Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.468/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_468/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer.

Gegenstand
Darlehens- und Vermögensverwaltungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer,
vom 20. Januar / 22. Juli 2009.
Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin)
eröffneten am 4. Februar 1992 ein Gemeinschaftskonto bei der X.________ (heute
X.________ AG, Beschwerdegegnerin), das sie sogleich mit DM 50'000.-- und in
der Folge mit weiteren Einzahlungen alimentierten. Ausserdem errichteten sie
ein gemeinsames Wertschriftendepot, in welches sie diverse Wertschriften
legten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26. Juni 1993 einen ersten und
am 21. Januar 1998 einen zweiten Verwaltungsauftrag, mit welchem er die
Beschwerdegegnerin mit der selbständigen Verwaltung der bei dieser liegenden
Vermögenswerte beauftragte. Als ab Ende 1998 das Gemeinschaftskonto überzogen
war, gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Januar 1999
einen Kredit von Fr. 500'000.--, gesichert durch einen Pfandvertrag gleichen
Datums. Am 22. November 1999 wurde dieser Kredit durch einen solchen in
laufender Rechnung bis zum Betrag von Fr. 2'000'000.-- ersetzt, jederzeit ohne
Kündigung rückforder- bzw. rückzahlbar. Auch dieser Kredit war durch die
Wertschriften gesichert, welche bei Fälligkeit der Schuld unverzüglich nach
Belieben der Bank zur Befriedigung ihrer Ansprüche jeglicher Art freihändig
verwertet werden konnten. Bis im November 2003 hatte die Beschwerdegegnerin
sämtliche verpfändeten Depotwerte liquidiert, nachdem sie den
Verwaltungsauftrag mit Schreiben vom 5. Juni 2000 gekündigt und dem
Beschwerdeführer am 7. Februar 2001 das bis dahin banklagernd gehaltene
Schreiben übergeben hatte. Danach blieben Fr. 2'021'019.12 offen.

B.
Diesen Betrag nebst Zins verlangte die Beschwerdegegnerin von den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit am 9. Januar 2004 mit Klage
vor dem Bezirksgericht Schwyz. Die Beschwerdeführer beantragten Abweisung der
Klage und forderten widerklageweise Ersatz für den ihnen durch
Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags entstandenen Schaden, den
sie im Laufe des Verfahrens auf Fr. 3'190'000.-- bezifferten. Das
Bezirksgericht wies die Klage gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers mangels
Passivlegitimation ab und verpflichtete diesen zur Zahlung des eingeklagten
Betrages. Die Widerklage wies es ab, in Bezug auf die Beschwerdeführerin
bereits mangels Aktivlegitimation. Gegen dieses Urteil vom 8. Februar 2007
erhoben die Beschwerdeführer kantonale Berufung mit den Anträgen, die Klage
auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer abzuweisen und die Widerbeklagte zu
verpflichten, ihnen Fr. 3'190'000.-- zu bezahlen. Ferner behielten sie sich ein
Nachklagerecht vor und beantragten eventualiter die Rückweisung der Sache an
das Bezirksgericht zur Beweisergänzung und neuer Entscheidung. Die
Beschwerdegegnerin ergriff kein Rechtsmittel, so dass der erstinstanzliche
Entscheid mit Bezug auf die Abweisung der Klage gegenüber der
Beschwerdeführerin rechtskräftig wurde. Mit Beschluss vom 20. Januar/22. Juli
2009 wies das Kantonsgericht die Berufung in Bezug auf die Aktivlegitimation
der Beschwerdeführerin zur Widerklage ab, hob das erstinstanzliche Urteil im
Übrigen auf, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war, und wies den
Prozess zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
im Wesentlichen, die Klage abzuweisen, die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin zu bejahen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen
Fr. 3'190'000.-- nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Eventuell sei der Forderungsprozess zur Beweisergänzung und neuem Entscheid an
das Kantonsgericht, subeventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit
Hinweisen). Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen
kantonalen Gerichte zulässig (Art. 90 BGG). Gemeint sind Entscheide, die den
Prozess beenden. Ausserdem ist die Beschwerde zulässig gegen Teilentscheide, d.
h. Entscheide, die nur einen Teil der Begehren behandeln, wenn diese Begehren
unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur
für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91
BGG; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428).

1.1 Soweit der Beschwerdeführer als Partei am vorliegenden Verfahren beteiligt
ist, hat die Vorinstanz über keines der Hauptbegehren der Parteien entschieden,
auch nicht partiell, sondern die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung
an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren
nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 124 E. 1.3 S.
127 mit Hinweisen).

1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der
folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III
188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu
handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können
sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt
auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Dementsprechend
obliegt es dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in
die Augen springt (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E.
2.3.1 und 2.4.2).

1.3 Der Beschwerdeführer erkennt zu Recht, dass nur dann ein nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anzunehmen ist,
wenn dieser rechtlicher Natur ist, was voraussetzt, dass er durch einen
späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden
kann. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen
Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es reicht aus, wenn
er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden
kann. Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens, fallen demgegenüber nicht in Betracht (BGE 134 III 188 E. 2.1 f. S.
190 f. mit Hinweisen). Der Rückweisungsentscheid bewirkt für den
Beschwerdeführer keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG, da er ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Mit dem Hinweis auf das Alter der
Beschwerdeführer, die lange Verfahrensdauer und die daraus entstehenden
Probleme thematisiert der Beschwerdeführer tatsächliche Nachteile, die keine
Beschwerdemöglichkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eröffnen.

1.4 Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide
ausserdem zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Anwendung
dieser Bestimmung setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht, sollte es der
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, selbst einen Endentscheid fällen
könnte und die Angelegenheit nicht seinerseits an die Vorinstanz zurückweisen
müsste (BGE 133 III 634 mit Hinweisen).
1.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, seine Beschwerde sei zuzulassen,
denn das Bundesgericht sei in der Lage, die Klage abzuweisen und die Widerklage
gutzuheissen, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen. Bei
sorgfältiger Vermögensverwaltung und Liquidation des Depots zwischen dem 30.
April 2001 und dem 31. Mai 2001 hätte das Depot statt des Minussaldos von Fr.
2'021'019.12 im Durchschnitt der betreffenden Zeitspanne einen Wert von etwa
Fr. 3'190'000.00 aufgewiesen, wie der Privatgutachter der Beschwerdeführer
anhand von Vergleichsportefeuilles berechnet habe. Da die Beschwerdegegnerin
diese Schadensberechnung nie substantiiert bestritten habe, könne das
Bundesgericht auf diesen Schadensbetrag abstellen.
1.4.2 Inwiefern das Privatgutachten prozesskonforme Sachbehauptungen enthält,
welche die Beschwerdegegnerin im einzelnen hätte bestreiten müssen, damit sie
nicht nach kantonalem Prozessrecht als anerkannt galten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Dem angefochtenen Entscheid ist einzig zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Höhe des Minussaldos von Fr.
2'021'019.12 anerkannten, der nach der Liquidation ihrer Depotwerte im November
2003 entstanden ist, und dass die Beschwerdegegnerin weder den Zeitpunkt der
Schadenschätzung substantiiert bestritten noch behauptet habe, ein allfälliger
Schaden sei auf den 7. Februar 2001 hin zu berechnen (auf dieses Datum hatte
das Bezirksgericht im Rahmen der Rechtsanwendung auf die vorgebrachten
Tatsachen abgestellt). Dass die Beschwerdegegnerin für den Fall der
Feststellung von Pflichtwidrigkeiten ihrerseits die Höhe des von den
Beschwerdeführern behaupteten Guthabens von Fr. 3'190'000.-- per 15. Mai 2001
anerkannt hätte, ist demgegenüber nicht festgestellt. Da die Vorinstanz
keinerlei Feststellungen zur Schadensberechnung der Beschwerdeführer getroffen
hat, könnte das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keinen Endentscheid fällen, sondern müsste die Sache an die Vorinstanz zur
Ergänzung des Sachverhalts mit Bezug auf die Schadenshöhe zurückweisen. Die
Zulässigkeit der Beschwerde ist daher mit Bezug auf den Beschwerdeführer auch
nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben, weshalb nicht darauf einzutreten
ist.

2.
Neben dem Rückweisungsentscheid enthält der angefochtene Beschluss auch einen
im Ergebnis die Widerklage der Beschwerdeführerin abweisenden Entscheid. Damit
wird das Verfahren bezüglich dieser Streitgenossin abgeschlossen (die Abweisung
der ihr gegenüber erhobenen Klage ist bereits in Rechtskraft erwachsen),
weshalb die Beschwerde nach Art. 91 lit. b BGG zulässig ist.

2.1 Die Vorinstanz erwog, für die Beurteilung der Widerklage sei nicht
erheblich, dass die Beschwerdeführerin das Formular für die Kontoeröffnung
mitunterzeichnet habe. Entscheidend sei vielmehr, wer den Verwaltungsauftrag
vom 21. Januar 1998 unterschrieben habe, da die Beschwerdeführerin die
Widerklage einzig mit der Verletzung der Sorgfalts-, Informations- und
Treuepflicht der Beschwerdegegnerin bei Ausführung des Verwaltungsvertrages
begründet habe. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht Partei dieses Vertrages,
weshalb die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber wegen dessen allfälliger
Verletzung nicht schadenersatzpflichtig werden könne. Die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin zur Widerklage sei daher zu verneinen und die Widerklage
abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt wie bereits vor Vorinstanz vor, sie mache
gegenüber der Beschwerdegegnerin eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41
OR geltend. Habe die Beschwerdegegnerin den Verwaltungsauftrag schlecht
erfüllt, habe sie dem Gemeinschaftskonto/-depot der Beschwerdeführerin
widerrechtlich Schaden zugefügt und sei zu dessen Ersatz verpflichtet. Für
Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin gegeben.

2.3 Ein Schadenersatzanspruch gemäss Art. 41 Abs. 1 OR setzt unter anderem die
Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung voraus. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine
allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes
Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine
Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt
wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut
darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung - auf eine solche beruft sich die
Beschwerdeführerin - nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine
Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE
133 III 323 E. 5.1 S. 330 mit Hinweis). Die Haftung aus den behaupteten
Pflichtverletzungen richtet sich nach Art. 398 OR. Die auftragsrechtlichen
Sorgfalts-, Treue- und Aufklärungspflichten sind jedoch rein vertraglicher
Natur. Sie bezwecken nicht den Schutz des Vermögens vertragsfremder Dritter.
Dass die Beschwerdegegnerin gegen andere Rechtspflichten verstossen haben
könnte, die dem (ausservertraglichen) Vermögensschutz dienen, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Widerrechtlichkeit im
Sinne von Art. 41 OR liegt daher nicht vor, weshalb sich gestützt darauf kein
Anspruch herleiten lässt. Damit hat die Vorinstanz die Widerklage der
Beschwerdeführerin ungeachtet des Hinweises auf die Aktivlegitimation im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung
der Widerklage der Beschwerdeführerin richtet, bleibt sie daher erfolglos.

3.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht
einzutreten, und jene der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit
kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten, jene
der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak