Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.506/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_506/2009

Verfügung vom 20. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros.

Gegenstand
Mieterstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 31. August 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. Juni 2009 das
Begehren der Beschwerdeführer um Erstreckung des Mietverhältnisses abwies und
feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das
Einfamilienhaus an der D.________strasse 29 in E.________ per 31. Januar 2009
rechtmässig aufgelöst wurde und die Beschwerdeführer daher verpflichtet sind,
das Mietobjekt nach Rechtskraft des Entscheides sofort zu räumen und dem
Beschwerdegegner zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau
anfochten, das den erstinstanzlichen Kostenspruch mit Urteil vom 31. August
2009 abänderte, im Übrigen aber das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der
Beschwerde bestätigte;

dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 15. Oktober 2009
mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2009 eine Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung und am 28. Oktober 2009 die Beschwerdeantwort einreichte;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung
vom 16. November 2009 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2009 erklärten, die
Beschwerde zurückzuziehen;

dass den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und sie den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben
(Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung mit
Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin