Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.512/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_512/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt André Sieber.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 16. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 11. September 2002 schloss die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit den
Ehegatten A.________ und B.________ und deren Tochter C.________
(Beschwerdegegner) einen Werkvertrag betreffend die Holzarbeiten eines
Zweifamilien-Systemhauses in Minergiestandard ab. Als Vergütung vereinbarten
die Parteien Fr. 310'000.-- inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer pauschal "nach Massgabe
dieses Vertrages zu den Preisen und Mengen des Leistungsverzeichnisses vom
31.07.2002". Dieses Angebot umfasste folgende Leistungen: Element-Systembau/
Tragkonstruktion (Fr. 205'670.--), Dachschalung und -eindeckung samt Gesimsen
und Verkleidung (Fr. 40'500.--), Baumeisterarbeiten (Fr. 37'500.--),
Gerüstearbeiten (Fr. 6'000--), was einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr.
22'014.90 Fr. 311'684.90 ergab, die auf Fr. 310'000.-- abgerundet wurden. Nicht
darin enthalten war die Position "Überzug mit Kunststofffasern + KS Rapid = 70
mm m² = 42.-- / inkl. MwSt". Die Parteien erklärten ferner die Eingabepläne vom
28. August 2002 sowie die SIA-Norm 118, allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
(1977), zum Vertragsbestandteil, wobei aber für Mängelrügen und
Mängelbehebungsrechte die Vorschriften des Obligationenrechts gelten sollten.
Gemäss Vertrag sollten die Arbeiten bis zum 30. November 2002 ausgeführt sein.
Die Beschwerdegegner leisteten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 278'550.--.
Wegen nicht behobener Mängel, Verspätung und Minderwert des Werks verweigerten
sie Mehrleistungen.

B.
Auf gemeinsames dem Bezirksgericht Leuk eingereichtes Gesuch der Parteien um
vorsorgliche Beweisaufnahme vom 30. April 2003 erstattete ein ebenfalls
gemeinsam vorgeschlagener Experte am 7. August 2003 seinen Bericht, den er in
der Folge ergänzte. Das Verfahren wurde am 10. Dezember 2003 erledigt, wobei
die Kosten von insgesamt Fr. 10'934.60 den Parteien je zur Hälfte auferlegt
wurden.

C.
Mit Klage vom 26. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin dem
Bezirksgericht Brig, die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, ihr Fr.
47'553.30 nebst Zins zu bezahlen und ihr die für das Beweisaufnahmeverfahren
aufgewendeten Kosten zu vergüten. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung
der Klage und verlangten ihrerseits, die Kosten des Verfahrens betreffend
vorsorgliche Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie erhoben
Widerklage auf Zusprechung von Schadenersatz, der ermessensweise nach Art. 42
Abs. 2 OR festzusetzen sei, und sie behielten sich vor, das Widerklagebegehren
bezüglich Schadenersatz nach Abschluss des Beweisverfahrens in Kenntnis der
getätigten Sanierungsarbeiten zu beziffern. Sie beriefen sich auf mangelhafte
Ausführung diverser Arbeiten (fehlende Estrichtreppe, Fenster süd- und
nordseitig, Montageschaum, Geländer, Dachender, Küche, Reduit, Wohnzimmer,
Schlafzimmer 1 und 2 Süd, Notwendigkeit der Sanierung der Fassade sowie
ästhetischer Mängel im Erd- und Obergeschoss). Ferner behaupteten sie, das Werk
weise aufgrund der Mängel einen Minderwert auf, der eine allenfalls berechtigte
Restforderung der Beschwerdeführerin übersteige, und sie verlangten
widerklageweise Schadenersatz für Mangelfolgeschäden und für Verspätung der
Vollendung des Werks. In Replik und Duplik hielten die Parteien im Wesentlichen
an ihren Anträgen fest, und in der Widerklageantwort beantragte die
Beschwerdeführerin, auf die Widerklage nicht einzutreten. In der
Schlussdenkschrift reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Hauptbegehren auf Fr.
46'015.70 nebst Zins, während die Beschwerdegegner die ihrigen dahin
bezifferten, dass der Werkpreis um Fr. 65'361.-- zu mindern, ihnen Fr.
19'800.-- Schadenersatz zuzusprechen und die Beschwerdeführerin zur Übernahme
der Sanierungskosten von Fr. 11'485.-- zu verpflichten sei. Die
Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, zu den präzisierten und abgeänderten
Widerklagebegehren Stellung zu nehmen, wovon sie am 20. August 2009 Gebrauch
machte.

D.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis verpflichtete die Beschwerdeführerin am
16. September 2009, den Beschwerdegegnern Fr. 12'666.70 zu bezahlen und wies
alle übrigen bzw. weitergehenden Begehren ab. Die Gerichtskosten wurden zu 3/5
der Beschwerdeführerin und zu 2/5 den Beschwerdegegnern auferlegt, die Kosten
des Beweisaufnahmeverfahrens gänzlich der Beschwerdeführerin, welche dafür auch
entschädigungspflichtig erklärt wurde. Sodann hatte die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 7'740.-- zu bezahlen, die
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine solche von Fr. 5'160.--. Den
Beschwerdegegnern wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, ab 15. Januar 2005
ein Offizialanwalt zur Seite gestellt.

E.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, ihre Hauptklage im
Betrage von Fr. 40'987.30 gutzuheissen und auf die Widerklage nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Klage im Betrage von Fr. 31'488.-- (Fr.
12'588.-- + Fr. 18'900.--) abzuweisen, und im Betrage von Fr. 19'166.-- (Fr.
1'312.-- + Fr. 16'815.-- + Fr. 1'039.--) sei auf die Klage nicht einzutreten.
Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, und
sie verlangen auch für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG. Das Kantonsgericht hat
unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).

2.
Nach dem angefochtenen Urteil hat die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der
Stellungnahme zu den bezifferten Rechtsbegehren die Verjährungseinrede erhoben.
Sie wurde damit nicht gehört, da sie sich nach dem kantonalen Prozessrecht
spätestens in der Schlussdenkschrift auf Verjährung hätte berufen müssen. Darin
erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 371 OR und der
allgemeinen Verjährungsvorschriften des OR sowie von Art. 137 der
Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (ZPO/VS), wonach die materielle Einrede
ein Prozessmittel in der Sache selbst ist, welches es erlaubt, sich dem
Anspruch momentan oder definitiv zu widersetzen (Abs. 1), und die der
Zulässigkeit der Klage nicht entgegengehalten werden kann, sondern mit der
Sache selber geltend zu machen ist. Daraus ergibt sich das Erfordernis, im
Rahmen des Schriftenwechsels zur Widerklage (Art. 132 Abs. 2 ZPO/VS) gegenüber
den - zwar nicht bezifferten, aber materiell umschriebenen - Widerklagebegehren
die im materiellen Bundesrecht begründete Verjährungseinrede zu erheben, auch
wenn die Widerklagebegehren noch nicht beziffert werden konnten, ist doch einer
Partei nicht zuzumuten, den unter Umständen aufwendigen Beweis für Ansprüche zu
führen, wenn sie damit rechnen muss, dass der Schuldner den an sich bewiesenen
Ansprüchen noch die Verjährungseinrede entgegenhalten kann. Von einer
willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts kann keine Rede sein.
Weshalb die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt sein soll, wenn das
kantonale Prozessrecht, soweit die Verjährung bereits eingetreten ist, die
Erhebung der Verjährungseinrede ungeachtet der Bezifferung des Anspruchs nur
bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium zulässt, zeigt die Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenügend auf. Vielmehr rügt sie, dass ihr das kantonale
Prozessrecht verwehrt, ihren Entscheid über die Erhebung der Verjährungseinrede
von der Höhe der Widerklagebegehren abhängig zu machen. Auf derartige
prozesstaktische Überlegungen des Schuldners braucht indes das kantonale
Prozessrecht keine Rücksicht zu nehmen. Wenn die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin nach Abschluss des Beweisverfahrens und erfolgter
Bezifferung der Widerklagebegehren die Gelegenheit gab, hierzu, nämlich zur
Bezifferung, Stellung zu nehmen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit
eine neuerliche umfassende materielle Stellungnahme erlaubt sein soll, wie die
Beschwerdeführerin offenbar unter Anrufung von Art. 29 Abs. 2 BV meint. Der
Vorwurf, die Vorinstanz enttäusche das berechtigte Vertrauen der
Beschwerdeführerin, indem sie trotz der mit Verfügung vom 9. Juli 2009
erfolgten Einladung zur Stellungnahme zu den präzisierten und abgeänderten
Begehren die Verjährungseinrede nicht berücksichtigte, verkennt, dass die
Einrede mit der Schlussdenkschrift im Juni 2009 hätte erhoben werden müssen.
Die im Juli 2009 ergangene Verfügung kann bezüglich dieses Versäumnisses kein
berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin begründen. Die Rüge ist nicht
stichhaltig, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Vorinstanz erwog, unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung seien
zulässig, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der
Forderung abgibt. Sie hielt fest, die Beschwerdegegner hätten sich ausdrücklich
vorbehalten, nach Abschluss des Beweisverfahrens die Widerklagebegehren zu
beziffern, was sie in der Widerklagedenkschrift zulässigerweise getan hätten
und wozu sich die Beschwerdeführerin habe äussern können. Ebenso habe diese zu
den in den Rechtsschriften erhobenen Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen
können. Die Beschwerdegegner hätten neben Schadenersatzforderungen ausdrücklich
Mängel geltend gemacht und daraus die Berechtigung des Werkpreisrückbehalts
abgeleitet. Darüber hinaus hätten sie vorgebracht, das Objekt weise einen
Minderwert auf, der die Werklohnforderung übersteige, und es hätten wegen nicht
ausgeführter Sanierungsarbeiten Drittfirmen beigezogen werden müssen, was mit
Kosten verbunden gewesen sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin ersehen
können, dass die Beschwerdegegner entgegen dem Wortlaut der Rechtsbegehren, die
in der Klageantwort auf Schadenersatz und in der Schlussdenkschrift zusätzlich
auf Minderung des Werkpreises und Übernahme der Sanierungskosten gelautet
hätten, nicht lediglich Schadenersatzansprüche im engeren Sinne geltend gemacht
hätten. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz auf die Widerklagebegehren ein.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt erneut, auf die Widerklage nicht
einzutreten. Nach der einschlägigen kantonalen Rechtsprechung seien
Geldforderungen zu Beginn des Prozesses zu beziffern, es sei denn, erst das
Beweisverfahren gebe die Grundlage für die Konkretisierung der Forderung ab.
Die Beschwerdeführerin behauptet, diese Voraussetzung sei nicht gegeben und
rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts. Sie zeigt aber
nicht rechtsgenüglich auf, dass in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit einer Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens
nicht gegeben waren. Dies wäre aber notwendig, um das unbezifferte Begehren vor
dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung als
unzulässig auszuweisen. Eine willkürliche Anwendung von Art. 130 lit. g ZPO/VS
in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 lit. b und c ZPO/VS ist mithin auch vor dem
Hintergrund von BGE 131 III 243, auf den die Beschwerdeführerin verweist, nicht
auszumachen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen Art. 66 Abs. 2 ZPO/VS und
macht geltend, die Beschwerdegegner hätten die Herabsetzungsbeträge wegen
Minderwerts spätestens 10 Tage nach Abschluss der Untersuchung geltend machen
müssen und nicht bis zur Einreichung der Schlussdenkschrift zuwarten dürfen.
Mit dem Beweisverfahren werden indessen zwischen den Parteien strittige
Behauptungen geklärt. Wenn die Vorinstanz das Ergebnis des Beweisverfahrens
nicht als Tatsache behandelt, die den Parteien erst während des Verfahrens
bekannt geworden ist (Art. 66 Abs. 2 ZPO/VS), ist dies nicht zu beanstanden.

4.
Die Vorinstanz stellte fest, die Fassade sei abgesehen von den Sanierungskosten
bzw. den diesen in Übereinstimmung mit dem Experten gleichgesetzten
Minderwerten nunmehr fachgerecht saniert. Sie gestand den Beschwerdegegnern das
Recht zu, von der vereinbarten Pauschale Fr. 18'900.-- (Fr. 2'200.-- , Fr.
2'500.-- und Fr. 14'200.--) die ihnen aufgrund der anerkannten Mängel der
Fassade und deren Behebung entstandenen Folgekosten abzuziehen. Zwar hätten die
Beschwerdegegner unter diesem Titel nur Fr. 11'485.-- verlangt. Dennoch könne
der Betrag von Fr. 18'900.-- zugesprochen werden, da er die Rechtsbegehren
insgesamt nicht übersteige.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 368 Abs. 2
OR verletzt. Zunächst rügt sie, die Beschwerdegegner hätten "für die Positionen
der Folgekosten von insgesamt Fr. 18'900.00 Minderung geltend" gemacht, nicht
Fr. 11'485.--, wie die Vorinstanz irrtümlich angenommen habe. Den Verstoss
gegen Art. 368 Abs. 2 OR leitet sie offenbar aus BGE 116 II 305 E. 4a S. 314
ab, wonach der Herabsetzungsbetrag dem Minderwert des Werks und nicht den
Verbesserungskosten zu entsprechen hat, weshalb über dem Minderungsbetrag
liegende Verbesserungskosten nicht unter den Begriff der Minderung fallen und
dem Besteller auch nicht unter dem Titel eines Schadenersatzes zu vergüten
sind. Über den Herabsetzungsbetrag nach Art. 368 Abs. 2 OR hinausgehende
Nachbesserungskosten könne der Besteller auch nicht als Mangelfolgeschaden
geltend machen.

4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass aufgrund einer tatsächlichen
Vermutung davon ausgegangen werden darf, der Minderwert des Werkes entspreche
den Kosten der Mängelbehebung (BGE 116 II 305 E. 4a S. 313 f. mit Hinweis).
Dass sie diese tatsächliche Vermutung umgestossen hätte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die von
der Vorinstanz als "Folgekosten" bezeichneten Aufwendungen nicht zu den
Sanierungskosten gehören. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dass nach Art. 66
Abs. 5 ZPO/VS, der die Bindung des Richters an die Parteibegehren vorsieht, das
Vorgehen der Vorinstanz unzulässig wäre, innerhalb der insgesamt gestellten
Begehren für ein Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zuzusprechen
(BGE 119 II 396 E. 2 S. 397), zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend
auf. Ebenso zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, inwiefern es
sich im Ergebnis zu ihrem Nachteil auswirkt, sollte die Vorinstanz den
Beschwerdegegnern den Betrag unter dem falschen Titel (Schadenersatz statt der
ebenfalls beantragten Minderung des Werklohns) zugesprochen haben. Mangels
hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf diese Frage nicht näher
einzugehen.

5.
Umstritten ist ferner die Frage, zu welchem Abzug die Beschwerdegegner
berechtigt sind, weil die Beschwerdeführerin die Estrichtreppe und die Treppe
EG/OG nicht geliefert hat.

5.1 Was die ausgebliebene Lieferung der Estrichtreppe anbelangt, führte die
Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei mit deren Montage in Verzug geraten,
was ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 angezeigt worden sei. Betreffend
die Treppe EG/OG hielt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwar zugute, dass
sie deren Masse erst nach Einbringung des Unterlagsbodens habe aufnehmen
können. Sie habe aber die Beschwerdegegner erst mit Schreiben vom 20. Dezember
2002 darüber informiert, dass die Treppen im Februar 2003 geliefert würden,
mithin nach dem vertraglichen Liefertermin vom 30. November 2002. Die
Beschwerdegegner hätten mit Schreiben vom 3. Januar 2003 dagegen remonstriert
und die Montage der Estrichtreppe in der Woche ab 6. Januar 2003, jene der
Treppe EG/OG in der Woche ab 13. Januar 2003 verlangt. Nachdem die Arbeiter der
Beschwerdeführerin am 27. Januar 2003 erschienen seien, um die Treppe EG/OG zu
vermessen, hätten die Beschwerdegegner gleichentags der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, sie würden die Arbeiten für die Treppen anderweitig vergeben und
vom Werklohn der Beschwerdeführerin in Abzug bringen. Am 11. Februar 2003 habe
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner geschrieben, seine Mandanten seien
nach Art. 366 OR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Beschwerdeführerin
dürfe vorerst keine weiteren Arbeiten am Objekt in F.________ ausführen. Falls
dies dennoch geschehe, habe dies unter Beizug eines Baufachmannes zu erfolgen.

5.2 Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeführerin
hätte sich in Verzug befunden und auch innert Nachfrist nicht geliefert. Daher
beurteile sich der Rücktritt ungeachtet der Anrufung von Art. 366 OR durch den
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner nach Art. 107 OR. Die Vorinstanz legte
entsprechend dem Gutachten den Minderwert des Werks zufolge der fehlenden
Treppen auf Fr. 16'800.-- fest, wovon sie die von der Beschwerdeführerin in
ihrer Rechnung für die Nichtleistung bereits berücksichtigten Beträge abzog und
auf diese Weise für die nicht ausgeführten Arbeiten Fr. 12'588.-- errechnete.

5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe den
Beschwerdegegnern den Minderwert zugesprochen, obwohl bei Rücktritt lediglich
das negative Interesse geschuldet sei. Richtigerweise hätten die
Beschwerdegegner beweisen müssen, welches die für die beiden Treppen
vereinbarte bzw. versprochene Gegenleistung gewesen sei, welche sie hätten
verweigern dürfen.

5.4 Nachdem die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, durfte die
Vorinstanz im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht auch bei einer
Berechnung des negativen Interesses den auf die nicht ausgeführten Treppen
entfallenden Anteil aufgrund des im Gutachten dafür angegebenen Werts
bestimmen. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll, zeigt
die Beschwerdeführerin nicht auf. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob
die Vorinstanz die Erklärungen der Beschwerdegegner zu Recht als erfolgten
Vertragsrücktritt ausgelegt hat. Zu beachten ist immerhin, dass die
Beschwerdegegner eindeutig auf nachträgliche Leistung verzichteten und
anfügten, sie würden die Arbeiten unter Abzug vom Werklohn anderweitig
vergeben, was eher auf Verzicht auf nachträgliche Erfüllung unter
gleichzeitiger Forderung des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens
schliessen lässt (Art. 107 Abs. 2 OR). Daran ändert nichts, dass der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner deren Berechtigung zu einem
Vertragsrücktritt erwähnte, schloss er doch die Erledigung weiterer Arbeiten
durch die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich aus, sofern sie unter Beizug
eines Baufachmanns erfolgten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art.
377 OR gehen daher an der Sache vorbei.

5.5
Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung von
Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 128, Art. 130 Abs. 1 lit. c, d und g ZPO/VS. Die
Beschwerdegegner hätten weder behauptet, sie hätten die Montage der
Estrichtreppe in der zweiten Woche und die Montage der Treppe im EG/OG in der
dritten Januarwoche verlangt, noch, sie hätten unverzüglich erklärt, vom
Vertrag zurückzutreten. Inwiefern es allerdings unter der Herrschaft der
Verhandlungsmaxime geradezu stossend sein soll, auf nicht explizit umschriebene
Tatsachen abzustellen, die sich aus den eingereichten Akten ergeben, solange
die Feststellung als solche sich nicht als willkürlich erweist, legt die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar.

6.
Nach Art. 252 ZPO/VS werden die Prozesskosten den Parteien in der Regel gemäss
dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden
sie verhältnismässig verteilt (Abs. 1). Von dieser Regel kann insbesondere
abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung
seines Anspruchs nicht zumutbar war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen
wurde (Abs. 2).

6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit der Aufteilung der
Verfahrenskosten unter den Parteien (3/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 2
/5 zu Lasten der Beschwerdegegner) diese Bestimmung willkürlich angewendet zu
haben. Sie macht geltend, aufgrund des Streitwerts, entsprechend der Summe von
Klage- und Widerklagebegehren insgesamt Fr. 142'661.70 (Fr. 46'015.70 + Fr.
96'646.--), ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit Fr. 58'682.40, mithin
zu 41.14 % unterlegen sei, die Beschwerdegegner dagegen mit Fr. 83'979.30,
mithin zu 58.86 %. Mit ihrer Kostenverteilung habe die Vorinstanz den von ihr
wiedergegebenen Grundsatz ins Gegenteil verkehrt. Darüber hinaus setzt sich die
Beschwerdeführerin auch mit Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS auseinander und führt an,
diese Bestimmung, auf welche sich die Vorinstanz nicht berufen habe, sei mit
Blick darauf, dass die Beschwerdegegner ihre Forderungen erst in der
Schlussdenkschrift beziffert hätten, nicht einschlägig. Die Widerklage werde
auch nicht grundsätzlich, sondern nur im Umfang von 55 % gutgeheissen.
Schliesslich könne jede Partei für sich in Anspruch nehmen, sich in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen zu haben. Aus denselben Gründen
sei auch der vorinstanzliche Entscheid über die Parteientschädigung
willkürlich, da er nach denselben Kriterien zu erfolgen habe.

6.2 Die Vorinstanz führt einzig den Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens an
und kommt "insgesamt betrachtet" zum Ergebnis, es rechtfertige sich,
Prozesskosten und Parteientschädigung zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Diese Begründung genügte im Hinblick auf
den von der Vorinstanz angegebenen Streitwert und angesichts der besonderen
Situation, Klage und Widerklage, welche teilweise auf Minderung des
eingeklagten Restwerklohns zielt, offensichtlich nicht, um die Kostenverteilung
der Vorinstanz nachzuvollziehen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts zu
prüfen, ob die vorgenommene Verteilung vertretbar ist und die Begründung
nachzuliefern. Vielmehr hat die Vorinstanz die Kostenverteilung so einlässlich
zu begründen, dass sie von den Parteien nachvollzogen und gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist in diesem Punkte begründet. Der angefochtene Entscheid ist
diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
wird die Kostenverteilung zu überprüfen und hinreichend zu begründen haben,
damit eine sachgerechte Anfechtung durch die Parteien und eine Überprüfung
durch das Bundesgericht möglich wird.

7.
Was die Kosten des Beweisaufnahmeverfahrens betrifft, erläutert die Vorinstanz,
dieses Verfahren sei notwendig geworden, weil die Beschwerdeführerin
unzureichende Arbeit geleistet habe. Die Mängel am Werk seien offensichtlich
und das Verfahren zur Beweissicherung daher angezeigt gewesen. Wenn die
Vorinstanz unter diesen Umständen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem
betreffenden Verfahren der Beschwerdeführerin auferlegt, lässt sich dies
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit Art. 252 Abs.
1 und 2 ZPO/VS vereinbaren. Da unstreitig nicht unerhebliche Mängel
festgestellt wurden, für welche die Beschwerdeführerin die Verantwortung trägt,
erscheint nicht willkürlich, diese gleich wie eine "unterliegende Partei" zu
behandeln mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Insoweit ist die
Beschwerde unbegründet.

8.
8.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet und
ist im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da die
Beschwerdeführerin lediglich mit ihrer Rüge betreffend die Nebenfolgen des
angefochtenen Urteils durchdringt, nicht aber in der Sache selbst, wobei sie
beantragt lediglich zu 40 % statt zu 60 % kosten- und entschädigungspflichtig
zu werden, bleibt dies ohne Wirkung auf die Regelung der Nebenfolgen des
bundesgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr entspricht diesem Verfahrensausgang,
die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG),
die zudem die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

8.2 Die Beschwerdegegner haben für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, welchem Begehren im
Hinblick darauf, dass die Vorinstanz ihre Bedürftigkeit bejaht hat und ihr vor
Bundesgericht vertretener Standpunkt offensichtlich nicht aussichtslos war,
ohne Weiteres entsprochen werden kann. Im Falle der Uneinbringlichkeit der
Prozessentschädigung ist daher Rechtsanwalt André Sieber mit Fr. 3'000.-- aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 3 und 5 des angefochtenen
Urteils betreffend die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufgehoben, und die Sache wird diesbezüglich zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Im Falle der
Uneinbringlichkeit wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zufolge der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Parteientschädigung aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak