Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.499/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_499/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,

gegen

W.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler.

Gegenstand
Befreiung von der Halterhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 25. August 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 3. Juli 1994, circa um 20 Uhr, fuhr B.________ auf seinem Motorrad Husqvarna
TE 610 auf der Umfahrungsstrasse in Einsiedeln in Richtung Rabennest und
Biberbrugg. Vor ihm fuhr ein VW-Bus, den B.________ nach dem Signal "Ende der
auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit", ohne ein Handzeichen zu geben,
zu überholen begann. Zu diesem Zeitpunkt hatte der mit seiner Yamaha FZR 1000
hinter B.________ fahrende A.________ (Beschwerdeführer) bereits zum Überholen
von B.________ und des VW-Busses angesetzt. Der Beschwerdeführer bremste und
verletzte sich beim nachfolgenden Sturz schwer. Die Körperschleifspuren bis zur
Unfallendlage betrugen 80 Meter, während das führerlose Motorrad Schleifspuren
von 210 Meter hinterliess und dann ausbrannte. Mit rechtskräftig gewordenem
Strafbefehl vom 25. Mai 1998 bestrafte das Bezirksamt Einsiedeln B.________
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB mit
einer Busse von Fr. 500.--. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde
dagegen gleichentags zufolge Verjährung eingestellt.

B.
Am 9. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen die W.________ (heute
W.________ AG, Beschwerdegegnerin), die Haftpflichtversicherung von B.________,
auf Zahlung von insgesamt Fr. 915'819.90 nebst Zins als Ersatz für
Erwerbsausfalls- und Haushaltschaden, vorprozessuale Anwalts- und
Gutachterkosten, Spesen und Genugtuung. Die Beschwerdegegnerin bestritt
jegliche Haftpflicht. Das Bezirksgericht Einsiedeln stellte am 22. Dezember
2008 fest, es bestehe keine Haftpflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer, und wies die Klage kostenfällig ab. Die vom Beschwerdeführer
gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 25.
August 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aus dem Schadensereignis vom 3. Juli 1994 hafte, und die Klage
gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann. Denselben Antrag stellt das
Kantonsgericht. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine
Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unbeachtlich
sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht
verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E.
1d S. 201 mit Hinweis).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

1.3 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne
eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis
auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom
angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich
zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des
Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
(Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261 f.; je mit Hinweisen).

2.
Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den
Betrieb seines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden
verursacht wird. Er wird jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er beweist,
dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten
oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder eine Person, für
die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte
Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG),
wobei klar ist, dass mit "Verschulden" jeweils ein solches gemeint ist, dem ein
für den Unfall adäquat kausales Fehlverhalten zugrunde liegt. Andernfalls ist
es nicht rechtserheblich (vgl. GIGER, SVG, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage
Zürich 2008, N. 9 zu Art. 59 SVG). Ob Art. 59 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt,
ist unter den Parteien umstritten.

3.
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ein von der Beschwerdegegnerin
eingereichtes verkehrstechnisches Gutachten der Firma X.________ vom 9.
September 1998 und deren Zusatzgutachten vom 28. Juni 1999 sowie auf die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte, im Auftrag von dessen Unfallversicherer
durch das Y.________ Center erstellte, vom 27. Oktober 1999 datierende
Plausibilitätsprüfung des Gutachtens zum Ergebnis, die Geschwindigkeit des
Motorrads des Beschwerdeführers habe minimal 136 km/h betragen und damit die an
der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 56
km/h überschritten. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer im
kantonalen Berufungsverfahren nicht dargelegt, inwiefern die im Recht liegenden
verkehrstechnischen Berichte aufgrund der Schleifspuren die Geschwindigkeit
nicht korrekt errechnet hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sei die Ermittlung der effektiven Beschleunigung der Motorräder oder des
Zeitpunkts der jeweiligen Spurwechsel nicht erforderlich, um auf ein grobes
Selbstverschulden des Beschwerdeführers zufolge der massiv übersetzten
Geschwindigkeit zu schliessen. Dafür genüge die Auswertung der Schleifspuren im
Gutachten X.________, die nicht konkret beanstandet und in dem vom
Beschwerdeführer angeordneten und zu den Akten gelegten Kurzgutachten der
Z.________ nicht in Frage gestellt werde. Die Ergebnisse des Gutachtens würden
auch durch die Aussagen der Fahrerin des VW-Busses bestätigt, wonach das
führerlose Motorrad des Beschwerdeführers nach dem Sturz "sehr schnell" an ihr
vorbei geschlittert sei. Da der VW-Bus mit circa 70 km/h unterwegs gewesen sei,
habe die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit massiv höher liegen
müssen. Die Vorinstanz hielt daher ein neues Gutachten nicht für erforderlich.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung seines Gehörsanspruchs im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Vorinstanz seinem Begehren um Anordnung eines
gerichtlichen Obergutachtens zur Abklärung der von ihm gefahrenen
Geschwindigkeit nicht stattgegeben und den zu diesem Fragenkomplex angebotenen
Zeugen, den Z.________-Gutachter C.________, nicht angehört hat. Er bringt vor,
das Gutachten der X.________ wie auch jenes des Y.________ Centers beruhten auf
blossen Annahmen, ohne dass die effektive Beschleunigung der Motorräder und der
Zeitpunkt der jeweiligen Spurwechsel genau bestimmt worden wären.

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die erwähnten zusätzlichen
Erhebungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz unerlässlich sein sollen, um
die Geschwindigkeit seines Motorrads zu bestimmen. Indem er im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich wiederholt, was er bereits der
Vorinstanz unterbreitet hat, und nicht auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil eingeht, kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Ebenso
verfehlt er die Begründungsanforderungen mit den Hinweisen auf seine Vorbringen
im kantonalen Verfahren. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten, und es ist von dem von der Vorinstanz festgestellten Tempo
des Beschwerdeführers von mindestens 136 km/h auszugehen, bei dem mit Blick auf
die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Stelle von 80 km/h
zweifellos ein grobes Verschulden gegeben ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht,
B.________ hätte ihn bei aufmerksamer Vergewisserung 2.5 Sekunden vor dem
Unfall in einem Abstand von rund 35 m erkennen und von seinem Überholmanöver
absehen müssen. Die Vorinstanz prüfte, ob der Unfall auch einem Fehlverhalten
von B.________ zuzuschreiben sei, wie der Beschwerdeführer namentlich gestützt
auf folgende Stelle des von ihm veranlassten Z.________-Kurzgutachtens geltend
gemacht hatte:
"Gestützt auf die Berechnung der Vorgutachten stürzte der Yamaha rund 5.1
Sekunden nach dessen Beschleunigungsbeginn zu Boden. Zum Zeitpunkt, als der
Yamaha zum überholen [sic] ansetzte, soll der Abstand zum Husqvarna rund 54 m
betrage [sic] haben. Da der Yamaha ab diesem Zeitpunkt beschleunigt wurde,
verringerte sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen anschliessend
kontinuierlich. Herr B.________ hätte somit den herannahenden Husqvarna [recte:
Yamaha] mindestens rund 4-5 Sekunden vor dem Sturz erkennen können, sofern er
aufmerksam nach hinten geschaut hätte. Ob Herr B.________ bereits zu diesem
Zeitpunkt hätte erkennen können, dass der Yamaha überholen will, bedarf einer
juristischen Würdigung (...).
Rund 2.5 Sekunden vor dem Sturz des Yamaha soll Herr B.________ mit dem
Beschleunigen des Motorrades begonnen haben. Wenn von einer durchschnittlichen
Beschleunigung des Yamaha von 5 m/s2 ausgegangen wird, so hatte der Yamaha zu
diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 117 km/h erreicht. Wenn von einer
Geschwindigkeit des Husqvarna von 70 km/h ausgegangen wird, so hätte die
Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den Fahrzeugen rund 47 km/h und der Abstand
zwischen den beiden Fahrzeugen hätte rund 35 m betragen. Dass der Yamaha zum
Überholen ansetzte, hätte bei einer rund 47 km/h höhere [sic] Geschwindigkeit
wahrscheinlich von Herrn B.________ erkannt werden sollen. Hätte somit Herr
B.________ die Vorbeifahrt des Yamaha abgewartet, so hätte der Unfall von Herr
B.________ wahrscheinlich vermieden werden können."

4.2 Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, die verkehrstechnischen Distanz-
und Zeitvergleiche vermöchten nicht zu beweisen, ob und wann die Motorfahrräder
ihre Überholabsichten gegenseitig hätten erkennen und wahrnehmen sollen.
Immerhin stehe aufgrund des Gutachtens X.________ fest, dass der
Beschwerdeführer das Überholmanöver von B.________ in einem Abstand von 22.6 m
erkannt haben müsse. Daraus folge, dass das Ausschwenken von B.________
entsprechend dessen Angaben nicht unmittelbar brüsk vor dem Kläger erfolgt sein
konnte, was von der VW-Busfahrerin sinngemäss bestätigt worden sei. Dies
erscheine auch plausibel, weil der VW-Bus B.________ die Sicht verdeckt habe,
so dass dieser gegen die Mittellinie habe fahren müssen, um die Gegenfahrbahn
zu überblicken. Zudem bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er sich in
einer Entfernung von 36.8 m hinter B.________ befunden habe, als dieser zum
Überholen angesetzt habe. Bei diesem Abstand habe B.________ überholen dürfen,
denn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit, mit der gerechnet werden
müsse, wäre dies gefahrlos möglich gewesen, und zwar ungeachtet der Frage, ob
B.________ das Überholmanöver durch Handzeichen angezeigt und zuvor nochmals
einen Blick nach hinten geworfen hat.

Die Vorinstanz kam aufgrund der verkehrstechnischen Distanz- und Zeitvergleiche
zum Schluss, dass es nie zum Unfall gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer
die erlaubte Geschwindigkeit nicht derart massiv überschritten hätte. Wäre er
mit zulässiger oder nur leicht übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen,
hätte er rechtzeitig bremsen können. Ausserdem wäre ihm erlaubt (aArt. 11 Abs.
2 VRV in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) und angesichts der konkreten
Verhältnisse möglich gewesen, an einem selbst auf der Gegenfahrbahn
überholenden Motorrad vorbeizufahren, wenn er sein massiv übersetztes Tempo
nicht derart stark abgebremst hätte, dass es zu einer Rückblockierung der Räder
kam und er die Herrschaft über das Fahrzeug verlor.

Demgemäss sei das Überholmanöver von B.________ zwar eine Unfallbedingung im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs. Das unterbliebene Handzeichen und
die Unterlassung eines erneuten Kontrollblicks nach hinten unmittelbar vor dem
Überholvorgang seien aber nicht adäquat kausal für den Unfall. Vielmehr bilde
die massiv übersetzte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers die einzige
beachtliche Ursache, wogegen das unmittelbar vor dem Überholvorgang zu
erfolgende Handzeichen (Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 3 VRV) keinen
Einfluss auf die Unfallabfolge mehr hätte haben können.

Im Übrigen stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von B.________ ab, die sie
entgegen jenen des Beschwerdeführers für glaubhaft hielt. Die Vorinstanz ging
daher entsprechend den Angaben von B.________ davon aus, dieser habe anlässlich
seines Schulterblicks vor dem Ausschwenken eine freie Fahrbahn gesehen.
Anlässlich eines Blicks zurück "mit dem Kopf" habe er 2 bis 3 Autos und mehrere
Motorradfahrer gesehen. Danach habe er einen entgegenkommenden Personenwagen
abgewartet und dann kurz nach der "Ende 60 km/h Beschränkung" mit dem
Überholmanöver begonnen. Daraus schliesst die Vorinstanz, B.________ habe
zurückgeblickt, sei hinreichend aufmerksam gewesen und habe den
Beschwerdeführer erkannt.

5.
Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer in der zivilrechtlichen Beschwerde
im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne dass der Bezug zum
angefochtenen Urteil hinreichend klar wird.

5.1 Der Beschwerdeführer legt grosses Gewicht auf die Frage, ob B.________, um
vor dem Überholen den nachfolgenden Verkehr zu überblicken, lediglich den Kopf
oder entsprechend der Behauptung der Beschwerdegegnerin den Oberkörper gedreht
und auf diese Weise einen breiteren Sichtwinkel erlangt hat, weshalb er den
Beschwerdeführer bereits 4 bis 5 Sekunden vor dem Unfall hätte erblicken
müssen. Dass B.________ diesfalls auch hätte erkennen müssen, dass der
Beschwerdeführer mit weit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, legt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ergibt sich auch nicht aus dem
Z.________-Kurzgutachten, welches die Frage, ob B.________ bereits in diesem
Zeitpunkt hätte erkennen können, dass der Yamaha überholen wollte, der
juristischen Würdigung vorbehält und lediglich festhält, bei einem
Kontrollblick 2.5 Sekunden vor dem Sturz hätte von Herrn B.________ angesichts
einer rund 47 km/h höheren Geschwindigkeit wahrscheinlich erkannt werden
sollen, dass der Yamaha zum Überholen ansetzte. Die Vorinstanz verletzte mithin
kein Bundesrecht, wenn sie annahm, nachdem B.________ zwei oder drei Sekunden
vor Beginn seines Überholmanövers den Beschwerdeführer in einem Abstand von 54
m erblickt hatte und keine Anzeichen zu schnellen Fahrens erkennen musste, habe
er nicht mit einer Unfallgefahr rechnen müssen und angesichts der eben erst
aufgehobenen 60 km/h-Beschränkung - selbst ohne erneuten Schulterblick - sicher
sein dürfen, ohne Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge überholen zu können. Damit
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein allfälliges Fehlverhalten von
B.________ beim Überholvorgang als nicht mehr adäquat kausal für den
eingetretenen Unfall betrachtete.

5.2 Inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme, B.________ sei nicht brüsk vor
dem Beschwerdeführer ausgeschert, in Willkür verfallen sein soll, zeigt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf, zumal die Distanz zum nachfolgenden
Fahrzeug im Zeitpunkt, in welchem dessen Lenker das Ausschwenken erkennt,
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die streitige Frage durchaus
aussagekräftig ist. Je grösser die Distanz, umso weniger kann von einem
"brüsken" Schwenkmanöver die Rede sein, da dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer
mehr Zeit bleibt, auf das Manöver zu reagieren. Daher genügt der Hinweis auf
die Aussagen des im Unfallzeitpunkt hinter dem Beschwerdeführer fahrenden
Motorradfahrers D.________, wonach B.________ ziemlich schnell nach links
ausgeschwenkt sei, so dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit
gehabt habe, auszuweichen, nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer
nicht mit Aktenhinweis auf, wo er sich vor Vorinstanz prozesskonform auf die
entsprechenden Aussagen berufen hätte, und genügt damit den
Begründungsanforderungen nicht. Die beanstandete Feststellung hält demnach vor
dem Willkürverbot stand, wobei nicht ausschlaggebend ist, ob die Angaben der
VW-Lenkerin E.________ als Auskunftsperson die Feststellung stützen oder nicht.
Da die Vorinstanz das kritisierte Einspuren von B.________ materiell beurteilt
hat, ist auch nicht erheblich, ob sie zutreffend davon ausging, der Einwand des
nicht korrekten Einspurens sei an sich novenrechtlich unzulässig. Auf die
betreffende Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.

6.
6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt, indem sie B.________ zubilligte, er habe sich hinreichend über die
hinter ihm liegende Verkehrssituation vergewissert. Vielmehr wäre B.________
namentlich wegen der unterbliebenen Zeichengabe nach Art. 39 Abs. 2 SVG
gehalten gewesen, sich unmittelbar vor dem Überholmanöver nochmals nach hinten
abzusichern. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er den Beschwerdeführer
4-5 Sekunden vor dem Sturz erkennen und sein Überholmanöver abbrechen können,
womit es nicht zum Unfall gekommen wäre.

6.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb B.________, hätte er den
Beschwerdeführer 4 bis 5 Sekunden vor dessen Sturz erblickt, sein
Überholmanöver hätte abbrechen müssen. Zudem übergeht der Beschwerdeführer die
Feststellung der Vorinstanz, die er zwar in Abrede stellt, aber nicht
rechtsgenügend als willkürlich ausweist, wonach B.________ - nach einem
vorgängigen Blich zurück "mit dem Kopf" - anlässlich eines weiteren Blicks über
die Schulter nach hinten eine freie Fahrbahn gesehen habe, wobei der
Beschwerdeführer selbst davon ausgehe, zu diesem Zeitpunkt einen Abstand von
mindestens 35 m innegehabt zu haben. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser
Sachlage Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie B.________ den Vorwurf
ungenügender Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr ersparte, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.

7.
Ohne nähere Begründung macht der Beschwerdeführer ferner geltend, wenn
B.________ rechtzeitig ein Handzeichen gegeben hätte, wäre er für ihn erkennbar
gewesen, worauf er sein Überholmanöver hätte abbrechen können.

7.1 Nicht nur ein Handeln, sondern auch ein Unterlassen (hier: der
Zeichengebung) kann kausal für die Schädigung sein. Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit
Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die
Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das
Bundesgericht bindend. Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich
gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf
Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der Überprüfung auf
Bundesrechtskonformität (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 719 mit Hinweisen).

7.2 Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, mit Rücksicht auf die konkreten
Umstände hätte das vorgeschriebene Handzeichen, das nach Art. 39 Abs. 1 SVG und
Art. 28 Abs. 3 VRV unmittelbar vor dem Überholvorgang zu erfolgen hat, keinen
Einfluss auf die Unfallabfolge mehr haben können. Inwiefern diese auf
Sachverhaltswürdigung beruhende Feststellung willkürlich sein soll, ist der
Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht ist daher daran gebunden,
ungeachtet des Umstandes, dass die Vorinstanz selbst dem unterbliebenen
Handzeichen auch die Adäquanz absprach. Die Beschwerde erweist sich demnach
auch in diesem Punkte als unbegründet.

8.
Schliesslich gelangte die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, das
Motorrad von B.________ sei nicht fehlerhaft beschaffen gewesen. Dies entnahm
sie zum einen dem Polizeirapport vom 5. August 1994, nach welchem der
technische Zustand des Motorrads, soweit feststellbar, in Ordnung gewesen sei.
Zum anderen stellte sie fest, das Fahrzeug sei sorgfältig geprüft worden, sei
doch auch angemerkt worden, dass es keinen Richtungsanzeiger gehabt habe, was
aber typenkonform gewesen sei. Hätte der Rückspiegel, wie vom Beschwerdeführer
vorgetragen, gefehlt, wäre dies polizeilich festgestellt worden. Die Vorinstanz
hielt daher dafür, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sei einem
offensichtlichen Versehen unterlegen, als er einmal im erstinstanzlichen
Verfahren das Fehlen des Rückspiegels erwähnt habe.

8.1 Diese Feststellungen gibt der Beschwerdeführer als aktenwidrig aus. Er
führt an, die Feststellung im Polizeirapport, auf welchen sich die Vorinstanz
stütze, beziehe sich nur auf Bremsen, Bereifung und Lenkung. Die
Beschwerdegegnerin könne daher nichts daraus ableiten. Die mangelhafte
Beschaffenheit des Motorrads werde vermutet. Den Gegenbeweis habe die
Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Vielmehr sei die fehlerhafte Beschaffenheit
erstellt, da das Motorrad von B.________ weder über eine Blinkanlage noch über
einen Rückspiegel verfügt habe, wobei die Beschwerdegegnerin bei der
entsprechenden Zugabe zu behaften sei.

8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der dem Halter obliegende Entlastungsbeweis
nicht den Sinn haben kann, die Fehlerlosigkeit jedes einzelnen Teils des
Fahrzeugs darzutun (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl.
1989, Band II/2 § 25 Rz. 430, S. 184), soweit kein Zusammenhang mit dem
eingetretenen Unfall besteht. Dem Rückspiegel könnte zwar für den Unfall
Bedeutung zukommen, die Vorinstanz kam aber in Würdigung der Beweise zum
Ergebnis, er sei vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem
Bundesgericht diesbezüglich zwar seine abweichende Sichtweise, zeigt aber nicht
hinreichend auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu
unhaltbar sein soll. Das Fehlen eines Richtungsanzeigers kann schliesslich im
Hinblick auf die Zulassung des ohne einen solchen ausgestatteten Motorradtyps
offensichtlich keinen Fahrzeugmangel darstellen. Auch in diesem Punkte ist die
Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak