Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.462/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_462/2009

Urteil vom 16. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter
Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

1. Verfahrensbeteiligte
V.________,
2. W.________ B.V.,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ute Bugnion,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl und Rechtsanwältin
Karin Eisenring Hiestand,
4. X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 26. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG mit Sitz in H.________ handelte mit iranischem, bzw. mit
kaspischem Kaviar. Sie wurde von A.________ (Beklagter/ Beschwerdegegner 1)
kontrolliert. Dieser schloss am 1. Februar 1991 mit der französischen
Gesellschaft V.________ (Beschwerdeführerin 1) einen Joint Venture-Vertrag.
Gestützt darauf wurde in den Niederlanden die W.________ B.V.
(Beschwerdeführerin 2) gegründet, auf welche 490 der 1000 Y.________ Aktien
übertragen wurden. 1993 wurde die Beschwerdeführerin 1 Alleinaktionärin der
Beschwerdeführerin 2.
Die Y.________ AG geriet nach Abschluss des Joint Venture-Vertrages in
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ihre Revisionsstelle, die XZ.________ (nunmehr
X.________ AG, Beklagte/Beschwerdegegnerin 4) bestätigte in den Jahren 1992 bis
1994 teilweise unter Vorbehalt die Übereinstimmung der Buchführung und
Rechnungslegung mit den gesetzlichen Anforderungen und empfahl den
Jahresabschluss per 31. März 1993 der Generalversammlung zur Annahme. Darin
wurde das Warenlager mit Fr. 29'523'772.-- bewertet und ein Verlust von Fr.
17'100'636.32 ausgewiesen, wobei rund 50 Tonnen Kaviar im Hinblick auf eine
Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten zu Einstandspreisen statt zu den im
fraglichen Zeitpunkt tieferen Marktpreisen bewertet wurden. Am 19. Oktober 1992
wurde dem Verwaltungsrat der Y.________ AG letztmals Decharge erteilt.

B.
Am 6. Oktober 1994 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet und am 22.
November 1994 das summarische Konkursverfahren angeordnet. Das Konkursamt March
legte das Inventar am 25. April 1995, den Kollokationsplan am 12. Januar 1996
auf. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit mehreren Millionen Franken
kolloziert. Am 1. März 1999 trat die Konkursverwaltung den
Beschwerdeführerinnen unter anderem Ansprüche aus Verantwortlichkeit nach Art.
754 OR gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der konkursiten Y.________ AG
ab, nämlich gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen B.________ (Beklagter/
Beschwerdegegner 2) und C.________ (Beklagter/Beschwerdegegner 3). Gegen diese
Verwaltungsräte liessen sich die Beschwerdeführerinnen auch Ansprüche auf
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen im Sinne von Art. 678 OR
abtreten sowie gegen die Beschwerdegegnerin 4 als Revisionsstelle
Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 755 OR.

C.
Am 18. Mai 2000 klagten die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht March aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 und die
Beschwerdegegnerin 4 nach Art. 754 f. OR wegen Konkursverschleppung auf Zahlung
von Fr. 21'380'000.-- nebst Zins unter solidarischer Haftung sowie gegen die
Beschwerdegegner 1-3 auf Zahlung von Fr. 1'161'456.90 wegen unrechtmässiger
Bezüge beziehungsweise Rückzahlungsverpflichtung (Art. 754, 678 OR). Ein
erstes, die Klage wegen Verjährung abweisendes Urteil des Bezirksgerichts March
hob das Kantonsgericht Schwyz auf Berufung der Beschwerdeführerinnen mit
Beschluss vom 24. Mai 2005 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
erste Instanz zurück. Das Kantonsgericht hielt einen anderen Termin für den
Verjährungsbeginn für massgebend als das erstinstanzliche Gericht, weshalb
dieses neu zu entscheiden hatte. Am 25. September 2008 wies das Bezirksgericht
die Klage über Fr. 21'380'000.-- erneut infolge Verjährung ab. Zusätzlich nahm
das Bezirksgericht an, es fehle auch an der Substanziierung des Schadens.
Betreffend die Forderung über Fr. 1'161'456.90 wegen rechtsgrundloser Zahlungen
an den Beschwerdegegner 3 wies das Bezirksgericht die Klage ebenfalls ab mit
der Begründung, die Beschwerdeführerinnen hätten das Fehlen eines Rechtsgrundes
nicht nachgewiesen. In teilweiser Gutheissung einer erneuten Berufung der
Beschwerdeführerinnen hob das Kantonsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 den
erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts, soweit die Forderung von Fr.
1'161'456.90 gegen den Beschwerdegegner 1 und 2 nebst den entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend, auf und wies die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Im Übrigen,
d. h. mit Bezug auf die Verantwortlichkeitsansprüche im Betrage von Fr.
21'380'000.-- und auf die Forderung von Fr. 1'161'456.90 gegenüber dem
Beschwerdegegner 3, wies es die Klage ab.

D.
Die Beschwerdeführerinnen haben dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen
beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen mit Bezug auf die eingeklagte
Forderung von Fr. 21'380'000.-- die Gutheissung ihrer Klage wie folgt:
"2.1
Die Beklagten 1, 2 und 4 seien solidarisch zu verurteilen, den Klägerinnen Fr.
21'380'000.-- aus Verantwortlichkeit (Art. 754, 755 OR) nebst Zins zu 5 % ab 6.
Oktober 1994 zu zahlen.

2.2
Es sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten 1, 2 und 4 mit Bezug auf die
Forderung von Fr. 21'380'000.-- richterlich festzusetzen (Art. 759 Abs. 2 OR)."
Eventuell sei die Sache in diesem Punkt zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen, subeventuell an das Bezirksgericht March.
Ferner verlangen sie mit Bezug auf die gegen die Beklagten 1, 2 und 3
gerichtete Forderung von Fr. 1'161'456.90 die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung der Klage auch gegenüber dem Beklagten 3 an das Bezirksgericht
March. Die Beschwerdegegner 1-3 stellten in ihrer Beschwerdeantwort das
Rechtsbegehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese
kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 4 schliesst auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin 4
bezieht und darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht beantragt in seiner
Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 In der vorliegend streitigen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem
Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wurde
lediglich über eines der Rechtsbegehren abschliessend befunden, womit ein
Teilentscheid vorliegt (BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428). Da das von der
Vorinstanz abgewiesene Rechtsbegehren ohne Weiteres Gegenstand eines eigenen
Prozesses hätte bilden können und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid einen Teil
des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt hat, wobei keine Gefahr
besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im
Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, ist die
Beschwerde gegen diesen Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG zulässig (BGE 135
III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S. 217 f.).

1.2 Mit Bezug auf das zweite Rechtsbegehren hat die Vorinstanz den
erstinstanzlichen Entscheid nicht integral aufgehoben und zu neuer Beurteilung
zurückgewiesen, sondern erkannt, dass gegen den Beschwerdegegner 3 die Klage
abzuweisen sei, weil dessen Verantwortlichkeit als Mitglied des
Verwaltungsrates für eigene Bezüge nur bei Verletzung von Ausstandsregeln
gegeben sein könne. Zu dieser Frage hätten die Beschwerdeführerinnen indessen
nichts vorgetragen. Für den Beschwerdegegner 3 ist das kantonale Verfahren
durch den angefochtenen Entscheid beendet, weshalb auch diesbezüglich ein
selbständig anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, und zwar im Sinne von Art. 91
lit. b BGG.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254;
je mit Hinweis). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) weiterzuführen
(BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

1.4 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Auf Sachverhaltsrügen, welche diesen
Anforderungen nicht genügen, tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit
der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den
einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer
Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Sind für einen Schaden mehrere
Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen
solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens
und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 und Art. 143 Abs.
2 OR). Die Haftung der Organe setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen
Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und
dem Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1 S. 349). Entsprechend der
allgemeinen Regel des Haftpflichtrechts, zu welchem die Art. 754 ff. OR gehören
(WIDMER/GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2008, N. 2
Vorbemerkungen zu Art. 754-761 OR), obliegt dem Verantwortlichkeitskläger, die
Elemente des Verantwortlichkeitsanspruchs, namentlich des Schadens, zu
substanziieren und zu beweisen, wobei die Schadensberechnung für jeden
Haftpflichtigen gesondert vorzunehmen ist (BGE 132 III 564 E. 4.2 S. 572;
BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage 2009, § 18 Rz. 371 S. 2489;
FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 36 Rz. 63
ff. S. 427; CORBOZ, in: Commentaire romand, 2008, N. 39 zu Art. 754 OR).

2.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte
Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem
gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand
und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in
einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in
entgangenem Gewinn bestehen. Als Rechtsfrage prüft das Bundesgericht, ob das
Sachgericht dem angefochtenen Urteil einen zutreffenden Rechtsbegriff des
Schadens zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen
berechnet hat; dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines
Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende
Tatfragen (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366, 564 E. 6.2 S. 575 f.; je mit
Hinweisen).

2.2 Ist der Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, ist er nach Art. 42 Abs. 2
OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese
Bestimmung räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des
Schadens, sei es ziffernmässig oder mit Bezug auf den Schadenseintritt als
solchen (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381), ausgeschlossen ist, einen
erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden
aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Allerdings soll
dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere
Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2
OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf ab, dem
Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Vielmehr hat der Geschädigte
alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen
Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten
und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen). Die vom
Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des
Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar
werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten
ungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen
Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus,
dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des
Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a
S. 221 f. mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerinnen brachten im kantonalen Verfahren vor, sie hätten den
Schaden anhand der Überschuldungsdifferenz zwischen 31. Dezember 1993 und 30.
September 1994 gestützt auf die Angaben der Revisionsstelle berechnet und eine
Schadensberechnung zu Liquidationswerten sowie ein Sachverständigengutachten
angeboten. Ohnehin könne der Schaden nur geschätzt werden.

3.1 Die Vorinstanz hat zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen festgehalten, mit
Erhalt der Schreiben der Revisionsstelle vom 4. März und 5. Oktober 1994, die
auf Fortführungswerten basierende Bilanzangaben enthielten, seien den
Beschwerdeführerinnen die für den Verjährungsbeginn relevanten Vermögensdaten
noch nicht bekannt gewesen, soweit es für den Schaden nicht auf
Fortführungswerte ankomme. Zudem sei der Schaden für den Abtretungsgläubiger
nicht bereits nach Anmeldung der Forderungen bestimmbar, sondern frühestens,
wenn Inventar und Kollokationsplan auflägen.
3.1.1 Was die Schadenssubstanziierung anbelangt, erwog die Vorinstanz,
massgebend seien nicht die Fortführungswerte gemäss Zwischenbilanz, auf welche
die Beschwerdeführerinnen abgestellt hätten, sondern die zumal bei
verderblichen Konsumgütern erfahrungsgemäss tieferen Liquidationswerte. Die
Beschwerdegegner hätten denn auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf
hingewiesen, dass der tatsächliche Schaden allenfalls einen Bruchteil des
eingeklagten Betrages ausmache. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die
Beschwerdeführerinnen die grundlegendsten Angaben schuldig geblieben, die es
erlaubt hätten, die Vermögens- und Eigenkapitalentwicklung zwischen dem
klägerischerseits als massgeblich erachteten Anfangszeitpunkt (Ende 1993) und
der Konkurseröffnung (6. Oktober 1994) zu berechnen. Die Beschwerdeführerinnen
hätten sich zur Feststellung der Gesellschaftspassiven im Konkurszeitpunkt auch
nicht auf den Kollokationsplan berufen, obwohl ihnen dieser zugänglich gewesen
sei. In welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, könne daher nicht gesagt
werden.
3.1.2 Die Vorinstanz erkannte, Art. 42 Abs. 2 OR helfe den
Beschwerdeführerinnen nicht weiter, denn sie hätten diese Vorschrift lediglich
zur Festlegung des Stichdatums der Schadensanzeige, d. h. des Zeitpunkts
angerufen, in welchem die Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2
bzw. 729b Abs. 2 OR pflichtgemäss hätte erstattet werden müssen, nicht aber zum
Schaden selbst. Da die Gegenpartei bereits mit der Klageantwort im
erstinstanzlichen Verfahren die klägerische Schadensberechnung substanziiert
bestritten und eine Aufzeigung der Veräusserungswerte verlangt habe, verfange
auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die richterliche Fragepflicht
nicht. Es genüge daher nicht, dass die Beschwerdeführerinnen in der Replik eine
Liquidationsbilanz richterlichem Gutdünken anheimgestellt hätten. Mangels
brauchbarer Berechnungsvorschläge der Beschwerdeführerinnen könne nicht von
einer hinreichenden Klagespezifizierung gesprochen werden. Es sei auch nicht
möglich, die Vermögensentwicklung ohne Rücksicht auf weitere Bilanzpositionen
aufgrund des Hauptaktivums der konkursiten Gesellschaft, der Kaviarvorräte,
abzuschätzen, da auch diesbezüglich keine Preisentwicklung aufgezeigt worden
sei.

3.2 Besteht der Schaden - wie hier behauptet - in der Vergrösserung der
Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung
entstanden ist (vgl. Art. 725 Abs. 2 und 729b Abs. 2 OR), im sogenannten
"Fortführungsschaden" zufolge Konkursverschleppung (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz.
369 f. S. 2488), so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der
Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren
Zeitpunkt bestanden hätte (BGE 132 III 342 E. 2.3.3 S. 348, 564 E. 6.2 S. 575
f.).
3.2.1 Der Schaden, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entstanden ist,
kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den
Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der
Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich
erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.263/
2004 vom 23. Mai 2005 E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222). Es gilt also, den
Vermögensstand der Gesellschaft bei Konkurseröffnung mit dem Vermögen zu jenem
Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe bzw. die
Revisionsgesellschaft nach klägerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei
pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen müssen. Zu diesem Zweck kann der
Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquidationswerte ermittelt werden, denn
die Konkurseröffnung zieht die Auflösung der Gesellschaft nach sich (Art. 736
Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts (Art. 740
Abs. 5 OR). In diesem Stadium hat der Fortführungswert, da der gewöhnliche
Geschäftsbetrieb eingestellt wird, diesbezüglich seine Bedeutung verloren.
3.2.2 Wenn der Vorwurf dahin geht, der Konkurs sei verzögert worden, darf der
Schaden nach dem Gesagten nicht als Differenz zwischen dem Liquidationswert bei
effektiver und dem Fortführungswert zum Zeitpunkt der pflichtwidrig
unterlassenen Benachrichtigung des Richters definiert werden (Urteile des
Bundesgerichts 4C.58/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.5, in: SJ 2008 I S. 55 ff. S.
58; 4C.117/1999 vom 16. November 1999 E. 2b). Dabei kann nur der Teil des
"Fortführungsschadens" für die Ersatzpflicht relevant sein, der (adäquat)
kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds
zurückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369a S. 2489).

3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht daran festhalten, die
Vorinstanz verstosse mit ihrer Rechtsauffassung, massgeblich für die
Schadensberechnung seien Liquidationswerte, gegen Art. 754 f. und 41 f. OR, ist
die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei Aktiven und Passiven nicht um Werte,
denen mit Bezug auf die Frage der Überschuldung und deren Ausmasses isoliert
betrachtet Bedeutung zukommt, sondern um interdependente Elemente, welche den
Bilanzwert der Gesellschaft bestimmen. Demgegenüber trifft zwar zu, dass die
Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen keine bundesrechtlich
verbindliche Grundlage bildet, die der Schadensberechnung zugrunde zu legen
wäre (BGE 132 III 342 E. 2.3.3 S. 348 mit Hinweisen). Da aber der
"Fortführungsschaden" belegt werden kann, indem man die effektive
Konkursdividende mit der hypothetischen vergleicht, die bei rechtzeitiger
Benachrichtigung des Richters zu erwarten gewesen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 4C.192/2003 vom 13. Oktober 2003 E. 3.3.; BÖCKLI, a.a.O., § 18
Rz. 369a S. 2488 mit Hinweisen), kann der Gesamtheit der rechtskräftig
kollozierten Forderungen zumindest als Indiz für die Vergrösserung der
Überschuldung Bedeutung zukommen, insbesondere, wenn die mutmassliche
Konkursdividende bereits im ersten Vergleichszeitpunkt bei nahezu 0 % liegt, so
dass sich aus dem Vergleich der mutmasslichen mit der tatsächlichen
Konkursdividende der nicht privilegierten Konkursgläubiger nichts über eine
allfällige Zunahme der Überschuldung infolge der Konkursverschleppung ableiten
lässt.

3.4 Was die Bewertung des Hauptaktivums, der Kaviarvorräte, anbelangt, machen
die Beschwerdeführerinnen mit Aktenhinweisen geltend, sie hätten in der Replik
vorgebracht, dieses Aktivum sei für beide Zeitpunkte auf derselben Grundlage
bewertet worden. Sie hätten die Bewertung erläutert und vorgetragen, dass eine
Schadensberechnung nach Liquidationswerten kein anderes Bild ergeben würde. In
diesem Zusammenhang hätten sie Beweis durch einen Sachverständigen angeboten.
3.4.1 An den angeführten Stellen der Replik (S. 18 ff.) haben die
Beschwerdeführerinnen in der Tat dargelegt, der Kaviarbestand sei in der
Anzeige an den Konkursrichter vom 5. Oktober 1994 gleich wie im Schreiben der
Revisionsstelle vom 4. März 1994 an den Beschwerdegegner 1 nicht zu
Konkursschleuder-, sondern zu Einstandspreisen eingesetzt worden. Zudem habe
sich in der betreffenden Zeitspanne zwischen Januar und Oktober 1994 nicht nur
die Schuldenlast um Fr. 21'380'000.-- erhöht, sondern zusätzlich der
Lagerbestand an Kaviar um 12'000 kg verringert, woraus sich ein zusätzlicher
Verlust ergebe, weshalb umso mehr gerechtfertigt sei, für die Schadenshöhe
gemäss Art. 42 Abs. 2 OR auf die von der Beschwerdegegnerin 4 angegebenen
Schätzungen per 31. Dezember 1993 und 6. Oktober 1994 im Sinne einer
Minimalangabe abzustellen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass zufolge der
verspäteten Konkurseröffnung 10'475 kg des Kaviarvorrates verdorben gewesen
seien, wodurch sich die Vermögensverminderung erhöhe. Diesen Zusatzschaden
bezifferten die Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Verkaufspreises,
der im Konkurs gelöst wurde, auf Fr. 1'732'373.--. Abschliessend anerboten die
Beschwerdeführerinnen für eine Berechnung des Schadens nach Liquidationswerten
zum Beweis ein Gutachten durch einen Sachverständigen mit der Behauptung, dass
sich dabei das von ihnen geschilderte Schadensbild ergeben würde.
3.4.2 Dass Sachvorbringen in der Replik prozessual verspätet wären, ist dem
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Werden diese beachtet, lässt sich der
Vorwurf, die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Sachvorbringen nicht hinreichend
klar behauptet, weshalb ein substanziiertes Bestreiten und ein Beweis darüber
nicht möglich gewesen wäre, bundesrechtlich nicht halten. Eine
Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt,
wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in
ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die
Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes
Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE
117 II 113 E. 2).
3.4.3 Wie dargelegt haben die Beschwerdeführerinnen mit der Behauptung des real
erzielten Verkaufserlöses den Liquidationswert im Konkurszeitpunkt angegeben.
Zudem haben sie den Umfang der Erhöhung der Passiven in der fraglichen Periode
beziffert und zu quantitativen und qualitativen Veränderungen des Inventars
Stellung bezogen, indem sie geltend machten, in Tat und Wahrheit resultiere ein
zusätzlicher Minderwert von Fr. 1'732'373.--, weil 10'475 kg Kaviar in der
Zwischenzeit verdorben seien und sich der Lagerbestand durch Verkauf reduziert
habe. Wenn sie auf dieser Grundlage behaupten, auch wenn man das Inventar für
den Zeitpunkt des hypothetischen Konkurses auf der Basis der (realen)
Liquidationswerte berechne, ergebe sich dasselbe Schadensbild, ein Schaden von
Fr. 21'380'000.--, haben sie auf nachvollziehbare Weise dargelegt, worin sie
den Schaden erblicken.
3.4.4 Ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schadensberechnung
rechtlich korrekt sind, ist mit Bezug auf die hinreichende Substanziierung der
Vorbringen nicht massgebend. Ob die Behauptung des Schadens in tatsächlicher
Hinsicht ganz, teilweise oder gar nicht zutrifft, hätte sich aus der
offerierten Expertise ergeben. Inwiefern die Behauptungen für die Erstellung
einer solchen oder ein substanziiertes Bestreiten nicht hinreichend gewesen
wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr nimmt die Beschwerdegegnerin 4 in der
Beschwerdeantwort vielfach materiell zu den klägerischen Ausführungen Stellung.
Inwieweit es den Beschwerdeführerinnen gelingt, ihre Vorbringen zu beweisen,
beschlägt die materielle Begründetheit der Forderung und damit den Umfang, in
welchem die eingeklagten Ansprüche ausgewiesen sind, ist aber für die Frage, ob
die Sachbehauptungen den bundesrechtlichen Substanziierungsanforderungen
genügen, nicht erheblich.
3.4.5 Überdies betont die Beschwerdegegnerin 4 selbst, sie habe aufgezeigt,
dass im Konkurszeitpunkt der Restbetrag der nicht an die gesicherten Gläubiger
gegangenen Aktiven minimal gewesen sei und riesige Passiven bestanden hätten.
Wenn die Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage den Schaden zur Hauptsache
mit der Erhöhung der Passiven im fraglichen Zeitraum begründen, die sie einer
verspäteten Benachrichtigung des Richters zuschreiben, lässt sich der Vorwurf,
sie hätten die exakte Bewertung der Aktiven vernachlässigt, erst recht nicht
rechtfertigen, zumal eine natürliche Vermutung für die schadensstiftende
Wirkung einer verspäteten Überschuldungsanzeige spricht (132 III 564 E. 6.3 S.
576 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4P.305/2001 vom 18. März 2002
E. 2d) und der Schaden letztlich ohnehin nur geschätzt werden kann, da der
Vermögensstand beim behaupteten pflichtgemässen Verhalten notwendigerweise auf
einer Hypothese beruht (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 373 S. 2490). Eine
Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR hat somit im Rahmen richterlicher
Rechtsanwendung von Amtes wegen zu erfolgen, ungeachtet der Frage, ob und zu
welcher Schadensposition sich ein Geschädigter darauf beruft.
3.4.6 Ob die Beschwerdeführerinnen die Vergrösserung der Passiven im Laufe der
genannten Zeitspanne aus dem Kollokationsplan oder aus einer anderen
Informationsquelle ableiten, hat wiederum entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nichts mit der Frage zu tun, ob das Anwachsen der Passiven, das
gemäss klägerischer Behauptung den Schaden darstellt, hinreichend klar
behauptet wurde. Die Beschwerdeführerinnen haben die Erhöhung der Passiven auch
beziffert. Was einem substanziierten Bestreiten und einer Beweisführung
entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerdegegner 1-3 und die Beschwerdegegnerin 4 wenden in ihren
Beschwerdeantworten allerdings ein, die Annahme der Vorinstanz, die
klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt, sei bundesrechtswidrig. Darauf ist
nunmehr einzugehen, da eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen
überspannter Substanziierungsanforderungen nur in Frage kommt, wenn die Klage
nicht ohnehin wegen Verjährung abzuweisen ist.

4.1 Nach Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gegen die
nach den Art. 752 ff. OR verantwortlichen Personen in fünf Jahren vom Tage an,
an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren,
vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Fristauslösende
Schadenskenntnis liegt vor, wenn der Geschädigte die Existenz eines Schadens
sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen
Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen
(BGE 116 II 158 E. 4a S. 160 f.; vgl. auch BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; je
mit Hinweis). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte
tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem er bei
Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit ausreichende Kenntnis
vom Schaden hätte erlangen können (BGE 111 II 55 E. 3a S. 57 f.; vgl. auch BGE
131 III 61 E. 3.1.2 S. 68).

4.2 Die Vorinstanz erwog, die für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende
Schadenskenntnis dürfe vor Auflage des Kollokationsplanes nicht leichthin
angenommen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sei ein klares Stichdatum
notwendig. Zwar möge zutreffen, dass sich ein Totalverlust der Gläubiger schon
früh abgezeichnet habe. Ein Verschleppungsschaden sei indessen für die Klage
eines Abtretungsgläubigers erst bestimmbar, wenn Aktiven und Passiven der
Gesellschaft zum Konkurszeitpunkt ermittelt seien. Dies sei entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegner nicht bereits nach Ablauf der Frist zur
Forderungsanmeldung, sondern erst nach Abschluss des Kollokationsverfahrens der
Fall. Die Schreiben der Revisionsstelle vom 4. März und 5. Oktober 1994 hätten
lediglich provisorische Schätzungen enthalten. Vor Auflage von Inventar und
Kollokationsplan habe der Schaden nicht hinreichend bekannt sein und die
Verjährung daher nicht beginnen können. Darüber hinaus sei nicht erstellt, dass
die Beschwerdeführerinnen von den relevanten Pflichtverletzungen, der
Falschbewertung der Kaviarvorräte in der Bilanz per 31. März 1993, schon vor
dem 16. Juni 1995 gewusst hätten. Selbst wenn Kenntnis der schadensrelevanten
Umstände vor Auflage von Kollokationsplan und Inventar anzunehmen sein sollte,
wäre diesbezüglich aufgrund der erst später bekannt gewordenen
Pflichtverletzung die Verjährung zu verneinen.

4.3 Soweit die Beschwerdegegner 1-3 anführen, die Gesellschaft habe schon
anlässlich der Generalversammlung vom 9. November 1993 Kenntnis der
Falschbewertung gehabt, und rügen, die Vorinstanz habe auf unhaltbare Weise
festgestellt, der Nachweis konkreter Schadenskenntnis der Gläubigergesamtheit
bzw. Konkursverwaltung, namentlich betreffend Zahlung an den Drittbeklagten,
sei ihnen nicht gelungen, kritisieren sie ohne nähere Begründung die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und sind damit nicht zu hören. Auch
die Beschwerdegegnerin 4 beschränkt ihre Ausführungen hinsichtlich der ihrer
Ansicht nach zu Unrecht verneinten Verjährung weitgehend auf unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem sie ihren rechtlichen
Vorbringen, ohne gleichzeitig substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben,
Umstände zugrunde legt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Darauf
ist nicht einzutreten. Soweit sie anführt, die Vorinstanz habe ihre
Ausführungen in der Berufungsantwort weitgehend unbeachtet gelassen, lässt sie
dazu jeglichen Aktenhinweis missen, weshalb die Rüge unbeachtet bleiben muss.

4.4 Hinreichende Kenntnis ist für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage
aus mittelbarer Schädigung nach Lehre und Rechtsprechung regelmässig gegeben,
wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden sind
(BGE 122 III 195 E. 9c S. 202 f.; 111 II 164 E. 1a S. 167; je mit Hinweis).
Aufgrund besonderer Umstände kann der Geschädigte im Einzelfall die nötige
Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen (BGE 116 II 158 E. 4a S. 161).
Keinesfalls aber kann die fünfjährige (relative) Verjährung für
Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem
Gesellschaftsgläubiger nach Art. 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 122 III 195 E. 9c S. 202
mit Hinweis), denn die Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht
einklagbar, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (vgl. schon
BGE 87 II 293 E. 4 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_174/2007 vom 13.
September 2007 E. 5.2; CORBOZ, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 760 OR; ungenau WIDMER/
GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 760 OR, die unter Hinweis auf das zit.
Urteil 4A_174/2007 erwähnen, die relative Verjährungsfrist beginne für die
Abtretungsgläubiger mit der Konkurseröffnung, wobei sie dennoch unter Hinweis
auf BGE 122 III 202 zutreffend anführen, in Bezug auf den Anspruch der
Gläubiger aus mittelbarer Schädigung habe die Praxis präzisiert, dass die Frist
für die Gläubiger erst mit der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars
zur Einsicht zu laufen beginne).

4.5 An dieser Rechtsprechung hat BGE 132 III 342 nichts geändert (vgl. zit.
Urteil 4A_174/2007 E. 5.2). Darin wurde vielmehr erkannt, dass den
verantwortlichen Organen unter Vorbehalt der Gläubigerbenachteiligung
diejenigen Einreden auch im Konkurs der Gesellschaft gegenüber der Gesamtheit
der Gläubiger erhalten bleiben sollen, die vor der Konkurseröffnung der
Gesellschaft entstanden sind, namentlich die Befugnis zur Verrechnung mit
Gegenforderungen, welche schon vor Eröffnung des Konkurses entstanden sind (E.
4). Es bleibt aber dabei, dass im Konkurs der eigene Anspruch der Gesellschaft
durch denjenigen der Gläubigergesamtheit abgelöst wird mit dem Zweck,
diejenigen Einreden auszuschliessen, welche den Abtretungsgläubigern gegenüber
nicht gerechtfertigt sind. Dass unter diesen Ausschluss die Einrede der
relativen Verjährung fallen muss, soweit sie der Gesellschaft entgegengehalten
werden könnte, versteht sich ohne Weiteres, da die zur Verantwortung gezogenen
Organe nicht von ihrer eigenen Untätigkeit profitieren sollen und die
Abtretungsgläubiger vor Konkurseröffnung die Verjährung nicht unterbrechen
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.3;
anders betr. die absolute Verjährung, die mit der schädigenden Handlung zu
laufen beginnt).

4.6 Da ein Anspruch der Gläubigergesamtheit zur Debatte steht, kann es entgegen
der Meinung der Beschwerdegegner 1-3 nicht auf die Kenntnis der Gesellschaft
selbst ankommen und die Verjährung jedenfalls nicht vor Konkurseröffnung
beginnen. Auch der Ablauf der Eingabefrist für die Konkursforderungen kann
nicht ausschlaggebend sein. Dass auch bei früherer Durchführung des Konkurses
mit einer Konkursdividende von 0 % zu rechnen war, wie die Beschwerdegegnerin 4
einwendet, sagt mit Bezug auf die Erhöhung der Unterdeckung im Zeitraum
zwischen pflichtwidrig unterlassener Konkursanmeldung und tatsächlich
eröffnetem Konkurs nichts aus, liegt der Schaden doch nicht in der
Konkursdividende, sondern in der Vergrösserung der Überschuldung. Zu Unrecht
beanstandet die Beschwerdegegnerin 4 auch die Alternativbegründung der
Vorinstanz, wonach der Verjährungsbeginn nebst Kenntnis des Schadens und des
Ersatzpflichtigen implizit auch jene der Pflichtverletzung voraussetzt, als
Verstoss gegen Art. 760 Abs. 1 OR. Bereits aus der allgemeinen Umschreibung des
"Schadens" als Differenz zwischen dem gegenwärtigen (effektiven) und dem
hypothetischen (höheren) Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (vgl. E.
2.1 und 3.2 hiervor) ergibt sich, dass Kenntnis des Schadens ohne Kenntnis der
schädigenden Handlung kaum denkbar ist.

4.7 Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie
annahm, vor Auflage von Kollokationsplan und Inventar sei eine hinreichende
Kenntnis des massgebenden Schadens beziehungsweise der den Beschwerdegegnern
vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht gegeben gewesen. Damit braucht die von
der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die notwendige Kenntnis in diesem
Zeitpunkt bereits gegeben war, nicht vertieft behandelt zu werden. Ebenso kann
offen bleiben, ob die relative Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bevor der
Abtretungsgläubiger die Möglichkeit hat, durch Klageeinreichung die Verjährung
zu unterbrechen (vgl. hierzu BGE 87 II 293 E. 4 S. 298; CORBOZ, a.a.O., N. 22
zu Art. 760 OR). Diese Möglichkeit wäre in der Regel erst nach Auflage des
Kollokationsplans gegeben, da nur ein kollozierter Gläubiger zur
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage befugt ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.3.1; Art. 757 Abs. 2 OR;
vgl. BGE 122 III 195 E. 9b S. 202) und einer Abtretung oder einem Angebot zur
Abtretung nach Art. 260 SchKG stets ein Beschluss der Masse, d. h. der Mehrheit
der Gläubiger, über den Verzicht auf eigene Geltendmachung vorangehen muss,
selbst wenn der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wird (BGE 134
III 75 E. 2.3 S. 78 mit Hinweisen).

5.
Nach dem Gesagten dringen die Beschwerdegegner mit der Einrede der Verjährung
nicht durch. Demnach ist rechtserheblich, dass die Vorinstanz die Klage mit
Bezug auf die Forderung von Fr. 21'380'000.-- zu Unrecht wegen mangelnder
Substanziierung des Schadens abgewiesen hat. Das angefochtenen Urteil ist
insoweit aufzuheben. Da die Vorinstanz weder über den Nachweis des Schadens
noch über die weiteren Haftungsvoraussetzungen Feststellungen getroffen hat,
ist diesbezüglich eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden schliesslich auch die Abweisung der
Klage gegen den Beschwerdegegner 3 als bundesrechtswidrig. Nach dem
angefochtenen Urteil haben die Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, der
Beschwerdegegner 3 habe im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses, ohne dafür
Gegenleistungen erbracht zu haben, von der Y.________ AG erhebliche Zahlungen
erhalten, bei denen es sich um verschleierte Gegenleistungen aus einem
Aktienkaufgeschäft zwischen dem Beschwerdegegner 3 und dem Beschwerdegegner 1
zu Lasten der Gesellschaft gehandelt habe. Diese Angaben hielt die Vorinstanz
nicht von vornherein für untauglich, um eine Haftung der Beschwerdegegner 1 und
2 zu begründen. Hingegen ging sie davon aus, der Beschwerdegegner 3 könne als
Mitglied des Verwaltungsrates für eigene Bezüge nur bei Verletzung von
Ausstandsregeln verantwortlich gemacht werden. In dieser Hinsicht hätten aber
die Beschwerdeführerinnen nichts vorgetragen.

6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, unabhängig davon, ob der
Beschwerdegegner 3 sich allenfalls zusätzlich wegen Verletzung der
Ausstandsregeln nach Art. 754 OR haftbar gemacht habe, liege das Fehlverhalten,
das sie ihm zur Last gelegt hätten, ihrer Behauptung nach darin, dass er als
Verwaltungsrat der Y.________ AG dem Beschwerdegegner 1 als Präsident des
Verwaltungsrates der Y.________ AG seine Anteile an der Gesellschaft verkauft
und dabei vereinbart habe, dass nicht der Käufer, sondern die Gesellschaft den
Kaufpreis bezahlt. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung habe der
Beschwerdegegner 3 gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat verstossen und
werde deshalb nach Art. 754 OR gegenüber der Gesellschaft
schadenersatzpflichtig. Entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner 3 als
Verwaltungsrat einen simulierten Vertrag abgeschlossen und in voller Kenntnis
eine rechtsgrundlose Zahlung von der Gesellschaft angenommen habe.

6.3 Die Rüge ist offensichtlich begründet. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die
Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und
die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Diese Treuepflicht
charakterisiert sich als Interessenwahrungspflicht und gebietet, dass die
Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten
und eigene Interessen gegebenenfalls zurückstellen, wobei ein strenger Massstab
anzulegen ist. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene
Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die
Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden (BGE 130 III 213 E.
2.2.2 S. 219 mit Hinweisen). Daraus wird in der Lehre abgeleitet, dass das
Verwaltungsratsmitglied in den Ausstand zu treten hat, wenn über Verträge
zwischen ihm oder einer ihm nahe stehenden Person und der Gesellschaft
abgestimmt wird (FORSTMOSER/ MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 N. 34 S. 298 mit
Hinweis). Nach der Feststellung der Vorinstanz wird dem Beschwerdegegner 3 die
Beteiligung an dem die Gesellschaft schädigenden Simulationsgeschäft als
solchem als Pflichtverletzung angelastet. Wusste er um den die Gesellschaft
schädigenden Charakter des Geschäfts und schritt er dennoch nicht ein, wie die
Beschwerdeführerinnen vorbrachten, verhielt er sich auf gleiche Weise
treuwidrig wie die anderen am Geschäft beteiligten Mitglieder der Verwaltung.
Auch wenn er sich beim eigentlichen Abschluss des (Schein-)geschäfts in den
Ausstand begeben hätte, wäre damit die eigentliche Treuwidrigkeit, die
Belastung der Gesellschaft mit einer Forderung ohne Gegenleistung, über welche
der Beschwerdegegner 3 nicht im Unklaren sein konnte, nicht beseitigt. Die
Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher unhaltbar, was auch in diesem Punkte
zur Gutheissung der Beschwerde führt.

7.
Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil entsprechend den
Eventualanträgen der Beschwerde aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anträgen vor
Bundesgericht im Wesentlichen durchdringen, werden die Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren solidarisch kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 65'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak