Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.500/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_500/2009

Urteil vom 25. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkeigentümerhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz, vom 27. August 2009.
Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin), geboren am 20. Juni 1992, wurde am 30. April
2001 bei der Garageneinfahrt einer im Eigentum der Y.________
(Beschwerdegegnerin) stehenden Liegenschaft vom elektronischen Garagenkipptor
angehoben und zwischen Tor und Garagendecke eingeklemmt. Sie erlitt dabei unter
anderem schwerste Gehirnschäden und befindet sich seither im Wachkoma
(apallisches Syndrom). Die Beschwerdegegnerin anerkennt grundsätzlich ihre
Haftpflicht und leistete verschiedene Entschädigungszahlungen.

B.
Mit Teilklage vom 6. Februar 2006 verlangte die Beschwerdeführerin Fr.
350'000.-- nebst Zins für den bis 31. Dezember 2005 entstandenen Schaden, unter
Anderem für Besuchs- und Betreuungskosten, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Am 17. Juni 2008 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Stadt die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin Fr. 129'640.50 nebst Zins zu
bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien. Die
Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf eine zwischen den Parteien getroffene
Vereinbarung Schadenersatzforderungen im Umfang von Fr. 24'023.55 anerkannt,
was das Amtsgericht im Dispositiv nicht festgehalten hatte. Die
Beschwerdeführerin forderte zusätzlich Fr. 189'115.55 nebst Zins, während die
Beschwerdegegnerin im über den anerkannten Betrag hinausgehenden Mass die
Abweisung der Klage beantragte. Mit Urteil vom 27. August 2009 nahm das
Obergericht des Kantons Luzern von der Anerkennung der Schadenersatzansprüche
Vormerk und wies die Klage im Übrigen ab, da es den geltend gemachten Schaden
nebst Zins als durch die bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr.
251'166.50 gedeckt ansah.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell der Beschwerdeführerin Fr. 169'888.50 nebst Zins
zuzusprechen. Sie stellt zudem den Antrag, ihr die Leistung des
Kostenvorschusses durch Zession eines Teils des von der Beschwerdegegnerin
anerkannten Betrages zu gestatten oder die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Das Bundesgericht verzichtete am 10. November 2009 auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, womit die den Kostenvorschuss betreffenden Begehren
gegenstandslos wurden. Die Beschwerdeführerin wurde über die mutmasslichen
Kosten informiert und darauf hingewiesen, sie habe weiterhin die Möglichkeit,
um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch
machte. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, während das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erachtete diverse von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Schadensposten als nicht erwiesen. Die beantragte Einvernahme der Eltern der
Beschwerdeführerin als Zeugen lehnte sie ab. Gemäss § 157 Abs. 1 des Gesetzes
über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 (ZPO/LU, SRL 260a) sei der
gesetzliche Vertreter einer prozessunfähigen Partei als Partei zu befragen. Die
Befragung der eigenen Partei sei nach § 157 Abs. 3 ZPO/LU indessen
ausgeschlossen.

1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche und gegen Art. 49 BV
verstossende Auslegung von § 161 Abs. 1 ZPO/LU und eine Verletzung von Art. 8
ZGB und Art. 6 Abs. 1 EMRK. § 161 Abs. 1 ZPO/LU halte unmissverständlich fest,
dass Zeuge sein könne: "wer nicht Partei ist oder nicht als Partei befragt
wird". Keine dieser abschliessend aufgezählten Kriterien treffe auf die Eltern
der Beschwerdeführerin zu. Sie seien weder Prozesspartei noch seien sie als
Partei befragt worden. Damit bestehe ein Anspruch darauf, ihre Wahrnehmungen
als Zeugen einfliessen zu lassen.

1.2 Die einschlägigen Bestimmungen der ZPO/LU lauten wie folgt:

"b Parteibefragung
§ 156 Voraussetzungen
1 Der Richter kann eine Partei persönlich befragen
a. auf Antrag der Gegenpartei,
b. von Amtes wegen in Offizialsachen.
2 ...
§ 157 Befragte Personen
1 Handelt eine Partei durch gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Organe,
werden diese als Partei befragt. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auch
der Vertreter einer Partei gemäss § 47 Absatz 3 der Parteibefragung unterstellt
werden.
2 Prozessunfähige können befragt werden, wenn sie urteilsfähig sind.
3 Die Befragung der eigenen Partei ist ausgeschlossen.
...
c. Zeugen
§ 161 Zeugnisfähigkeit
1 Zeuge kann sein, wer nicht Partei ist oder nicht als Partei befragt wird.
2 ... "

1.3 Da die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter
handelt, sind diese nach § 157 Abs. 1 ZPO/LU als Partei zu befragen und nach
dem Wortlaut von § 161 ZPO/LU nicht zeugnisfähig. § 157 Abs. 3 ZPO/LU, der die
Befragung der eigenen Partei ausschliesst, würde bezüglich der in Abs. 1 der
Bestimmung genannten Personen seines Inhalts entleert, wenn diese als Zeugen
einzuvernehmen wären. Der Verweis auf abweichende Regelungen anderer Kantone
oder auf Art. 169 der zukünftigen schweizerischen Zivilprozessordnung ist von
Vornherein ungeeignet, um eine willkürliche und damit gegen Art. 9 BV
verstossende Anwendung des kantonalen Rechts aufzuzeigen. Auf diese Vorbringen
ist nicht einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Auslegung der kantonalen
Bestimmung durch die Vorinstanz führe zu sinnwidrigen Zufälligkeiten. Sei eine
Partei im Zeitpunkt der möglichen Befragung der Eltern noch minderjährig, wären
die Eltern als Zeugen ausgeschlossen. Werde die Partei inzwischen volljährig,
wären die Eltern nicht mehr gesetzliche Vertreter und damit plötzlich als
Zeugen zugelassen. Dies entspreche nicht dem Sinn von § 161 Abs. 1 ZPO/LU. Auch
könne es nicht im Belieben der Gegenpartei liegen, ob die Wahrnehmungen der
gesetzlichen Vertreter auf dem Weg der zu beantragenden Parteibefragung (vgl. §
156 Abs. 1 lit. a ZPO/LU) in den Prozess einfliessen oder als Beweismittel
grundsätzlich ausgeschlossen seien.
1.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut kann (unter Vorbehalt der Befragung von Amtes
wegen in Offizialsachen) nur die Gegenpartei eine Parteibefragung beantragen (§
156 Abs. 1 lit. a ZPO/LU), nicht aber die Partei selbst (§ 157 Abs. 3 ZPO/LU).
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, die Partei selbst könne ihren
Standpunkt in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen in den Prozess
einbringen, so dass sich eine zusätzliche Befragung erübrige. Das Recht der
Gegenpartei, eine Parteibefragung zu beantragen, lässt sich unter anderem
dadurch erklären, dass die Gegenpartei keinen Einfluss darauf hat, zu welchen
Punkten sich die andere Partei in ihren Rechtsschriften äussert.
1.4.2 Handelt eine Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter, steht diesem die
Möglichkeit offen, auf den Inhalt der Prozessschriften Einfluss zu nehmen und
so seine Wahrnehmungen in das Verfahren einzubringen. Er entscheidet darüber,
welche Behauptungen und Beweismittel dem Gericht unterbreitet werden. Hierin
unterscheidet sich seine Position von derjenigen des Rechtsvertreters einer
Partei, der diesbezüglich weisungsgebunden ist, was die differenzierende
Behandlung der Rechtsvertreter in § 157 Abs. 1 Satz 2 ZPO/LU erklärt.

1.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt die Regelung in der
ZPO/LU mithin durchaus einen Sinn. Die in einem Zivilprozess zulässigen
Beweismittel regelt, soweit keine bundesrechtlichen Spezialbestimmungen greifen
und solange die Schweizerischen Zivilprozessordnung noch nicht zur Anwendung
gelangt, das kantonale Prozessrecht (BGE 98 II 325 E. 5b S. 333; vgl. GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 324).
1.5.1 Nach geltender Rechtslage schreibt das Bundesrecht den Kantonen nicht
vor, die Parteibefragung als Beweismittel zuzulassen (vgl. betreffend § 157
Abs. 3 ZPO/LU Urteil des Bundesgerichts 4A_369/2007 vom 5. November 2007 E. 2.3
mit Hinweisen). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im
Bereich des Schadenersatzrechts (vgl. BGE 98 II 325 E. 5b S. 333, Brehm, Berner
Kommentar, 3. Auflage 2006, N. 10 zu Art. 42 OR).
1.5.2 Selbst wenn man aber mit einem Teil der Lehre davon ausgehen wollte, die
freie Beweiswürdigung beim Schadensnachweis sei bei Haftpflichtrechtsnormen des
ZGB und OR als implizit darin enthalten anzusehen (vgl. Kummer: in Berner
Kommentar, N. 1962, N. 70 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen), vereitelt § 157 Abs. 3
ZPO/LU kein Bundesrecht, sofern die kantonale Instanz ohne Willkür davon
ausgehen kann, selbst wenn eine Partei oder ihre gesetzlichen Vertreter die in
den Rechtsschriften geäusserten Behauptungen bestätigen würden, genüge dies
nicht, um das Gericht von deren Stichhaltigkeit zu überzeugen. Die
Beschwerdeführerin müsste daher darlegen, inwiefern die Vorinstanz ihre
Vorbringen im Prozess, namentlich in den Rechtsschriften, als bewiesen hätte
betrachten müssen, wenn ihre Eltern diese anlässlich einer richterlichen
Befragung bestätigt hätten. Ihr Hinweis, die Eltern hätten bezüglich gewisser
Behauptungen zusätzliche Angaben machen können, genügt hierfür nicht, denn es
verstösst nicht gegen Bundesrecht, eine rechtsgenügende Substantiierung des
Sachverhalts bereits im Hauptverfahren, vor Durchführung von Beweismassnahmen,
zu verlangen und eine Ergänzung der Substantiierung aufgrund des
Beweisverfahrens nicht mehr zuzulassen (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.; vgl.
auch BGE 127 III 365 E. 2c S. 369). Mit der blossen Behauptung, es seien
substanziierte Behauptungen aufgestellt worden und die Eltern hätten diese
bestätigen können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, dass es
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre, die Vorbringen trotz einer
elterlichen Bestätigung als unbewiesen zu betrachten. Auch eine Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht ersichtlich, zumal in der Beschwerde nicht darlegt
wird, inwiefern es den Eltern der Beschwerdeführerin, die als gesetzliche
Vertreter den Prozess führen, unmöglich gewesen sein soll, ihre Wahrnehmungen
in die Prozessschriften einfliessen zu lassen.

1.6 Soweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter Hinweis auf die als Zeugen
angerufenen Eltern der Beschwerdeführerin beanstandet wird, erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.

2.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung
des Stundenansatzes für die Entschädigung des Betreuungsaufwandes für durch die
Eltern der Beschwerdeführerin am Wochenende erbrachte Pflegeleistungen den
Zuschlag für die Sonntagsarbeit übersehen und keine Feiertags- und
Ferienentschädigung angerechnet. Die Vorinstanz und auch die Beschwerdegegnerin
vertreten in den Vernehmlassungen die Auffassung, im Rechtsmittelverfahren habe
die Beschwerdeführerin nicht (beziehungsweise nicht explizit) an einer
Entschädigung für Sonntagsarbeit und für Abgeltung nicht bezogener Fest- und
Ferientage festgehalten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies der Meinung, da
der Schaden rückwirkend geltend gemacht werde und tatsächlich keine
Fremdbetreuung erfolgt sei, könnten ohnehin keine Zuschläge verlangt werden.

2.1 Im Bereich des Pflegeschadens gewährt Art. 46 OR der verletzten Person
Anspruch auf die Kosten, die sie aufwenden muss, um die Folgen der
Körperverletzung zu beheben oder wenigstens einzuschränken. Darunter fallen die
Kosten dauernder Betreuung und Pflege (OFTINGER/STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 Rz.
110). Auch die Pflege zu Hause geht, soweit sie unfallbedingt ist, zu Lasten
des Haftpflichtigen. Wird sie von Familienangehörigen besorgt, muss sie
gleichwohl entschädigt werden, da sich unter dem Gesichtspunkt des
Vorteilsausgleichs derartige freiwillige Leistungen nicht zu Gunsten des
Schädigers auswirken sollen, wenn der Leistende nicht diesen, sondern den
Geschädigten begünstigen will (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.
März 2002 E. 6b/aa publ. in Pra 2002 Nr. 212 S. 1127). Der Schaden ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Zugrundelegung des erforderlichen
Stundenaufwandes nach dem ortsüblichen Lohn einer Pflegekraft zu ermitteln,
wobei der Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung
massgeblich ist (zit. Urteil 4C.276/2001 E. 6b/dd). Sämtliche Lohnkosten sind
einzubeziehen (LANDOLT, Angehörigenschaden: Reflex- oder Direktschaden - oder
sogar beides?, in: HAVE 1/2009 S. 7). Es ist auf die tatsächlichen Kosten
abzustellen, die eine entsprechende Betreuung verursachen würde,
beziehungsweise auf deren Marktwert. Ein darüber hinausgehender Erwerbsausfall
des Pflegenden ist dagegen in der Regel nicht zu ersetzen (zit. Urteil 4C.276/
2001 E. 6b/dd). Es macht keinen Unterschied, ob Schadenersatz für die
Vergangenheit oder für die Zukunft verlangt wird. Dies wurde im erwähnten
Urteil unter Hinweis darauf illustriert, der Geschädigte habe keinerlei Gewähr,
dass die freiwillige Leistung auch in Zukunft erbracht wird (zit. Urteil 4C.276
/2001 E. 6b/cc). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass Ersatz für bereits
erbrachte Leistungen anders zu berechnen wäre als für noch zu erbringende.

2.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin anerkennen, dass die
Beschwerdeführerin in den Rechtsschriften vor erster Instanz entsprechende
Zuschläge verlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen
Rechtsmittelverfahren der Auffassung der ersten Instanz angeschlossen. Diese
ging gestützt auf statistische Daten von einem durchschnittlichen
Nettostundenansatz von Fr. 29.30 aus, den sie für Sozialversicherungsbeiträge,
13. Monatslohn etc. um insgesamt 30 % erhöhte. Auf diese Weise berechnete die
erste Instanz einen Stundenansatz von Fr. 38.--, der höher lag als der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte von Fr. 35.--, gestützt auf welchen das
Amtsgericht in Anwendung der Dispositionsmaxime den Anspruch der
Beschwerdeführerin festsetzte.

2.3 Wenn sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren der Berechnung
der ersten Instanz anschloss und nunmehr Fr. 38.-- verlangte, kann das nichts
anderes bedeuten, als dass sie sich mit dem von der ersten Instanz berechneten
Betrag als hinreichend entschädigt erachtete, zumal sie selbst weniger
gefordert hatte. Allenfalls könnte daraus geschlossen werden, sie halte einen
pauschalen Zuschlag von 30 % zu den angenommenen Nettokosten für ausreichend.
Die erste Instanz hat zwar den Zuschlag von 30 % nicht in allen Posten
spezifiziert. Mit "etc." konnten aber nur die von der Beschwerdeführerin
beantragten Zuschläge gemeint sein, nachdem die Sozialversicherungsbeiträge und
der 13. Monatslohn bereits genannt waren. Daher kann nach Treu und Glauben
nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe auf ihren Anspruch
auf Entschädigung für Sonntagsarbeit und für Frei- und Ferientage verzichtet,
wenn sie sich der Berechnung der ersten Instanz anschloss. Zu prüfen bleibt
damit, ob die verlangten Zuschläge abzugelten sind.

2.4 Massgebend ist, welche Betreuungskosten ohne den eine Liberalität
darstellenden Einsatz der Familienangehörigen für die notwendige Pflege und
Überwachung der Beschwerdeführerin durch eine Drittperson anfallen würde. Im zu
beurteilenden Fall erfolgt die Betreuung durch die Familienangehörigen jeweils
über das Wochenende. Daher ist von den Bruttokosten auszugehen, die eine
Betreuung durch eine Drittperson an diesen Tagen verursachen würde,
einschliesslich allfälliger Zuschläge für Sonntagsarbeit oder Ferien, die
angefallen wären, wenn eine Drittperson die Pflege der Beschwerdeführerin
übernommen hätte.

2.5 Die Vorinstanz ging im Rechtsmittelverfahren von einem Nettolohnansatz von
Fr. 26.39 aus. Diesen Ansatz erhöhte sie auf Fr. 29.--. Mit diesem Zuschlag von
lediglich ca. 10 % bleibt sie unter dem Zuschlag von 12 %, der nach ihren
eigenen Angaben in der Lehre zur Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge vorgeschlagen wird. Weshalb die weiteren Zuschläge
nicht gewährt wurden, erläutert sie nicht. Diesbezüglich erweist sich die
Beschwerde als begründet. Feststellungen zur Höhe der Zuschläge, die bei
Betreuung durch eine Drittperson tatsächlich angefallen wären, fehlen. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über das
Quantitativ der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zuschläge
entscheide.

2.6 Nicht begründet ist die Beschwerde, soweit darin Ersatz für die
Pflegeleistungen der Eltern während des Aufenthalts im Heim verlangt wird. Bei
der Berechnung des Schadens wird von der konkreten, auf einer Liberalität
beruhenden Pflegesituation abstrahiert. Die Betreuung der Beschwerdeführerin im
Heim wird aber bereits mit dem Ersatz der Heimkosten abgegolten (vgl. LANDOLT,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 150 Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Wenn
die Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Besuche auch für die Pflege
der Beschwerdeführerin sorgen und das Heimpersonal insoweit entlasten, kann die
Beschwerdeführerin diesen freiwillig geleisteten Aufwand ihrer Eltern nicht
noch einmal zum Ersatz verstellen. Ein Anspruch wäre nur gegeben, soweit sich
in diesem Umfang die vom Schädiger zu tragenden Heimkosten verringert hätten,
was nicht festgestellt ist. Die Liberalität der Eltern mindert mithin die
Schadenersatzpflicht des Schädigers nicht. Nicht zu beanstanden ist
demgegenüber die Abgeltung der Betreuung zu Hause. Dass die Beschwerdeführerin
die Wochenenden zu Hause verbringt, erhöht ihre Lebensqualität und ermöglicht
eine gewisse Einbindung in die Familie. Die dafür anfallenden (normativen)
Kosten für die Betreuung durch die Eltern sind der Beschwerdeführerin zu
erstatten, zumal nicht festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin eine
Reduktion der Heimkosten für insoweit nicht benötigte Pflege erwirken könnte
und ein Verbleib im Heim keine gleichwertige Alternative darstellt.

3.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, auch der Besuchsschaden sei als Teil
des Pflegeschadens normativ zu bestimmen, analog zur Rechtsprechung betreffend
den Haushaltschaden. Dabei sei der das in einem Familienverband übliche Mass
übersteigende Besuchsaufwand zu ersetzen gemäss dem Stundenansatz für
Haushaltsarbeiten. Selbst wenn jedoch die normative Schadensberechnung
abgelehnt würde und der Anspruch statt dessen nach Art. 422 OR zu berechnen
wäre, habe die Vorinstanz keinen hinreichenden Schadenersatz zugesprochen.

3.1 Unter Haushaltsschaden wird der Verlust der Leistungen der geschädigten
Person in der Führung des Haushalts sowie der Pflege und Erziehung der Kinder
verstanden (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 mit Hinweis). Kann die geschädigte
Person wegen des Unfalls Arbeiten im Haushalt nicht mehr verrichten, die sie
bisher unentgeltlich getätigt hat und die sie ohne den Unfall weiterhin für
sich und ihre Angehörigen erledigt hätte, so muss der Haftpflichtige den Wert
dieser Leistungen ersetzen (vgl. Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1,
publ. in Praxis 96/2007 Nr. 43 S. 267 ff). Der Anspruch auf Schadenersatz
besteht dafür nach Art. 46 Abs. 1 OR unbesehen darum, ob die bisher den
Haushalt führende und Kinder betreuende Person wegen des Unfalls konkret Kosten
für Haushalthilfen aufwendet. Auszugleichen hat der Haftpflichtige den
wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit der geschädigten Person in Haushaltführung und Kinderbetreuung
entstanden ist, ohne dass eine sich daraus ergebende Vermögenseinbusse
nachgewiesen werden muss. Der Wert der unentgeltlich erbrachten Leistungen ist
gleichsam "normativ" nach den Kosten zu ersetzen, die eine entgeltlich
eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde, und zwar auch dann, wenn der Verlust
der Arbeitskraft im Haushalt zum Beispiel zu einem vermehrten Aufwand der
Teilinvaliden, zur zusätzlichen Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme
von Qualitätsverlusten führt (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332 mit Hinweis).
Die invalide Beschwerdeführerin kann keinen Ersatz für den Wertverlust von
Leistungen beanspruchen, die sie selbst im Haushalt ihrer Eltern unentgeltlich
erbracht hätte. Die Betreuung und Überwachung jüngerer Geschwister durch ältere
Kinder kann nicht als Haushaltstätigkeit mit objektivem Marktwert anerkannt
werden, die wegen des Unfalls des älteren Geschwister als solche zu entgelten
wäre. Es fragt sich vielmehr, ob die Beschwerdeführerin Ersatz für die
Leistungen Dritter - das heisst ihrer Eltern - zu ihren Gunsten beanspruchen
kann.

3.2 Unter Betreuungsschaden wird der erforderliche Pflegeaufwand verstanden,
den Angehörige zugunsten der verletzten Person leisten, um die Folgen der
Körperverletzung zu beheben oder wenigstens zu mindern. Als bloss
Reflexgeschädigte haben die Angehörigen keinen eigenen Schadenersatzanspruch
gegen den Haftpflichtigen. Da die verletzte Person aber den Ersatz der Kosten
beanspruchen kann, die ihr für ihre wegen des Unfalls erforderliche Pflege
durch Dritte anfallen, hat der Haftpflichtige auch die unentgeltlich zugunsten
der geschädigten Person erbrachten Leistungen zu ersetzen. Denn unter dem
Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sollen sich unentgeltlich erbrachte
Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers auswirken, wenn der Leistende nicht
diesen, sondern den Geschädigten begünstigen will (BGE 97 II 259 E. III.3 S.
266; 33 II 599; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 Rz. 75 ff. S. 271 f.; BREHM, a.a.O,
N. 14g zu Art. 46 OR; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage,
2008, Rz. 215 S. 50). Der notwendige Pflegeaufwand ist deshalb vom
Haftpflichtigen als Schaden der verletzten Person selbst gemäss Art. 46 OR zu
ersetzen. Da die Pflegeleistungen unentgeltlich erbracht werden, ist ihr
Marktwert objektiv zu bemessen. Die Schadensberechnung knüpft - insofern
entsprechend der Bewertung des Haushaltsschadens - am objektiven (Markt-) Wert
der Betreuungsleistung an (oben E. 2).

3.3 Die Beschwerdeführerin beansprucht im vorliegenden Zusammenhang nicht den
Ersatz von Entschädigungen, die sie ihren Eltern für Pflege und Betreuung
schuldet. Sie ist vielmehr der Ansicht, sie habe ihre Eltern auch für deren
Besuche im Heim oder Spital zu entschädigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beruhen Besuche von Angehörigen
grundsätzlich auf moralischer Verpflichtung und sind die dadurch verursachten
Kosten daher nicht als Schaden zu qualifizieren (BGE 97 II 259 E. III.4 S. 266
mit Hinweisen). Eltern und Kinder pflegen auch ohne Unfall persönliche Kontakte
ausserhalb der Arbeitszeit, und es kann Familienmitgliedern grundsätzlich
zugemutet werden, Besuche mit ihrer Arbeitstätigkeit zu koordinieren oder die
Besuchszeit durch Vor- oder Nacharbeit zu kompensieren (BREHM, a.a.O., N. 17d
zu Art. 46 OR; LANDOLT, Zürcher Kommentar, N. 156 Vorbemerkungen zu Art. 45/46
OR). Bei schweren Unfällen können sich jedoch Besuche ausnahmsweise als
erforderlich erweisen, um über die medizinische Behandlung zu bestimmen oder
sie vermögen zum Erfolg der Behandlung und zur Unterstützung des Opfers
beizutragen. In diesem Fall kann gerechtfertigt sein, der geschädigten Person
den konkreten Aufwand der Angehörigen für Besuche nach den Regeln des Auftrags
oder der Geschäftsführung zu überbinden und den Haftpflichtigen entsprechend
zum Ersatz zu verpflichten (BGE 97 II 259 E. III.4 S. 266, vgl. auch BREHM,
a.a.O. N. 17a zu Art. 46 OR, LANDOLT, Zürcher Kommentar N. 145 f. Vorbem. zu
Art. 45/46, Derselbe, Angehörigenschaden, S. 6, vgl. auch BGE 118 V 206 E.
3-5). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur zwar als zu eng kritisiert
(BREHM, a.a.O., N. 17a zu Art. 46 OR; LANDOLT, Zürcher Kommentar, N. 143 ff.
Vorbem. zu Art. 45/46). Ersatzfähig sind jedoch allein die besuchsbedingten
Zusatzkosten, wie notwendige Reise- oder Transportkosten oder unvermeidbarer
Lohnausfall (LANDOLT, Zürcher Kommentar, N. 152, 156 Vorbem. zu Art. 45/46 OR;
BREHM, a.a.O. N. 17d zu Art. 46 OR). Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden, dass der Besuchsschaden als Teil des Pflegeschadens
"normativ" nach einem objektiven Wert der Besuche zu bestimmen sei. Besuche im
Spital oder Pflegeheim haben ihren Grund in jedem Fall in der persönlichen
Beziehung und können nicht als Leistung Dritter bewertet werden; sie haben
keinen Marktwert.

3.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Schadenersatz für die Zeit zu
Recht verweigert, welche ihr Vater für Besuche aufwendet. Soweit in der
Beschwerde geltend gemacht wird, der Vater habe sein Arbeitspensum reduziert,
um die Beschwerdeführerin zu pflegen, ist der entsprechende Erwerbsausfall
entweder als Teil des Pflegeschadens entgolten (oben E. 2) oder nicht zu
ersetzen, weil die Pflege an Dritte delegiert ist (zit. Urteil 4C.276/2001 E.
6b/bb).

3.5 Auch soweit die Beschwerdeführerin Ersatz für die von ihrer Mutter
aufgewendete Besuchszeit verlangt, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin allerdings einen reduzierten Betrag
für einen Teil der Stunden zugesprochen, was von der Beschwerdegegnerin
beanstandet wird. Während der Sozialkontakt zwischen einer auswärtig tätigen
Person und ihrer Familie gewöhnlich in der arbeitsfreien Zeit stattfindet,
lässt sich die Hausarbeit mit dem familiären Umgang bis zu einem gewissen Grad
verbinden. Diese Möglichkeit entfällt beim auswärtigen Krankenbesuch, der so zu
einer Mehrbelastung im Haushalt führen kann. Bundesrechtlich ist nicht zu
beanstanden, dem im Rahmen des Ersatzanspruches Rechnung zu tragen. Von diesem
sind jedoch allfällige verminderte Aufwendungen im Haushalt, etwa durch die
auswärtige Verpflegung oder Kinderbetreuung, abzuziehen, wenn sie ihrerseits
einen Ersatzanspruch begründen (vgl. zur Ersatzfähigkeit dieser Kosten LANDOLT,
Berner Kommentar, N. 154 f. Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Da die Vorinstanz
die Kosten für auswärtige Verpflegung indessen nicht für ausgewiesen hielt und
auch die Kosten für die Betreuung der Geschwister der Beschwerdeführerin
mangels konkreten Nachweises nur teilweise zusprach, besteht im Ergebnis kein
Anlass, diesbezüglich in die Schadensberechnung der Vorinstanz einzugreifen. Zu
ersetzen ist aber wiederum nur die konkrete, durch die Besuche verursachte
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Keine Rolle spielt, ob die
Beeinträchtigung durch Anstellung von Hilfskräften oder Mehreinsatz der
Betroffenen kompensiert wird. Insoweit kann an die Grundsätze des
Haushaltschadens angeknüpft werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mutter
und des Vaters der Beschwerdeführerin, welche in der Beschwerde als stossend
und rechtsungleich ausgegeben wird, rührt daher, dass soziale Kontakte zum
Vater der Beschwerdeführerin während dessen Arbeitszeit auch ohne Unfall nicht
möglich wären, bei den Haushaltsarbeiten dagegen schon.

3.6 Mit Bezug auf den Besuchsschaden ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

4.
In der Beschwerde wird der Vorinstanz schliesslich Willkür in der
Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Transportkosten vorgeworfen. Die
Vorinstanz erachtete die Vorbringen bezüglich der Transporte der
Beschwerdeführerin beim Abholen vom Heim für widersprüchlich. Die
Beschwerdeführerin hatte vor erster Instanz Ersatz für ein zu ihrem Transport
angeschafftes Fahrzeug verlangt. Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, der
Transport mit dem Tixi-Taxi, wie er vor Anschaffung des Fahrzeugs praktiziert
worden sei, wäre günstiger, wurde in der erstinstanzlichen Replik erwidert, der
Vater hätte die Beschwerdeführerin bei einem Transport mit dem Tixi-Taxi
jeweils nicht auf dem Heimweg von der Arbeit nach Hause mit dem Fahrzeug
mitnehmen können. Dies steht nach Auffassung der Vorinstanz im Widerspruch zu
der in anderem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, der Vater habe sich so
organisiert, dass er Freitags immer frei gehabt habe, um die Beschwerdeführerin
abzuholen, so dass er beim Abholen immer vom Wohnort (Kriens) weggefahren sei.
Vor diesem Hintergrund erachtete es die Vorinstanz nicht als erwiesen, dass die
Hinfahrten am Freitag von Kriens aus erfolgten.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet mit Aktenhinweisen ein, sie habe bei den
Transportkosten immer geltend gemacht, ihr Vater hätte sie am Freitag von
Kriens aus abgeholt. Die Vorinstanz lasse die Bestätigung der Arbeitgeberin
ausser Betracht, wonach ihr Vater bis Februar 2002 zu 80 % und ab März 2002
noch zu 60 % angestellt gewesen sei. Dies beweise, dass er zumindest am Freitag
arbeitsfrei hatte. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin beim
Transport mit dem Tixi-Taxi nicht auf dem Weg von der Arbeit nach Hause hätte
mitgenommen werden können, seien versehentlich so formuliert worden, dass sie
die Vergangenheit beschlügen. Beim Kauf des Fahrzeugs zum Transport der
Beschwerdeführerin sei geplant gewesen, diese nach einer späteren
Wiedererhöhung des Arbeitspensums des Vaters (zeit- und kostensparend) im
Verlauf des Freitagnachmittags auf dem Heimweg von der Arbeit mitzunehmen. Dass
es dazu wegen der Pensenreduktion tatsächlich nicht gekommen sei, habe die
Beschwerdeführerin in der Appellationsantwort in aller Form klargestellt.
Überdies sei der Vater der Beschwerdeführerin ab Ende November 2004 ohne
Anstellung, weshalb ab diesem Zeitpunkt ohnehin alle Transporte ab Kriens
erfolgen mussten. Wenn die Eltern aus formellen Gründen nicht als Zeugen
befragt würden, müsse ein Indizienbeweis genügen.

4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Appellationsbegründung behauptet, der
Vater der Beschwerdeführerin habe diese jeweils am Freitag auf dem Nachhauseweg
abgeholt. Dieser Umstand sei von der Beschwerdeführerin in der
erstinstanzlichen Replik als Grund für die Anschaffung des PW's angeführt
worden. An der Stelle in der Appellationsantwort, auf welche die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift verweist, stellt sie zwar klar,
dass der Freitag infolge der Teilzeitbeschäftigung immer arbeitsfrei gewesen
und die Abholung immer von Kriens aus erfolgt sei. Zum Beweis wird der Vater
als Zeuge angeboten. Auf den Widerspruch mit der Aussage in der Replik wird
indessen nicht im Einzelnen eingegangen. Namentlich wird nicht wie jetzt vor
Bundesgericht erklärt, die betreffende Aussage in der erstinstanzlichen Replik
beziehe sich auf eine in Zukunft geplante Aufstockung des Arbeitspensums. Damit
konnte die Vorinstanz ohne Willkür festhalten, die Aussagen seien
widersprüchlich. Dass die Vorinstanz dieses Prozessverhalten in die
Beweiswürdigung einbezieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. GULDENER, a.a.O., S.
322). Welche Tage arbeitsfrei waren, hätte zudem die Arbeitgeberin bestätigen
können, so dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf die nach
kantonalen Prozessrecht unzulässige Zeugenbefragung ihres Vaters angewiesen
war. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, wenn sie die Transporte
von Kriens nicht als erwiesen erachtete.

5.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die anrechenbaren Leistungen der
Beschwerdegegnerin bzw. der IV von Fr. 251'166.50 überstiegen die ausgewiesene
Forderung der Beschwerdeführerin um Fr. 14'181.75. Da die Vorinstanz bei der
Berechnung des Pflegeschadens am Wochenende die geltend gemachten Ferien-
Feiertags- und Sonntagszuschläge zu Unrecht ausser Acht liess, ist das
angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin, die vor Bundesgericht Fr. 169'888.50 nebst Zins verlangte,
unterliegt im überwiegenden Teil. Danach sind die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung
über die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Pflegeschaden
geltend gemachten Ferien-, Feiertags- und Wochenendzuschläge. Im Übrigen ist
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden mit Fr. 4'000.-- der
Beschwerdeführerin und mit Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak