Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.510/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_510/2009

Urteil vom 14. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Philipp Habegger und/oder Herrn
Dr. Michael Cartier, Rechtsanwälte,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
Herrn Marc S. Palay und/oder Frau Tanya Landon und/oder Frau Vanessa Alarcon
Duvanel, Winston & Strawn LLP.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher
Handelskammer (ZHK) vom 16. September 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde
gegen die Procedural Order No. 3 des Einzelschiedsrichters vom 16. September
2009 erhob;

dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aufgefordert wurde, einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der
angesetzten Frist bezahlte;

dass die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung
vom 6. April 2010 aufgefordert wurde, eine allfällig den Beschwerdegegnerinnen
geschuldete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- sicher zu
stellen;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung der Sicherstellung bis 4. Juni
2010 angesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass sie
den verlangten Betrag nicht zahlen werde, und das Bundesgericht um Erlass eines
Nichteintretensentscheides bat;

dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3
BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen für den diesen im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit
insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8
Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);

dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu entnehmen sind und der danach
verbleibende Betrag von Fr. 40'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die
Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- entnommen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher
Handelskammer (ZHK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin