Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.490/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_490/2009

Urteil vom 13. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
Club Atlético de Madrid SAD,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp J. Dickenmann,

gegen

Sport Lisboa E Benfica - Futebol SAD,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ettore Mazzilli,

Fédération Internationale de Football Association (FIFA),
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
31. August 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Club Atlético de Madrid SAD (Beschwerdeführerin) ist ein spanischer
Fussballclub mit Sitz in Madrid.
Sport Lisboa E Benfica - Futebol SAD (Beschwerdegegnerin) ist ein
portugiesischer Fussballclub mit Sitz in Lissabon.
Beide sind Mitglieder ihrer jeweiligen Nationalverbände, die wiederum der
Fédération Internationale de Football Association (FIFA; Verfahrensbeteiligte)
angehören, einem Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich.
A.b Anfang September 2000 übernahm die Beschwerdegegnerin vom holländischen
Fussballclub AFC Ajax NV den portugiesischen Fussballspieler X.________. Der
entsprechende Arbeitsvertrag wurde am 13. September 2000 unterzeichnet und sah
eine Vertragsdauer von vier Sportsaisons vor. Die Vertragsparteien zerstritten
sich bereits kurz darauf und der Fussballspieler X.________ kündigte das
Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2000 fristlos.
Am 19. Dezember 2000 schloss X.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der
Beschwerdeführerin ab.
Die von X.________ sowie der Beschwerdegegnerin beim zuständigen Arbeitsgericht
in Lissabon gegeneinander eingereichten Klagen wurden am 9. Januar 2003
vergleichsweise erledigt.

B.
B.a Am 1. Juni 2001 machte die Beschwerdegegnerin bei der FIFA eine
Ausbildungs- und Förderungsentschädigung im Sinne von Art. 14.1 des zu jenem
Zeitpunkt einschlägigen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von
Spielern ("Regulations for the Status and Transfer of Players", Ausgabe Oktober
1997; nachfolgend: FIFA-Transferreglement 1997) gegen die Beschwerdeführerin
geltend.
Am 26. April 2002 sprach das Special Committee der FIFA der Beschwerdegegnerin
eine Entschädigung von USD 2.5 Mio. für die Ausbildung sowie die Förderung des
Spielers X.________ zu.
Im Juni 2002 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des FIFA-Special
Committee vom 26. April 2002 beim Handelsgericht des Kantons Zürich an. Dieses
erklärte den Entscheid des FIFA-Special Committee mit Urteil vom 21. Juni 2004
für nichtig. Es erwog, dass das FIFA-Transferreglement 1997 unter anderem gegen
das europäische sowie das schweizerische Wettbewerbsrecht verstosse und daher
nichtig sei, weshalb auch der darauf gestützte Entscheid des FIFA-Special
Committee nichtig sei. Gegen den Entscheid des Handelsgerichts wurde kein
Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdegegnerin war am Anfechtungsprozess nicht
beteiligt.
Im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts schloss die Beschwerdeführerin am
25. August 2004 mit der FIFA eine Vereinbarung ab, mit der sich die FIFA
verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
Juni 2004 zu berücksichtigen, falls die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut
Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die Beschwerdeführerin geltend
machen sollte.
B.b Am 21. Oktober 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut um
einen Entscheid über die Entschädigung für die Ausbildung und/oder Förderung
des Spielers X.________ mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung
von EUR 3'165'928.-- zu verpflichten.
Das Special Committe der FIFA wies das Begehren der Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 14. Februar 2008 (mitgeteilt am 23. Dezember 2008) ab.
B.c Am 13. Januar 2009 appellierte die Beschwerdegegnerin beim Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) gegen den Entscheid des FIFA-Special Committe vom 14.
Februar 2008 und verlangte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung von EUR
3'165'928.93 plus Zins oder eines höheren vom Schiedsgericht zu bestimmenden
Betrags, eventualiter die Rückweisung an das FIFA-Special Committee zur
Neubeurteilung.
Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der Berufung und berief sich unter
anderem auf die res iudicata-Wirkung des Urteils des Handelsgerichts Zürich vom
21. Juni 2004.
Mit Schiedsentscheid vom 31. August 2009 hiess das TAS die Berufung der
Beschwerdegegnerin teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin
gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997, der Beschwerdegegnerin den Betrag
von EUR 400'000.-- zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht in erster Linie die Aufhebung des Schiedsentscheids des TAS vom
31. August 2009.
Die Beschwerdegegnerin sowie das TAS beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die FIFA hat auf eine aktive Beteiligung am Verfahren verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erlass eines Zwischenentscheids zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeantwort sowie das sinngemässe Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Replikschrift ab. Im Übrigen wies es die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass Verzicht auf die Einreichung einer Replik
angenommen werde, sofern sie die Replikschrift nicht innerhalb weniger Tag nach
Zustellung der Verfügung beim Bundesgericht einreiche.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replikschrift.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter
den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Sowohl
die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin hatten im relevanten
Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen
des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen
diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
Das TAS hat nebst den einschlägigen Bestimmungen der FIFA-Reglemente
schweizerisches Recht für anwendbar erklärt. Die Parteien stellen die
Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht in Frage. Sie waren sich im
Schiedsverfahren zudem einig, dass grundsätzlich das FIFA-Transferreglement
1997 auf die strittige Frage anwendbar sei.

1.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II
380 E. 3b S. 382).

1.3 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Fristerstreckung zur
Einreichung der Beschwerdeantwort rechtzeitig gestellt hat und ihre Antwort
damit fristgerecht beim Bundesgericht eingegangen ist, braucht nicht vertieft
zu werden, da sich die Beschwerde auch bei Berücksichtigung der Antwort als
begründet erweist.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor, da sie die materielle Rechtskraft des
Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 in der
gleichen Sache nicht beachtet habe.

2.1 Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) hat sowohl einen materiellen
als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt.
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer
Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen,
deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch
steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden
Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389
E. 2.2.1 S. 392; 128 III 191 E. 4a S. 194; 126 III 249 E. 3b S. 253 mit
Hinweisen).
Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei
seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids
unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung
abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage
geäussert hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127
III 279 E. 2b S. 283).
Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das Urteilsdispositiv. Die
Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Die Urteilserwägungen haben in
einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur
Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen (BGE 128 III 191 E. 4a
S. 195; 125 III 8 E. 3b S. 13; 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Die Tragweite des
konkreten Urteilsdispositivs ist demnach im Einzelfall anhand der gesamten
Urteilserwägungen zu beurteilen.

2.2 Das TAS hat den Einwand der res iudicata im schiedsgerichtlichen Verfahren
zu Unrecht verworfen.
2.2.1 Das TAS hat zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich beim Verfahren vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht um eine Berufung gegen einen
Entscheid der FIFA gehandelt habe, wie diejenige an das TAS, sondern um eine
Anfechtung eines vereinsrechtlichen Beschlusses nach Art. 75 ZGB. Entgegen dem
angefochtenen Schiedsentscheid ist es für die Beurteilung der
Rechtskraftwirkung des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Juni 2004
unerheblich, dass es sich beim entsprechenden Verfahren nicht um ein
Schiedsverfahren handelte, sondern um ein "unabhängiges innerstaatliches
Anfechtungsverfahren" ("an independent Swiss domestic procedure aiming to
contest a decision rendered by a Swiss law association") nach Art. 75 ZGB (vgl.
BGE 127 III 279 E. 2c/bb S. 284). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt, und von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird, war es
ihr nach Erhalt der ursprünglichen Entscheidung des FIFA-Special Committee vom
26. April 2002 nicht etwa mangels Schiedsfähigkeit verwehrt, ein Schiedsgericht
zur Anfechtung des Entscheids anzurufen, sondern weil damals eine Überprüfung
von Vereinsbeschlüssen durch das TAS nach den FIFA-Statuten noch nicht
vorgesehen war. Entsprechend war der FIFA-Entscheid bei einem staatlichen
Gericht nach Art. 75 ZGB anzufechten.
Der Umstand, dass die zweite Entscheidung des FIFA-Special Committee vom 14.
Februar 2008 aufgrund einer Schiedsklausel in den FIFA-Statuten beim TAS
angefochten werden konnte, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
nichts daran, dass es in diesem Verfahren einmal mehr um den Vereinsbeschluss
über den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch gegen die
Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung für den Spieler X.________ ging. Beim Verfahren vor dem
TAS, in dem sich die Beschwerdegegnerin gegen die von der FIFA verweigerte
Zusprechung der verlangten Entschädigungszahlung wehrt, handelt es sich
letztlich um nichts anderes als eine schiedsgerichtliche Beurteilung der
Anfechtung eines von einem schweizerischen Verein gefassten Beschlusses (vgl.
etwa Urs Scherrer, Aktuelle Rechtsfragen bei Sportvereinen, in: Riemer [Hrsg.],
Aktuelle Fragen aus dem Vereinsrecht, 2005, S. 60 f.; Heini/Portmann, Das
Schweizerische Vereinsrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/5, 3.
Aufl. 2005, Rz. 285). Das TAS verweist hinsichtlich der Zuständigkeit denn auch
auf Art. R47 des TAS-Code, der die Berufung ("Appeal") unter anderem gegen
Entscheide eines Verbands regelt (vgl. die Überschrift "Special Provisions
Applicable to the Appeal Arbitration Procedure"), und nicht auf Art. R38 ff.
TAS-Code über das ordentliche Schiedsverfahren ("Ordinary Arbitration
Procedure", vgl. Art. R38 ff. TAS-Code), das einen Rechtsstreit unabhängig von
einem Entscheid eines Verbands zum Gegenstand hat (vgl. Art. R27 TAS-Code).
2.2.2 In den beiden Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie
dem TAS war jeweils die Rechtmässigkeit der Entscheidung des FIFA-Special
Committee über die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler
X.________ zu beurteilen. Das Handelsgericht erklärte den auf das
FIFA-Transferreglement 1997 gestützten ersten Entscheid des FIFA-Special
Committee mit Urteil vom 21. Juni 2004 für nichtig, da er auf einem
Transferreglement beruhe, das unter anderem wegen Verletzung des europäischen
sowie des schweizerischen Wettbewerbsrechts nichtig sei. Trotz grundsätzlich
kassatorischer Natur der in Art. 75 ZGB vorgesehenen Anfechtungsklage ist das
zuständige Vereinsorgan an die Erwägungen des Urteils, mit dem der angefochtene
Vereinsbeschluss aufgehoben wird, gebunden (BGE 118 II 12 E. 1c S. 14 mit
Verweis auf Riemer, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 82 zu Art. 75 ZGB).
Umso mehr hatte das FIFA-Special Committee das handelsgerichtliche Urteil zu
beachten, mit dem sein Entscheid wegen nichtiger Rechtsgrundlage nicht bloss
aufgehoben, sondern für nichtig erklärt wurde (vgl. Riemer, a.a.O., N. 129 f.
zu Art. 75 ZGB), und es konnte nicht angehen, der Beschwerdegegnerin in einem
neuerlichen Entscheid gestützt auf dasselbe FIFA-Transferreglement 1997 dennoch
eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X.________
zuzusprechen.
Entsprechend wies das FIFA-Special Committee das erneute Begehren der
Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X.________
zuzusprechen, mit Entscheid vom 14. Februar 2008 im Ergebnis folgerichtig ab.
Das daraufhin angerufene TAS auferlegte der Beschwerdeführerin demgegenüber
gestützt auf Art. 14 des FIFA-Transferreglements 1997 eine Entschädigung von
EUR 400'000.--, wobei es deren Höhe in hilfsweiser Anwendung von Art. 42 Abs. 2
OR festsetzte. Damit setzte es sich über das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 hinweg, das die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997 durch das FIFA-Special Committee
für nichtig erklärte.
Daran vermag auch der unter Berufung auf den Gehörsanspruch erhobenen Einwand
der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, sie sei im Verfahren vor
Handelsgericht nicht Partei gewesen und habe daran auch sonst in keiner Weise
teilgenommen. Die Parteirollen vor Handelsgericht ergaben sich folgerichtig aus
Art. 75 ZGB, da bei der Anfechtungsklage immer nur der Verein, und nicht etwa
ein anderes am Beschluss interessiertes Mitglied passivlegitimiert ist (Riemer,
a.a.O., N. 60 zu Art. 75 ZGB; vgl. BGE 132 III 503 E. 3.1 S. 507). Abgesehen
davon wirkt die Gutheissung der Klage auf Nichtigerklärung eines
Vereinsbeschlusses wie auch der Anfechtungsklage - im Gegensatz zu deren
Abweisung - nicht bloss zwischen den Verfahrensparteien, sondern erga omnes
(Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen
Gesellschaftsrecht [AG, GmbH, Genossenschaft, Verein,
Stockwerkeigentümergemeinschaft], 1998, Rz. 304, 218; derselbe, a.a.O., N. 81
zu Art. 75 ZGB; Heini/Scherrer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.
Aufl. 2006, N. 31 und 38 zu Art. 75 ZGB; vgl. auch Henk Fenners, Der Ausschluss
der staatlichen Gerichtsbarkeit im organisierten Sport, 2006, S. 75 Rz. 253;
BGE 122 III 279 E. 3c/bb S. 284 f. sowie Art. 706 Abs. 5 OR).
Dass die FIFA nachträglich ein Schiedsverfahren zur Anfechtung ihrer Beschlüsse
einführte, an dem die Beschwerdegegnerin nunmehr als Partei teilnimmt, und das
es dem TAS erlaubt, den Fall von Grund auf neu zu entscheiden (Art. R57
TAS-Code), ändert nichts an der Tatsache, dass die vom TAS zu beurteilende
Frage der Rechtmässigkeit der vom FIFA-Special Committee festgesetzten bzw.
verweigerten Entschädigung zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers
X.________ bereits mit handelsgerichtlichem Urteil vom 21. Juni 2004
entschieden worden war, das in Rechtskraft erwachsen ist. Die nachträgliche
Einführung einer schiedsgerichtlichen Anfechtung vereinsrechtlicher Beschlüsse
blieb ohne Einfluss auf die materielle Rechtskraft bereits ergangener
Anfechtungsentscheide staatlicher Gerichte. Auch im Verhältnis zur neuen
Anfechtungsmöglichkeit galt es, widersprechende Urteile über dieselbe Sache in
verschiedenen Prozessen zu verhindern (vgl. Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 364). Wie das Handelsgericht des Kantons
Zürich bei einer zweiten Anfechtungsklage gegen einen weiteren FIFA-Entscheid
über die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X.________ an
sein früheres Urteil gebunden gewesen wäre, mit dem es die von der FIFA
zugesprochene Entschädigung aufgrund der Nichtigkeit des
FIFA-Transferreglements 1997 für nichtig erklärte, durfte auch das später für
zuständig erklärte Schiedsgericht die bereits entschiedene Frage nicht erneut
prüfen.
2.2.3 Dem Schiedsgericht kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn es der
Beschwerdeführerin sowie der FIFA im Zusammenhang mit der Frage der
Rechtskraftwirkung vorhält, sie hätten mit ihrer Vereinbarung vom 25. August
2004 im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vorausgesehen, dass bei der FIFA ein neues Begehren in derselben Angelegenheit
eingereicht werden könnte. Wenn sich die FIFA gegenüber der Beschwerdeführerin
verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts zu berücksichtigen, falls die
Beschwerdegegnerin erneut Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die
Beschwerdeführerin geltend machen sollte, so wurde damit entgegen der Ansicht
des TAS gerade dessen Geltung für spätere Verfahren bekräftigt. Dass sie mit
der Einreichung weiterer Begehren rechneten, bedeutet keineswegs, dass sie sich
mit einer erneuten Beurteilung derselben Ansprüche einverstanden erklärten.
2.2.4 Dem Entscheid des TAS über die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
für den Spieler X.________ stand die res iudicata entgegen. Der
Schiedsentscheid, mit dem das TAS der Beschwerdeführerin gestützt auf das
FIFA-Transferreglement 1997, in Missachtung der materiellen Rechtskraft des
Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004, eine
Ausbildungs- und Förderungsentschädigung von EUR 400'000.-- für den Spieler
X.________ auferlegte, verstösst daher gegen den verfahrensrechtlichen Ordre
public.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des TAS vom 31. August 2009
ist aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31.
August 2009 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann