Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.516/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_516/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

gegen

Y.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer,
vom 28. August 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, ist bei der Y.________ nach dem
KVG obligatorisch krankenpflegeversichert. Daneben verfügt sie bei der
Y.________ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) über verschiedene
Zusatzversicherungen nach dem VVG zur sozialen Krankenversicherung, so unter
anderem über die Taggeld- und Aushilfenversicherungen Landwirtschaft
(Versicherungspolice 2004).
Die Beschwerdeführerin erlitt am 3. Februar 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem
sie sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Diesen Unfall gab sie
der Y.________ Services AG, Leistungszentrum Schlieren, auf dem ihr dafür
zugestellten Formular "Unfallmeldung" am 30. März 2004 bekannt.
Die Y.________ und die Beschwerdegegnerin bezahlten in der Folge
Heilbehandlungskosten aufgrund der Grund- und
Heilungskostenzusatzversicherungen. Diese Kosten forderten sie durch die
A.________ Schweiz AG beim zuständigen Haftpflichtversicherer, der Z.________
Versicherungs-Gesellschaft, zurück.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsanwalt um Auszahlung von Taggeldern aus der Taggeldversicherung
Landwirtschaft ersuchen. Daraufhin sandte die Y.________ Services AG,
Leistungszentrum Taggeld/UVG, der Beschwerdeführerin eine entsprechende
Schadenanzeige zu. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 berief sich die
Beschwerdegegnerin auf die Verjährung der geltend gemachten Taggeldansprüche.
Die Beschwerdeführerin betrieb die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom
20. Juni 2007 für den Betrag von Fr. 60'000.--.

B.
Am 4. September 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage. Sie beantragte, die
Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der bestehenden Taggeldversicherung bezüglich
des Unfallereignisses vom 3. Februar 2004 zur Vornahme der ihr obliegenden
Abklärungsmassnahmen sowie zur Auszahlung der sich daraus ergebenden Ansprüche
aus der Taggeldversicherung zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin sei weiter
zu verpflichten, den zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultierenden Betrag ab
dem 16. Juni 2007 zu 5 % zu verzinsen und der Beschwerdeführerin die
Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland in der Betreibung
Nr. xxx von Fr. 100.-- zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag
auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 28. August 2009 wies das
Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Es erkannte, dass der geltend gemachte
Taggeldanspruch verjährt sei.

C.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. August 2009 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der bestehenden Taggeldversicherung bezüglich
des Unfallereignisses vom 3. Februar 2004 zur Vornahme der ihr obliegenden
Abklärungsmassnahmen sowie zur Auszahlung der sich daraus ergebenden Ansprüche
aus der Taggeldversicherung zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin sei weiter
zu verpflichten, den zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultierenden Betrag ab
dem 16. Juni 2007 zu 5 % zu verzinsen und der Beschwerdeführerin die
Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland in der Betreibung
Nr. xxx von Fr. 100.-- zu erstatten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig sind Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR
221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher
Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 442). Bei der vorliegenden Streitsache, mit
der Taggeldleistungen verlangt werden, handelt es sich überdies um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid wurde vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gefällt. Dieses entscheidet
gemäss kantonalem Recht als einzige kantonale Instanz. Es nimmt zwar von der
Einbettung in die zürcherische Gerichtsorganisation her die Stellung eines
oberen Gerichts ein, fungiert aber im vorliegenden Fall nicht als
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.2
S. 443 f.). Dies schadet nicht, da die Frist zur Anpassung der kantonalen
Ordnung nach Art. 130 Abs. 2 BGG noch läuft. Eine solche Anpassung wird sich
ohnehin mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; BBl 2009 21) erübrigen. Denn nach Art. 7 ZPO können die
Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz
zuständig ist. Gleichzeitig wird Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG dahingehend
abgeändert, dass als Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzuges eine
einzige kantonale Instanz nicht mehr von einem Bundesgesetz vorgeschrieben sein
muss, sondern dass es genügt, wenn ein Bundesgesetz eine solche vorsieht. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Vorliegend will die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Darstellung des
Sachverhalts durch mehrere Elemente ergänzt haben. Sie zeigt aber in keiner
Weise auf, inwiefern die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig wäre. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist daher nicht statthaft.
Massgebend bleibt somit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt
hat.

3.
3.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür
ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als massgeblich erachtet
haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versicherungsart und
Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt
(vgl. die Zusammenstellung in BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 f.). Dabei wird in
der Regel der Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente
feststehen, als fristauslösend angesehen (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271; Urteil
5C.185/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 2). In BGE 127 III 268 ging es um
Krankentaggelder. Die Leistungspflicht des Versicherers wurde ausgelöst durch
die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf
der vereinbarten Wartefrist (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271).

3.2 Die Vorinstanz erwog, auch im vorliegenden Fall werde die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin durch die durch einen Arzt oder Chiropraktiker
bescheinigte, mindestens 25 %-ige Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der
Wartefrist ausgelöst (Art. 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen 2002 der
Taggeldversicherung Landwirtschaft; AVB-TGL). Dr. med. B.________ habe im
Formular vom 7. Februar 2007 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3.
Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich die
Arbeitsunfähigkeit in der Folge ab 4. Oktober 2004 auf 90 %, ab 28. Juni 2006
auf 70 % und ab 4. Oktober 2006 auf 50 % reduziert habe. Die Wartefrist von 60
Tagen habe am 2. April 2004 geendet. Die leistungsbegründenden Tatsachen seien
mithin am 3. April 2004 festgestanden, und die zweijährige Verjährungsfrist
habe ab diesem Datum zu laufen begonnen. Die erste Unterbrechungshandlung sei
mit dem Betreibungsbegehren im Juni 2007 erfolgt, nachdem die Taggeldansprüche
bereits verjährt gewesen seien.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass die
Verjährungsfrist bezüglich der Taggeldansprüche abgelaufen ist. Sie beharrt
jedoch auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Verjährungseinrede
rechtsmissbräuchlich erhoben hat.

4.1 Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht nur dann verletzt, wenn
der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher
Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er - ohne Arglist - ein Verhalten
gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der
Verjährungsfrist zu unterlassen, und das die Säumnis des Gläubigers auch bei
objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Das Verhalten
des Schuldners muss für das verspätete Handeln des Gläubigers kausal sein (BGE
131 III 430 E. 2 S. 437; 128 V 236 E. 4a S. 241; Urteil 4A_487/2007 vom 19.
Juni 2009 E. 4.1). Der Schuldner muss den Gläubiger während der offenen
Verjährungsfrist zum Zuwarten veranlasst haben. Ein vertrauensbildendes
Verhalten nach Eintritt der Verjährung hilft dem Gläubiger nicht (BGE 113 II
264 E. 2e S. 269; Urteil 4A_487/2007 vom 19. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Praxis
kann sich auch der bösgläubige Schuldner auf Verjährung berufen, ohne dass ihm
Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden kann (BGE 83 II 93 S. 101). Die
Verjährungseinrede ist namentlich nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich,
weil der Schuldner weiss, dass der eingeklagte Anspruch zu Recht besteht. Nur
die positive Verursachung der Fristversäumnis durch entsprechendes Verhalten
des Schuldners vermag die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen
(Urteil 5C.37/1997 vom 6. März 1997 E. 3a).

4.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Untätigkeit der
Beschwerdeführerin durch ein Verhalten der Beschwerdegegnerin hervorgerufen
wurde und ob dieses Verhalten die Säumnis der Beschwerdeführerin auch bei
objektiver Betrachtung als verständlich erscheinen lässt.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf Roland Schaer, Modernes
Versicherungsrecht, 2007, § 21 Rz. 47, vor, die Beschwerdegegnerin treffe eine
"duty to act", was insbesondere zu einer eigentlichen Hemmung der Verjährung
während der aktiven Schadenbehandlung führe. Sodann beruft sie sich unter
Hinweis auf Peter Stein, in: Basler Kommentar, VVG, 2001, N. 19 zu Art. 87 VVG,
darauf, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die
Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die
Aufklärungspflicht beziehe sich auch auf die Frage einer allfälligen
Verjährung.
Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die schon
seit April 2004 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die laufende
Verjährung von Taggeldansprüchen, die sie noch nicht einmal geltend gemacht
hatte, aufmerksam zu machen, besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil 5C.226/2002 vom 16. Januar 2003 E.
2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte fest, in der Unfallmeldung vom 30. März 2004 habe die
Beschwerdeführerin bei den Fragen zu Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit
ausschliesslich angegeben, Hausfrau zu sein. Die Frage, ob sie arbeitsunfähig
sei, habe sie mit "Ja" beantwortet, wobei sie sich nicht zum Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit geäussert habe. Die Vorinstanz folgerte, aufgrund des
Hinweises auf die Arbeitsunfähigkeit in der Unfallmeldung und angesichts der
bekannten Versicherungsdeckung wäre die Beschwerdegegnerin nach Treu und
Glauben grundsätzlich gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin das massgebliche
Formular zur Geltendmachung des Taggeldanspruches nach Art. 13 AVB-TGL
zuzustellen. Dass sie dies nicht machte, war aber nach den Erwägungen der
Vorinstanz offenbar nicht kausal für die Säumnis der Beschwerdeführerin.
Insbesondere habe bezüglich des Taggeldanspruches keine aktive
Schadenbehandlung, welche eine Hemmung der Verjährung hätte bewirken können,
stattgefunden. Vielmehr seien im Nachgang zur Unfallmeldung die geltend
gemachten Heilbehandlungskosten laufend und ohne Umstände entschädigt worden.
Dass aber trotz der Unfallmeldung keine Taggelder ausbezahlt worden seien,
hätte der Beschwerdeführerin und ihrem schon damals mandatierten
Rechtsvertreter auffallen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sich wegen der
finanziellen Einbusse am 6. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug angemeldet habe und während dieser Zeit auch keine
Erwerbsausfallentschädigungen durch den Haftpflichtversicherer geleistet worden
seien. Es lägen keine Handlungen der Beschwerdegegnerin vor, welche die
Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung hätten glauben lassen, dass auch
der Taggeldanspruch abgeklärt und geprüft werde.
Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Auffassung der Vorinstanz in
appellatorischer Weise als "unrichtig". Sie vermag aber kein Verhalten der
Beschwerdegegnerin namhaft zu machen, mit dem diese sie bewogen hätte, während
der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen. Sie beruft sich
lediglich auf den angeblich "täuschenden Charakter" des folgenden, in der
Unfallmeldung enthaltenen vorgedruckten Passus:
"Die Y.________ Versicherungen AG [Beschwerdegegnerin] deckt aus der
Versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG nur den Teil des Schadens,
welcher nicht durch haftpflichtige Dritte übernommen werden muss ...".
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor, weil diese
festgehalten hat, die Beschwerdeführerin mache nicht ausdrücklich geltend, sie
sei durch den Passus in der Unfallmeldung während der noch laufenden
Verjährungsfrist getäuscht worden. Dies sei angesichts ihrer Ausführungen in
der Klageschrift aktenwidrig. Der Vorwurf ist unbegründet. An der von der
Beschwerdeführerin genannten Stelle in der Klageschrift wird auf den besagten
Passus in Zusammenhang mit einer Überprüfung des Schadensfalls durch den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 Bezug genommen. Demnach
ist die Ausführung der Vorinstanz zutreffend, dass keine Irreführung während
der laufenden Verjährungsfrist geltend gemacht wurde. Dass dieser Passus beim
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Jahre 2007, also nach Ablauf der
Verjährungsfrist, Unsicherheiten hervorgerufen haben soll, hat die Vorinstanz
zu Recht als unbeachtlich beurteilt (vgl. vorstehende Erwägung 4.1). Im Übrigen
ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin durch den besagten Passus
beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die berechtigte Erwartung erweckt
haben könnte, sie werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich der
Taggeldansprüche verzichten.

4.3 Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen
Rechtsmissbrauch mit Bezug auf die Verjährungseinrede verneinte.

5.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten,
weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit
Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer