Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.465/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_465/2009

Urteil vom 9. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 3. Juni 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 4. November 1999 schlossen AX.________ als Besteller und BY.________ als
Unternehmer einen schriftlichen Werkvertrag über Aushub- und Umgebungsarbeiten
für die erste von vier Etappen der Überbauung C.________ in D.________. Hernach
wurde mündlich vereinbart, dass auch die nächsten drei Etappen zu denselben
Konditionen ausgeführt werden sollten. Der zweite, mündlich abgeschlossene
Werkvertrag bezog sich auf die Umgebungsarbeiten. Das Vertragsverhältnis ging
nach dem Tod von BY.________ auf Unternehmerseite auf die Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) und auf Bestellerseite auf die X.________ AG
(Beschwerdeführerin) über.

B.
Die Rechnungstellung verzögerte sich. Gestützt auf die Ausmasse, wie sie von
einem von ihr beigezogenen Bauberater ermittelt wurden, unterbreitete die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2005 die Schlussrechnung.
Darin verlangte sie für die Arbeitsgattung Aushub Fr. 62'963.40 und für
Umgebungsarbeiten insgesamt Fr. 427'197.10. Die Beschwerdeführerin leistete in
der Folge Zahlungen an die Beschwerdegegnerin. Nach deren Auffassung verblieb
ein offener Saldo von Fr. 94'399.05, den die Beschwerdegegnerin am 14. März
2007 beim Handelsgericht des Kantons Aargau nebst Zins einklagte.

C.
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, in der Schlussabrechnung seien
diverse Positionen zu Unrecht eingesetzt worden, die zu entsprechenden Abzügen
führen müssten. Aus der Summe der Abzüge betereffend die Posten "Aushub" und
"Umgebung" resultiere unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ein
Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 185'628.85. Diesen Betrag nebst
Zins machte die Beschwerdeführerin widerklageweise geltend.

D.
Am 3. Juni 2009 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 80'753.20
nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrumfang wies es die Klage ab. Die Widerklage
wurde vollumfänglich abgewiesen.

E.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr Fr. 66'132.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache
zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Handelsgericht
zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde mangels Opposition der Gegenpartei
aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdegegnerin wie auch das
Handelsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Berechnung der Gegenseitigen
Forderungen im kantonalen Verfahren am in Rechnung gestellten Aushub einen
Abzug von Fr. 90'637.-- vorgenommen. Im Vertrag hatten die Parteien unter der
Position R 919 eine Rückvergütung für Kies und Kulturerde vereinbart. Die den
Vertrag schliessenden Personen seien sich darüber einig gewesen, dass die
ursprünglich offerierten Fr. 3.-- für Humus und Fr. 10.-- für Kies ab Platz zu
verstehen seien und Aushub, Aufladen, Transport und Lager zu Lasten des
Unternehmers gehen sollten. Daher seien handschriftlich die Transport- und
Lagergebühren von insgesamt je Fr. 14.-- hinzugerechnet und Fr. 17.-- pro m³
Humus und Fr. 24.-- pro m³ Kies vereinbart worden. Die Devispositionen 211.143
(Kosten für Kulturerdeabtrag maschinell) und 311.115 (Kosten für
Baugrubenaushub maschinell) seien bei der Berechnung der Gutschriften aber
ebenfalls bereits enthalten und hätten daher bei der nachträglichen
Deviskorrektur gestrichen werden müssen. Dies sei entgegen dem tatsächlichen
Konsens irrtümlich unterlassen worden. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies und
erklärte, vertragsgemäss habe die Beschwerdeführerin Aushub und Auflad zu
vergüten gehabt. Die Parteien seien übereingekommen, Material und Transport
gutzuschreiben, nicht aber Aushub und Auflad. Wie die von AX.________
handschriftlich vorgenommene Korrektur des Werkvertrags beweise, seien
Rückvergütungen von Fr. 17.-- pro m³ Humus und von Fr. 24.-- pro m³ Kies
vereinbart worden, was in der Schlussrechnung berücksichtigt worden sei.

1.2 Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Position R 919 des Werkvertrages,
wonach Aushub, Auflad, Transport und Lagergebühren dem Unternehmer in Rechnung
gestellt werden, indiziere, dass Aushub und Auflad nicht in die Rückvergütung
integriert sein sollten. AX.________ habe den Vertrag handschriftlich ergänzt.
Die Behauptung, er habe vergessen, die betreffenden Devispositionen zu
streichen, sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Baugewerbe wenig
plausibel. Er habe den Vertrag als Bauherr und Bauleiter in Personalunion
selbst aufgesetzt und deshalb das Zusammenspiel der darin enthaltenen
Positionen bestens gekannt. Der den Korrekturen unmittelbar vorgehende Satz
hätte ihn veranlassen müssen, bei Aushub und Auflad eine Korrektur anzubringen
und die handschriftliche Korrektur anders zu formulieren. Auch die
vorbehaltlose Zahlung der Zwischenrechnung vom 28. Dezember 1999 indiziere,
dass das schriftlich Vereinbarte dem tatsächlichen Willen der Parteien
entsprochen habe. Der hiergegen erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, die
Zwischenabrechnung sei angesichts der vorbehaltenen Schlussabrechnung nicht
detailliert geprüft worden, überzeuge nicht. Zum einen wäre ein Fehler, der
eine vom Vertreter der Beschwerdeführerin eigenhändig geänderte Position
betreffe, nicht einfach übersehen worden, und zum anderen sei die
Beschwerdeführerin als Bauleiterin für die Genehmigung der Rechnungen
verantwortlich gewesen.

1.3 Demgemäss gelangte das Handelsgericht zum Schluss, es spräche einiges
dafür, dass die Parteien ihre Erklärungen so verstanden hätten wie der Vertrag
schliesslich unterschrieben worden sei. Andererseits könne aber auch nicht
restlos geklärt werden, was die Parteien bei Vertragsschluss tatsächlich hätten
vereinbaren wollen, denn BY.________, der damalige Vertragspartner von
AX.________, könne nicht mehr dazu befragt werden. Das Handelsgericht schritt
daher zu einer normativen Auslegung der fraglichen Vertragspassage und
erkannte, BY.________ habe aufgrund der von AX.________ handschriftlichen
vorgenommenen Vertragsänderungen darauf vertrauen dürfen, dass der Vertrag, so
wie er unterschrieben worden sei, auch zähle. Der Abzug von Fr. 90'637.-- von
der Schlussrechnung Baugrubenaushub sei daher nicht berechtigt.

1.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, Art. 18 OR verletzt zu
haben, indem es verkannt habe, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung im
Sinne ihrer Vorbringen erwiesen sei.
1.4.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine
Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632
mit Hinweisen).
1.4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Darstellung der Beschwerdeführerin
betreffend den tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen sei nicht bewiesen.
Vielmehr lägen mehrere Indizien vor, die für die Darstellung der
Beschwerdegegnerin sprächen. Dennoch könne nicht mehr festgestellt werden,
wovon die Unterzeichner im strittigen Vertragspunkt bei Vertragsschluss
tatsächlich ausgegangen sind, da hierfür die Aussage des verstorbenen
BY.________ unabdingbar sei. Demnach war nach Auffassung des Handelsgerichts
eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht feststellbar. Bei dieser
Sachlage entsprach die Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip den
Vorgaben von Art. 18 OR. Von einer Verletzung dieser Bestimmung kann nicht die
Rede sein.

1.5 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Vorinstanz bei der
Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist, was die Beschwerdeführerin ebenfalls
rügt. Zur Begründung führt sie zur Hauptsache an, die Vorinstanz hätte auf die
Parteiaussage von AX.________ abstellen müssen. Sie stellt zudem in Abrede,
dass die vom Handelsgericht angeführten Umstände Indizien für den tatsächlichen
Parteiwillen bilden können.
1.5.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Soweit Willkür in
der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem
Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der
Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, je mit Hinweisen),
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Dagegen genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Es geht nicht an, bloss
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben,
als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (vgl. BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
1.5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich nicht an diese Grundsätze, sondern sie
begnügt sich damit, dem Bundesgericht die abweichende eigene Auffassung zu
unterbreiten, wobei sie das Schwergewicht ihrer Argumentation darauf legt, dass
sich aus der Parteiaussage von AX.________ klar ergebe, was "Fakt" sei. Damit
verkennt sie, dass es gerade darum ging, diese Parteiaussage im Lichte weiterer
Umstände, namentlich von AX.________ eigenen Verhaltens nach Vertragsschluss,
auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Indem die Beschwerdeführerin den
Indiziencharakter der vom Handelsgericht gewürdigten Umstände schlicht in
Abrede stellt, vermag sie die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung nicht zu begründen. Ihre Auffassung, wonach das nachträgliche
Parteiverhalten bei der Bestimmung des tatsächlichen Parteiwillens nicht
berücksichtigt werden dürfe, widersprich der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts. Die entsprechende Regel gilt lediglich für die
Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz durfte die vorbehaltlose Begleichung der
Zwischenabrechnung als Indiz dafür betrachten, dass nicht vergessen wurde,
bestimmte Positionen des Werkvertrages zu korrigieren. Soweit die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen überhaupt gerecht werden,
reichen sie jedenfalls nicht aus, um Willkür bei der Beweiswürdigung darzutun.

2.
Mit Bezug auf die Umgebungsarbeiten gingen die Parteien von unterschiedlichen
Preisen aus, die pro Fläche verlegter Verbundsteine verabredet worden sein
sollen. Die Vorinstanz erwog, wiederum könne eine einzige zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erfolgte Parteiaussage nicht den Nachweis erbringen, es habe
ein übereinstimmender tatsächlicher Wille bezüglich der von ihr genannten
Preise (Fr. 27.00/m² bzw. Fr. 29.00/m²) bestanden, zumal Indizien für einen
höheren Preis vorlägen. Die Vorinstanz hielt einen tatsächlichen Konsens
bezüglich der umstrittenen Quadratmeterpreise für die Verlegung von
Verbundsteinen nicht für erwiesen, da die Parteiaussage von AX.________ allein
nicht genüge und BY.________ nicht mehr befragt werden könne. Andererseits
steht nach Einschätzung der Vorinstanz fest, dass der von der
Beschwerdegegnerin angegebene Preis von pauschal Fr. 35.50 pro m² nicht dem
tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen habe. Mangels nachweisbarer
Willensäusserungen könne aber auch kein normativer Konsens erkannt werden.

2.1 Auch diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 18
OR, und sie äussert die Meinung, es lägen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz keine Indizien vor, welche geeignet seien, Zweifel an der
Parteiaussage von AX.________ zu wecken. Beide Beanstandungen sind
offensichtlich unbegründet, wobei im Wesentlichen das bereits Ausgeführte gilt
und darauf verwiesen werden kann (E. 1.4.2 und 1.5). Ein Verstoss gegen Art. 18
OR ist offensichtlich nicht gegeben, da das Handelsgericht einen
übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen auch mit Bezug auf den Preis für
die Verlegung der Verbundsteine nicht als bewiesen erachtete, und die Kritik
der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung erschöpft sich im Wesentlichen
darin, dem Bundesgericht darzulegen, dass auf die Parteiaussage von AX.________
hätte abgestellt werden müssen. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die
Annahme des Handelsgerichts unhaltbar sein soll, angesichts des Verhaltens von
AX.________, der bei anderen Überbauungen deutlich höhere Quadratmeterpreise
für Verbundsteine und deren Verlegung bezahlt hat als die gemäss Vorbringen der
Beschwerdeführerin vereinbarten, und der fehlenden Möglichkeit der Einvernahme
des Kontrahenten sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Einigung über
einen Preis von Fr. 27.-- bzw. 29.-- pro m² nicht bewiesen. Die Willkürrüge
bleibt erfolglos, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt gerecht
wird.

2.2 Da feststand, dass sich die Parteien betreffend Verbundsteine über die
auszuführenden Arbeiten, nicht aber über den Preis geeinigt haben, bestimmte
die Vorinstanz den Werklohn gemäss Art. 374 OR "nach Massgabe des Wertes der
Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers". Alsdann ermittelte sie aufgrund
des von der Beschwerdeführerin bei einem anderen Projekt für dieselbe
Arbeitsgattung der Beschwerdegegnerin bezahlten Preises von Fr. 35.50 sowie der
Preisangaben einer Drittgesellschaft den Wert der Arbeit der
Beschwerdegegnerin. Je nach Qualität des verwendeten Steintyps setzte die
Vorinstanz Quadratmeterpreise von Fr. 35.50, 30.60 und 29.60 fest,
multiplizierte diese Beträge mit den gemäss Ausmass im betreffenden Material
ausgeführten Flächen und berechnete den Durchschnittspreis pro m². Insoweit hat
das Handelsgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin Bundesrecht (Art. 374
OR) verletzt, indem es die geschuldete Vergütung nicht nach Aufwand bemass.
2.2.1 Ist der Werkpreis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr
bestimmt worden, so wird er gemäss Art. 374 OR nach Massgabe des Wertes der
Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Bei der Bestimmung
des Preises gemäss Art. 374 OR steht dem Richter wie bei der Festsetzung der
Erhöhung des Werkpreises gemäss Art. 373 Abs. 2 OR ein Ermessensspielraum zu
(BGE 113 II 513 E. 5b S. 521), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese im Ergebnis als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130
III 28 E. 4.1 S. 32; 213 E. 3.1 S. 220; 504 E. 4.1 S. 508). Art. 374 OR hat
dispositiven Charakter, weshalb abweichende Vereinbarungen zulässig sind
(Gauch, Werkvertrag, 4. Aufl. 1996, S. 268 Rz. 950).
2.2.2 Es ist unbestritten, dass die Verlegung der Verbundsteine nach
übereinstimmendem Parteiwillen zu einem bestimmten Betrag pro Quadratmeter
abgegolten werden sollte. Die Parteien wollten mithin eine Vergütung nach
Einheitspreis vereinbaren (vgl. dazu Gauch, a.a.O., S. 259 Rz. 917). Strittig
blieb einzig die Höhe der Vergütung pro Quadratmeter, die nach dem Wert der
Leistung zu bestimmen war. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht
gehalten, den angemessenen Preis nach dem Aufwand zu beurteilen, wenn ihr zur
Festsetzung eines angemessenen Einheitspreises andere Grundlagen zur Verfügung
standen, zumal die Parteien übereinstimmend keine Abgeltung nach dem konkreten
Aufwand vorsehen wollten. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

2.3 In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch eine willkürliche
Anwendung der Verhandlungsmaxime gemäss §§ 75 ff. des Zivilrechtspflegegesetzes
vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG, SAR 221.100), nach welcher
das Gericht dem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen dürfe. Die
Beschwerdegegnerin habe nie rechtsgenügend behauptet, dass die 8cm-Steine
teurer gewesen seien als die 6cm-Steine und dass sie eine bestimmte Menge 8cm-
oder 6cm-Steine verlegt habe. Das Ausmass enthalte sowohl für 8cm- als auch
6cm-Steine denselben Preis (Fr. 18.50). Welche Steine verwendet worden seien,
habe nicht Beweisthema gebildet. Tatsächlich seien keine 8cm-Steine verlegt
worden. Die betreffende Feststellung des Handelsgerichts erweise sich als
offensichtlich unrichtig. Zum Beweis dafür, dass lediglich 6cm-Steine verlegt
worden seien, reicht die Beschwerdeführerin eine amtliche Feststellung des
regionalen Betreibungsamtes Bremgarten vom 10. September 2009 ins Recht, wobei
sie sich auf Art. 99 BGG beruft, der das Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel zulässt, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt.

2.4 Auch diese Rügen sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt nicht
substantiiert dar, inwiefern die Verhandlungsmaxime nach kantonalem
Prozessrecht dem Gericht verwehrt, die in einem von einer Partei angerufenen
und eingereichten Aktenstück enthaltenen Angaben als vorgebracht zu betrachten.
Weshalb es im Lichte der kantonalen Dispositionsmaxime geradezu stossend sein
soll, dem Urteil auch nicht explizit erwähnte Stellen derartiger Akten zugrunde
zu legen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdegegnerin legte bereits ihrer Schlussabrechnung das Ausmass zu Grunde.
Sie reichte mit der Widerklageduplik die Preisangaben der Drittgesellschaft
ein, um den Wert der von ihr gelieferten Steine zu dokumentieren. Spätestens in
diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin Anlass vorzubringen, die in den
Preisangaben berücksichtigten 8cm-Steine seien gar nicht verlegt worden. Das
Novenrecht nach Art. 99 BGG kommt daher nicht zur Anwendung. Die
Beschwerdeführerin musste auch damit rechnen, dass die Vorinstanz den Wert des
ausgeführten Werks aufgrund der Ausmassliste sowie der Preisangaben der
Drittgesellschaft schätzen könnte, weshalb ihr oblegen hätte, sich damit
auseinanderzusetzen. Bedeutete aber der Beizug der Ausmassliste keine
willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts, verfiel das Handelsgericht
auch nicht in Willkür, wenn es gestützt auf die dort figurierenden Angaben
annahm, das abgelieferte Werk umfasse eine bestimmte Menge 8cm-Verbundsteine,
und den Durchschnittspreis pro m² gestützt auf das Ausmass und die Preisangaben
der Drittgesellschaft festsetzte.

3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak