Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.472/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_472/2009

Urteil vom 16. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (URG/UWG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 13. Mai 2009 und den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Mai 2009 das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 13. November 2008 um Erlass vorsorglicher Massnahmen
gegen die Beschwerdegegnerin ablehnte, soweit es darauf eintrat;
dass das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde mit Präsidialentscheid vom 13. August 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom
17. September 2009 beantragt, die Entscheide des Kantonsgerichts und des
Kassationsgerichts seien aufzuheben und der Beschwerdegegnerin unter Androhung
der Bestrafung im Zuwiderhandlungsfalle zu verbieten, diverse Daten, Dokumente,
Protokolle und Offerten der Beschwerdeführerin zu verwenden, bzw. es sei
eventualiter die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragt,
es sei auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht
einzutreten;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass es sich bei den angefochtenen Urteilen um Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen handelt, gegen die nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), mithin in der Beschwerdeschrift klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S.
287f.);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen wendet, lediglich über mehrere Seiten die bereits
vor den kantonalen Richtern vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wiederholt,
ohne auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen Bezug zu nehmen, geschweige denn darzulegen,
inwiefern diese willkürlich sind;
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die rechtliche Beurteilung
des Sachverhalts durch die Vorinstanzen wendet, lediglich die vorliegend
aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 98 BGG nicht zu überprüfende
Verletzung von einfachem Bundesrecht rügt, ohne darzulegen, inwiefern die
Vorinstanzen dabei gleichzeitig auch Verfassungsrecht, namentlich das
Willkürverbot verletzt hätten;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den
Begründungsanforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und
entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni