Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.489/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_489/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
4. Y.________ AG,
5. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung einer Gerichtsperson,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. September 2009.
In Erwägung,
dass vor dem Bezirksgericht Uster eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage hängig ist;

dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des
Bezirksgerichts Uster vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27.
Mai 2009 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom
4. September 2009 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. September 2009
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des
Kassationsgerichts vom 4. September 2009 mit "Rekurs" anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass es sich rechtfertigt, auf Gerichtskosten zu verzichten. (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin