Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.518/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_518/2009

Urteil vom 28. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 12. Januar 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 3. Februar 2006 beim Kreisgericht
Rheintal beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein Lohnbetreffnis von Fr. 57'164.--
brutto abzüglich Leistungen der Arbeitslosenkasse, Generalabonnementskosten von
Fr. 6'462.50 sowie eine Pönalentschädigung von Fr. 39'240.-- nebst Zins zu
bezahlen;
dass das Kreisgericht diese Klage mit Urteil vom 5. November 2007 abwies, weil
es die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners als gerechtfertigt
betrachtete;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2009 zum
Schluss kam, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-ses sei nicht
gerechtfertigt gewesen, das Urteil des Kreisgerichts demzufolge in Gutheissung
der Berufung des Beschwerdegegners aufhob, soweit es den Beschwerdegegner
betraf, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreisgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen
erhob und die Abweisung der Klage unter Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt;
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Gesuch stellte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in
fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid
könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend
macht, ein die Beschwerde gutheissender, die fristlose Kündigung schützender
Entscheid des Bundesgerichts würde das Verfahren abschliessen und das
Kreisgericht müsste dann nicht im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts die
Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung prüfen;
dass die Beschwerdeführerin es indes darzulegen versäumt, inwiefern damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte;
dass es auch nicht in die Augen springt, dass diese Beschwerdevoraussetzung
vorliegend erfüllt sein könnte;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer