Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.476/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_476/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André E. Lebrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reinert,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Arbeitnehmer) arbeitete seit 1. September 1998 bei der X.________
(Arbeitgeberin), zuletzt als "Vice President Technology-Sales und Country
Leader".

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 12. Oktober 2006 verlangte der Arbeitnehmer
eine schriftliche Begründung der Kündigung. Im Schreiben vom 23. Oktober 2006
gab die Arbeitgeberin namentlich an, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des
Unternehmens beim B.________ Club A.________ hätten sich in verschiedenster
Hinsicht krasse Verstösse gegen X.________ interne Regelungen und Weisungen
ergeben, die der Arbeitnehmer als Country Leader selber veranlasst oder
zumindest zu verantworten habe.

B.
Am 16. März 2007 erhob der Arbeitnehmer (Kläger) beim Arbeitsgericht Baden
Klage gegen die Arbeitgeberin (Beklagte) mit den Begehren:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 160'070 zu bezahlen,
nämlich für die Zeit vom 10. bis 31. Oktober 2006 und die Monate November und
Dezember 2006 (i) den Fixlohn von CHF 80'000.-- sowie (ii) den variablen
Lohnanteil von CHF 59'250 zuzüglich (iii) Kinderzulagen von CHF 1'020, (iv)
Autoentschädigung von CHF 4'800 sowie (v) Feriengeld von CHF 15'000.-- alles
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Leistungen an die Pensionskasse.
2. Es sei dem Kläger eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung nach Art. 336a
OR und nach Art. 337c OR zuzusprechen.
3. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen."

Der Kläger führte an, er habe gewusst, dass beim Restaurant A.________ ein
Konto zu Gunsten der Beklagten bestanden habe, dem Rechnungen für
Geschäftsessen belastet werden konnten. Er habe dieses Konto nicht durch
fiktive Anlässe alimentiert. Es sei jedoch möglich gewesen, dass er Purchase
Orders (PO) veranlasst habe, welche für Anlässe bewilligt worden seien, die
danach nie oder in einem weniger kostenintensiven Umfang durchgeführt worden
seien. Darüber habe er aber keine Kontrolle gehabt, da die Rechnungen jeweils
direkt an den zentralen Rechnungseingang der Beklagten gegangen seien. Vom
Konto beim A.________ hätten namentlich Z.________, der bis Sommer 2006 für das
"Finance & Controlling CH" zuständig gewesen sei, und auch andere Personen bei
der Beklagten Kenntnis gehabt. So habe im Restaurant A.________ der dem Kläger
hierarchisch übergeordnete W.________ am 7. August 2006 an einem Geschäftsessen
teilgenommen, das vom Marketing Leiter, V.________ über das "Kässeli" beim
Restaurant A.________ bezahlt worden sei (Klage S. 22 f. Rz. 67 f.).

Die Beklagte hielt dem entgegen, beim Essen im Restaurant A.________ am 7.
August 2006, an dem neben dem Kläger und seinen Direktunterstellten namentlich
auch W.________ teilgenommen hätten, sei die Rechnung dem Kläger gebracht
worden. Nachdem W.________ darauf hingewiesen habe, dass die Rechnung von ihm
bezahlt werden müsse, habe der Kläger diese V.________ übergeben. Da W.________
den Kläger nicht vor dessen Team habe kritisieren wollen, habe er dies
zugelassen, den Kläger aber tags darauf zur Rede gestellt, worauf dieser
ausgeführt habe, dass es beim Restaurant A.________ seit Jahren ein spezielles
Verfahren gebe, wonach V.________ die Rechnungen gegenzeichne und das
Restaurant sie an X.________ Schweiz schicke, welche sie nach den geltenden
Richtlinien und Genehmigungsverfahren bezahle. W.________ sei diese Erklärung
nicht sehr plausibel erschienen, weshalb er Z.________ gebeten habe, dieser
Sache nachzugehen. W.________ habe vom Bestand eines schwarzen Kontos und auch
davon, dass dieses über Bestellungen für fiktive Anlässe alimentiert worden
sei, keine Kenntnis gehabt (Klageantwort, S. 28 Rz. 83).

Der Kläger bestritt, dass W.________ die Rechnung im A.________ selber habe
zahlen wollen. Er habe zwar am Folgetag gefragt, warum man nicht per Karte
bezahlt habe. Der Kläger habe ihm dann das Verfahren offen dargelegt (Replik,
S. 11 Rz. 37).
Am 25. Januar 2008 verpflichtete das Arbeitsgericht Baden die Beklagte in
(teilweiser) Gutheissung der Klage, dem Kläger total netto Fr. 193'461.90 (Lohn
inkl. Ferien: Fr. 127'641.90, Kinderzulagen: Fr. 1'020.--, Autoentschädigung:
Fr. 4'800.--, Entschädigung: Fr. 60'000.--) zu bezahlen. Zudem nahm es davon
Vormerk, dass der Kläger eine Nachklage vorbehält.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht namentlich an, bezüglich des Kontos
beim Restaurant A.________ habe V.________ die Zügel in der Hand gehabt. Das
Vorgehen des Klägers in Bezug auf dieses Konto zusammen mit V.________ habe
sicher nicht dem "comme il faut" entsprochen und erscheine betreffend
Transparenz, interner Kontrolle und buchhalterischen Grundsätzen als unüblich,
inkorrekt und verdächtig. Die Beklagte habe jedoch nicht beweisen können, dass
der Kläger ihr gegenüber dieses Konto verschwiegen und geheim gehalten habe.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch dieses Konto die Beklagte geschädigt
oder sich bzw. Dritte bereichert hätte, bestünden nicht.

Auf Appellation der Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Aargau das
erstinstanzliche Urteil am 18. August 2009 auf und wies die Klage ab.

C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren,
das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2009 sei aufzuheben und das Urteil
des Arbeitsgerichts Baden vom 25. Januar 2008 sei zu bestätigen. Zudem ersuchte
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2009 entsprochen.

Die Beklagte (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an das Arbeitsgericht Baden,
subeventuell an das Obergericht des Kantons Aargau zurückweisen. Das
Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer arbeitsrechtlichen
Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG) richtet.

2.
2.1 Das Obergericht erwog, beim Restaurant A.________ sei zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin ein in deren Buchhaltung nicht erfasstes und den
Vorgesetzten des Beschwerdeführers (W.________, S.________, T.________) nicht
bekanntes Konto geführt worden, über das er seine Essensauslagen abgebucht hat,
statt wie vorgeschrieben der Beschwerdegegnerin Rückerstattungsanträge zu
stellen. Dass dem Demand Generation Board (DGB) dieses Konto bekannt gewesen
sein soll, helfe dem Beschwerdeführer nicht, weil er der Vorsitzende dieses
Gremiums gewesen sei. Im Übrigen habe er nie behauptet, der ehemalige
Finanzdirektor Schweiz, Z.________, habe gebilligt, dass über das Konto
entgegen den Spesenrichtlinien Konsumationen abgerechnet würden. Nach Aussage
des Zeugen V.________ sei das Konto mit Geldern für nicht stattgefundene Events
geäufnet worden, um andere Anlässe zu bezahlen, was offiziell und mit
Z.________ abgesprochen gewesen sei.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er
nicht nur den Bestand und die Führung dieser "schwarzen Kasse" auf dem
A.________ geduldet, sondern zusätzlich während rund eineinhalb Jahren entgegen
internen Spesenrichtlinien Essensauslagen von immerhin rund Fr. 19'000.--
darüber abrechnete und damit jeglicher Kontrolle durch die zuständige Stelle
der Beschwerdegegnerin entzog und die auf dem Konto für Events bestimmten
Gelder zweckentfremdete. Unabhängig davon, wie dieses Konto alimentiert wurde
und ob die jeweiligen Konsumationen geschäftlich begründet waren, beurteilte
die Vorinstanz bereits dieses Vorgehen als einen groben Vertrauensmissbrauch.
Dieser wiege mit Blick auf Führungsposition des Beschwerdeführers besonders
schwer. Von einem Geschäftsführer sei zu erwarten, dass er seine Auslagen den
internen Vorgaben folgend korrekt und transparent abrechnet. Die Umgehung des
Spesenreglements während rund eineinhalb Jahren verletze die Treuepflicht
empfindlich. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei der
Beschwerdegegnerin daher nicht mehr zuzumuten gewesen, weshalb sie das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung haben auflösen können.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht
willkürliche bzw. aktenwidrige tatsächliche Feststellungen vor.

2.3 Vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit
Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dieser wird erst
überschritten, wenn das Sachgericht aus Beweisen offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).

2.4 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz, er habe
das Konto auf dem A.________ der Kontrolle der Beschwerdegegnerin entzogen, sei
haltlos, da der Finanzchef Z.________ gemäss den Aussagen des Zeugen V.________
nicht nur Kenntnis vom Konto, sondern auch Einsicht darin gehabt habe. Soweit
die Beschwerdegegnerin auf diese mögliche Kontrolle verzichtet habe, könne dem
Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden. Zudem ergebe sich aus der
Replikbeilage 6, bzw. dem Beleg über die Konsumationen beim A.________,
insbesondere dem Beleg vom 27. Oktober 2005, dass bereits im Oktober 2005 eine
Geschäftsleitungssitzung der Beschwerdegegnerin mit Z.________ im A.________
stattgefunden habe, bei welcher die Konsumationen über das Verrechnungskonto
abgerechnet worden seien, ohne dass jemand daran Anstoss genommen habe.

2.5 Gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen Stelle des Protokolls (S. 10
f.) der Zeugenbefragung vom 25. Januar 2008 antwortete V.________ auf die
Frage, was er zum Schwarz-Konto auf dem A.________ sage:
"Es war kein schwarzes Konto, es war absolut öffentlich. Alle Leute im demand
generation board haben davon gewusst. Wir haben eine Anfrage von dem EMEA
bekommen da noch Geld vorhanden war. Die Anfrage ging darauf hinaus, dass man
dieses Geld noch hätte brauchen dürfen. Also habe ich und Herr Y.________ die
Idee gefasst, mit dem Geld etwas zu machen. Die PO ging raus, wurde genehmigt,
aber der Anlass hatte dann zu wenig Teilnehmende. Wir mussten absagen. Wir
haben den Anlass aber sehr gut gefunden und wollten ihn später durchführen,
aber das Geld hätten wir dann nicht mehr gehabt. Es gab dann die Möglichkeit,
das Geld auf dieses Konto einzuzahlen. Es gab dann auch Events von andern
Abteilungen die über dieses Konto gelaufen sind. Den andern Anlass haben wir
dann durchgeführt. Es war aber alles sehr offiziell. Wir haben dies mit
Z.________ besprochen. Nur Z.________, ich und Y.________ sowie noch eine
Person durften diese Events über dieses Konto buchen. Ich weiss aber, dass wir
als Firma X.________ Zugang zum A.________ hatten in Form der Mitgliedschaft."
Aus diesen Aussagen kann zwar abgeleitet werden, dass Z.________ Kenntnis vom
Bestand eines Kontos für Events im Restaurant A.________ hatte. Jedoch erklärte
V.________ nicht, dass Z.________ Einblick in dieses Konto hatte und wusste
oder billigte, dass über dieses Konto entgegen den Spesenrichtlinien
Konsumationen im Restaurant A.________ abgerechnet wurden. Die Replikbeilage 6
bzw. die Beschwerdebeilage 14 weist unter dem Logo "S-538 X.________ Konto,
Herr Y.________" eine Kopie einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rechnung
des Restaurants A.________ vom 27. Oktober 2005 über Fr. 2'506.-- aus, welche
mit dem handschriftlichen Zusatz "CMT-Meeting/X.________ GL" versehen ist.
Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass Z.________ an diesem
Meeting teilgenommen und von der Bezahlung über das Konto beim A.________
gewusst hat. Demnach ist die Feststellung der Vorinstanz, dass er die
richtlinienwidrige Abrechnung von Konsumationen im Restaurant A.________ über
ein spezielles Konto nicht kannte und darüber keine Kontrolle hatte, nicht
unhaltbar, was dadurch bestätigt wird, dass selbst der Beschwerdeführer von
einer bloss möglichen Kontrolle ausgeht.

2.6 Der Beschwerdeführer hält die Annahme, er habe das Konto auf dem A.________
der Kontrolle der Beklagten entzogen, auch deshalb für unhaltbar, da gemäss den
Aussagen des Zeugen V.________ auch W.________ die Sache mit dem Konto bekannt
gewesen sei, seit dieser am 7. August 2006 im A.________ gegessen habe und die
Rechnung über dieses Konto beglichen worden sei.
Auf Befragung, ob W.________ konkret von diesem Konto [auf dem A.________]
gewusst habe, sagte V.________ als Zeuge:
"Das kann ich nicht sagen. Ich habe nur dort zum ersten Mal auf diesem Konto
eine Belastung vorgenommen an diesem Anlass mit Herrn W.________. Gemäss
Reglement der Firma hätte er als Ranghöchster die Zahlung organisieren müssen
an diesem Anlass. J.________ [recte: Herr W.________] hat aber nicht bezahlt,
er hat sich wie ein Gast aufgeführt. So haben wir dann über dieses Konto die
Zahlung vorgenommen. Er hat dies meines Erachtens mitbekommen müssen."
Diese blosse Vermutung von V.________ führt nicht zwingend zum Schluss,
W.________ habe vom Konto auf dem A.________ Kenntnis gehabt. Das Obergericht
verfiel nicht in Willkür, wenn es dies verneinte.

2.7 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe unzutreffend
festgestellt, er habe nie behauptet, Z.________ habe die Abrechnung über das
Konto beim A.________ gebilligt. Richtig sei, dass er auf die Frage, ob
Z.________ davon [d.h. vom Konto] gewusst habe, ausgesagt habe: "Ja, es gibt
dazu ein bestätigendes Mail."

Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner allgemeinen
Aussage im Rahmen der Parteibefragung, Z.________ habe vom Konto gewusst, nicht
rechtsgenüglich behauptet, dieser habe die reglementswidrige Abrechnung von
Essenskosten über das Konto beim A.________ gekannt und gebilligt.

3.
3.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist eine
fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers
gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das
Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest
so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu
einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens
geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 129 III 380 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen
auf Grund des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der
Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 127 III 86 E. 2c S. 89).
Entsprechend hat das Bundesgericht bei einem Arbeitnehmer, der als
Personalleiter eine Vertrauensposition im Betrieb innehatte, eine Täuschung des
Arbeitgebers durch das wahrheitswidrige Herstellen von Dokumenten für die
Buchhaltung als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung qualifiziert (BGE 124
III 25 E. 3a S. 27 f.).

3.2 Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung
entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen
grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn
die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen.
Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
129 III 380 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der
Annahme eines wichtigen Grundes das ihr zustehende Ermessen überschritten. Sie
habe nicht beachtet, dass der "Co-Geschäftsführer" Z.________ gemäss den
Aussagen von V.________ Kenntnis vom Verrechnungskonto gehabt habe.
Die Vorinstanz hat erwähnt, dass Z.________ ehemaliger Finanzdirektor Schweiz
war und er gemäss den Aussagen von V.________ Kenntnis vom Konto A.________
hatte. Sie hat also die vom Beschwerdeführer angerufene Tatsache nicht
übersehen, ist aber davon ausgegangen, Z.________ habe nicht gewusst, dass der
Beschwerdeführer über dieses Konto entgegen den Spesenrichtlinien Konsumationen
im Restaurant A.________ abgerechnet hatte.

3.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet,
dass gemäss den Aussagen verschiedener Zeugen noch weitere Mitarbeiter Kenntnis
vom Verrechnungskonto beim A.________ gehabt und dieses auch benutzt hätten.
Ein E-Mail von V.________ belege, dass Mitarbeiter Einblick in dieses Konto
hatten oder hätten verlangen können.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das mögliche Wissen der von ihm
genannten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bzw. deren Finanzkontrolle
zuzurechnen sei. Dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angeführten
Umstände nicht entscheiderheblich sind.

3.5 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe nicht beachtet,
dass unerheblich gewesen sei, ob seine Vorgesetzten vom umstrittenen Konto
Kenntnis gehabt hätten, da sie bei der Beschwerdegegnerin formalrechtlich gar
keine Funktion gehabt hätten. Relevant sei das Wissen von Z.________, dem
zweiten Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin gewesen. Da diesem das
Verrechnungskonto seit Langem bekannt gewesen sei und die Konsumationen und
Veranstaltungen im A.________ zahlreich gewesen und vom Beschwerdeführer nicht
geheim gehalten worden seien, sei es der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die
kurze Kündigungsfrist von zwei Monaten zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis
ordentlich zu kündigen.
Mit dieser Argumentation übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm
im Wesentlichen vorwarf, er habe entgegen internen Spesenrichtlinien
Essensauslagen von rund Fr. 19'000.-- während rund eineinhalb Jahren über das
Konto beim A.________ abgerechnet. Davon wussten gemäss den für das
Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder
Z.________ noch der dem Beschwerdeführer anerkanntermassen hierarchisch
übergeordnete W.________. Demnach hat die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen nicht überschritten, wenn sie einen wichtigen Grund bejahte, zumal das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene pflichtwidrige Vorgehen bei einer Kaderperson
durchaus als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden kann, welche eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG; Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG kommt nicht zur
Anwendung, da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer