Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.527/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_527/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

gegen

X.________ GmbH & Co. KG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher.

Gegenstand
Mietkauf; Haftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 7. September 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 12. Januar 2006 beim Amtsgericht
Willisau beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund
vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw.
Fr. 467'758.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Amtsgericht die Klage am 13. Januar 2009 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Luzern am 7. September 2009 auf Appellation
der Beschwerdegegnerin die Mithaftung des Beschwerdeführers bejahte , das
Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache zur Beurteilung der Höhe der
Forderung an das Amtsgericht zurückwies;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil
des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen;
dass er gleichzeitig darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren;
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen
Zwischenentscheid handelt;
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende
- weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur
zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in
fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, das erhobene Rechtsmittel sei
gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig, er indessen nicht darlegt
und es auch nicht in die Augen springt, weshalb im vorliegenden Fall wenigstens
eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer