Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.501/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_501/2009

Urteil vom 23. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2.
Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell mit Verfügung vom 15.
September 2009 den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anwies, die
5.5-Zimmerwohnung an der D.________strasse 72 in E.________ bis spätestens
Mittwoch, 30. September 2009, mittags 12 Uhr, zu räumen und in vertragsgemässem
Zustand zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung an das
Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierten, das mit Beschluss vom 2. Oktober
2009 das Rechtsmittel abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts
vom 2. Oktober 2009 beim Bundesgericht anfechten will;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist von
Art. 100 Abs. 1 BGG, die am 9. November 2009 ablief, eine zweite, vom 8.
November 2009 datierte Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober und 8. November 2009
diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin