durch einen Autounfall verletzt wurde
und im Februar 2008 mittels Klage beim Bezirksgericht Waldenburg von der
Beschwerdeführerin als Haftpflichtversichererin des für die Kollision
verantwortlichen Fahrzeugs Fr. 915'255.-- nebst Zins verlangte;
dass das Bezirksgericht die Klage am 27. November 2008 abwies, da die
Beschwerdeführerin zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Appellation der Beschwerdegegnerin
mit Urteil vom 4. August 2009 den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob,
feststellte, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, und die
Streitsache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im
Wesentlichen beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, den
bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen und die Klage abzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass der Entscheid des Obergerichts einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur
anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass Art. 93 Abs. 1 BGG betreffend die selbständige Anfechtbarkeit von Vor-
oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine
Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E.
1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen
Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem
Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (At.
93 Abs. 3 BGG);
dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Beschwerdeführerin
obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen
springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632
f.);
dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde;
dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, bei Gutheissung der Beschwerde
würden sich medizinische und andere Expertisen zum sogenannten Haushaltschaden
sowie zur Frage der Kausalität der von der Beschwerdegegnerin behaupteten
gesundheitlichen Beschwerden zum Verkehrsunfall erübrigen, womit ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;
dass die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend substanziiert, inwiefern im
konkreten Fall weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen
Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom
2. Mai 2007 E. 2);
dass die Beschwerdeführerin damit den strengen Begründungsanforderungen nicht
genügt und auch nicht in die Augen springt, inwiefern ein kostspieliges
Beweisverfahren erforderlich sein soll;
dass die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids
somit offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann