Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.459/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_459/2009

Urteil vom 25. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,

gegen

Sanatorium X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Negative Feststellung; medizinische Behandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2008 sowie gegen den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Juli 2009.
Sachverhalt:

A.
Die Sanatorium X.________ AG (vormals Y.________ AG; Beschwerdegegnerin) ist
eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck des Betriebs der Psychiatrischen
Privatklinik Sanatorium X.________. A.________ (Beschwerdeführer) wurde am 23.
April 1986 durch seinen Hausarzt Dr. E.________ mit Einweisungszeugnis
notfallmässig und gegen seinen Willen in das Sanatorium X.________ eingewiesen.
Die kantonale Psychiatrische Klinik B.________ hatte zuvor die Aufnahme wegen
Überbelegung abgelehnt. Der Beschwerdeführer blieb bis zu seiner Flucht am 17.
Juni 1986 in der Klinik hospitalisiert. Am 20. Juni 1986 wurde er gegen Revers
seines Vaters administrativ aus der Klinik entlassen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1989 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der
Direktion, der Klinikaufenthalt habe dazu geführt, dass er zur Ausbildung als
Primarlehrer nicht zugelassen worden sei. Im Verlauf der folgenden Jahre
korrespondierten die Parteien bzw. deren Vertreter, wobei der Beschwerdeführer
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für den materiellen und psychischen
Schaden geltend machte, den er aufgrund des Aufenthalts und der Therapie gegen
seinen Willen in der Klinik erlitten habe. In seinem Schreiben vom 25. März
1996 substantiierte er seine Ansprüche. Er brachte vor, die Internierung und
Zwangsbehandlung habe für ihn insbesondere negative Folgen bezüglich seines
Berufslebens gehabt. Er bezifferte den Einkommensausfall auf nicht unter
durchschnittlich Fr. 80'000.-- pro Jahr. Berechnet ab dem 30. Altersjahr und
kapitalisiert, errechnete er einen Betrag von mindestens Fr. 1'750'000.--.
Zudem verlangte er eine angemessene Genugtuung und den Ersatz weiterer Auslagen
und Aufwendungen. Schliesslich betrieb der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1996 für eine Forderung von
Fr. 2'000'000.--.

B.
B.a Die Beschwerdegegnerin gelangte am 23. April 1999 an den Friedensrichter.
Mit Klage vom 26. August 1999 stellte sie beim Bezirksgericht Zürich das
Begehren, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
medizinischen Behandlung in der Zeit vom 23. April bis 20. Juni 1986 im
Sanatorium X.________ keinerlei Ansprüche gegen sie zustehen würden. Weiter sei
das Betreibungsamt Kilchberg anzuweisen, die vom Beschwerdeführer angehobene
Betreibung im Betreibungsregister zu löschen. Mit Präsidialverfügung vom 9.
September 1999 wurde das Verfahren nach der Klagebegründung, in der die
Beschwerdegegnerin die Einrede der Verjährung erhob und den Erlass eines
Vorurteils beantragte, auf die Frage der Verjährung einer allfälligen Forderung
des Beschwerdeführers beschränkt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom
11. Oktober 1999 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Am 31. Mai 2000 hiess
das Bezirksgericht die Klage infolge Verjährung der allfälligen Ansprüche des
Beschwerdeführers gut.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil vom 31. Mai 2000 kantonale Berufung
an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob das angefochtene Urteil mit
Beschluss vom 25. April 2001 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des
Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Es kam zum Schluss, für deliktische
Ansprüche sei die Verjährung eingetreten. Allfällige Ansprüche des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen
Behandlung seien jedoch quasivertraglicher Natur und dementsprechend noch nicht
verjährt. Die gegen diesen Beschluss von der Beschwerdegegnerin erhobene
eidgenössische Berufung hiess das Bundesgericht mit Urteil 4C.182/2001 vom 18.
September 2001 (= BGE 127 III 538) teilweise gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht befand, die
vorliegend allein in Frage kommenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art.
41 ff. OR) seien verjährt, ausser es würden die Voraussetzungen von Art. 60
Abs. 2 OR vorliegen (Herleitung der Klage aus einer strafbaren Handlung mit
längerer Verjährungsfrist). Mit Beschluss vom 10. Mai 2002 hob das Obergericht
das Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Mai 2000 erneut auf und wies die Sache
zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht
zurück. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 3. Oktober 2003 wiederum gut. Es
stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen
Behandlung im Sanatorium X.________ im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986
gegenüber der Beschwerdegegnerin zufolge Verjährung keinerlei Ansprüche
zustehen. Zudem wies es das Betreibungsamt Kilchberg an, die Betreibung über
Fr. 2'000'000.-- Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben.
B.b Gegen das Urteil vom 3. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer erneut
kantonale Berufung. Das Obergericht entzog ihm mit Beschluss vom 21. Juli 2004
wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Die gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 17. Februar 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4P.105/
2005 vom 31. August 2005 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
Das Obergericht wies mit Beschluss vom 29. April 2008 das erneute Begehren des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es
nahm davon Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin ihr Begehren 1a auf die
Feststellung beschränkte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
medizinischen Behandlung in der Privatklinik Sanatorium X.________ vom 23.
April bis 20. Juni 1986 keinerlei klagbaren Schadenersatz- oder
Genugtuungsansprüche zustehen (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Klagebegehren 1b
und 2 (Anweisung an das Betreibungsamt Kilchberg betreffend Löschung sowie
Vorbehalt betreffend Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) trat es nicht
ein (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Urteil vom 29. April 2008 stellte das
Obergericht sodann fest, dass dem Beschwerdeführer für allfällige Folgen seiner
Behandlung in der Klinik der Beschwerdegegnerin vom 23. April bis 20. Juni 1986
weder klagbare Schadenersatz- noch Genugtuungsansprüche zustehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts sowie gegen die
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. April 2008 kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, das die
Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2009 abwies, soweit es darauf
eintrat. Ebenso wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2009 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 29. April 2008.
Es sei die Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Eventuell sei
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Beschlusses des Obergerichts vom 29. April 2008 aufzuheben. Zudem beantragt er
die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 24. Juli
2009. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kassationsgericht
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Kassationsgericht liess sich zwar vernehmen, stellte aber keine Anträge.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Replik wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 abgewiesen mit dem Hinweis,
dass es der beschwerdeführenden Partei frei steht, sich umgehend zur
Beschwerdeantwort zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1.
Februar 2010 eine Replik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Der Beschwerdeführer
stellte am 26. Oktober 2009 ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 24.
November 2009 wurde dieses gutgeheissen und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach den Art. 95 ff. BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Kassationsgerichtsentscheids eingereichte Beschwerde ist damit auch rechtzeitig
erfolgt, soweit sie sich gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts
richtet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - vorbehältlich der
nachfolgenden Ausführungen zur Letztinstanzlichkeit sowie zur rechtsgenüglichen
Begründung - erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschluss und das Urteil des Obergerichts sind nur insofern der
Beschwerde zugänglich, als sie das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit
erfüllen, mithin für die erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr
offen stand (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen den
Beschluss und das Urteil des Obergerichts konnte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281
der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) erhoben werden. Sie
sind daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als sie vom
Kassationsgericht überprüft werden konnten. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit
Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder
willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren
materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde,
wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss §
285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29
oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer kann den Beschluss und das Urteil des Obergerichts somit
nur insoweit anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige
Rügen dem Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III
92 E. 1.1 S. 93). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht jedoch wiederholt
willkürliche tatsächliche Feststellungen, eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots vor (Art.
9, 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK). Entsprechende Rügen waren zwecks Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs vor dem Kassationsgericht geltend zu machen (vgl.
BGE 133 III 638 E. 2 S. 640); insofern diese vom Kassationsgericht nicht bzw.
nicht richtig beurteilt wurden, hat dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde
gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid zu rügen. Auf entsprechende Rügen
gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts kann mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer
dagegen die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist der Beschluss und das Urteil
des Obergerichts kantonal letztinstanzlich.

1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2. S.
254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat
vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer ausserordentlichen
Rechtsmittelinstanz richtet - wie hier gegen das Kassationsgericht -, der
dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren, ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen
aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz die gerügte Verfassungsverletzung durch
das vorher entscheidende Gericht - vorliegend das Obergericht - zu Unrecht
verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art.
75 Abs. 1 BGG; vgl. Erwägung 1.2), hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht die
selben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden
sind, einfach nochmals behandeln würde, ohne dass die Begründung des
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in der Beschwerde substantiiert gerügt
wird (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Vorliegend kann der Beschwerdeführer Rügen, es seien bei der
Sachverhaltsfeststellung verfassungsmässige Rechte verletzt worden, nur gegen
den Beschluss des Kassationsgerichts erheben, indem dargetan wird, inwiefern
das Kassationsgericht solche zu Unrecht verneint haben soll (vgl. vorangehende
Erwägungen). Gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts ist einzig die
Rüge zulässig, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsermittlung Art. 8 ZGB
verletzt. Vorbehältlich solcher Rügen ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen,
wie ihn das Obergericht bzw. das Kassationsgericht festgestellt haben. Soweit
der Beschwerdeführer seiner Beschwerdebegründung einen davon abweichenden
Sachverhalt zugrunde legt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben,
kann darauf nicht eingetreten werden.

1.5 Diese Grundsätze übergeht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht.
So stellt er seinen rechtlichen Ausführungen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Soweit er darin von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen abweicht oder diese erweitert, ohne
substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben, kann er nicht gehört werden. Das
Gleiche gilt, soweit er seine rechtlichen Erörterungen auf einen vom
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Ablauf der
Ereignisse stützt und dem Bundesgericht appellatorische Kritik unterbreitet,
als ob diesem eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er mit Sachverhaltsrügen und Rügen
der Verletzung von Grundrechten nur gehört werden kann, soweit er solche gegen
den diesbezüglich letztinstanzlichen Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts erhebt und sich mit den Erwägungen des Kassationsgerichts
hinlänglich auseinandersetzt. So beanstandet er in weitschweifigen Ausführungen
die Auffassung der Vorinstanzen, ohne in rechtsgenüglicher Weise aufzuzeigen,
worin diese Unhaltbarkeit bestehen soll und namentlich, inwiefern das
Kassationsgericht bezüglich konkret kritisierter Feststellungen des
Obergerichts zu Unrecht einen Nichtigkeitsgrund verneint hätte. Darauf kann
nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe an der negativen Feststellungsklage
der Beschwerdegegnerin kein schutzwürdiges Interesse. Die Feststellungsklage
sei zudem rechtsmissbräuchlich erhoben worden.

2.1 Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine
Frage des Bundesrechts, da das materielle Recht auch den für seine Durchsetzung
erforderlichen Rechtsschutz garantiert (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.; 131
III 319 E. 3.5; 129 III 295 E. 2.2 S. 299).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage
zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches
schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern
auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich
gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die
Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann (BGE 133
III 282 E. 3.5 S. 287). Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist
vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil
sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380;
131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.; 123 III 414 E. 7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22;
je mit Hinweisen). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch
auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung
klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger
zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass
grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die
Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den
Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er
dazu bereit und in der Lage ist (BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 325; 120 II 20 E. 3a
S. 22 f. mit Hinweisen).
Im Geschäftsleben kommt Registereinträgen über Betreibungen eine erhebliche
Tragweite zu, da Betreibungsregisterauskünfte im Allgemeinen im Lichte der
Erfahrungstatsache interpretiert werden, dass nur in einer verschwindend
kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird (BGE 120 II 20 E. 3b
S. 24; 115 III 81 E. 3b S. 87 f.). Dies führt insbesondere bei Betreibungen
über namhafte Beträge dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des
Betriebenen leidet, unabhängig davon, ob die eingeleitete Betreibung begründet
ist oder nicht (BGE 120 II 20 E. 3b S. 24). Vorliegend kommt der betriebenen
Beschwerdegegnerin somit ein erhebliches tatsächliches Interesse zu, in einem
Feststellungsprozess ein Urteil zu erwirken, mit dem sie gegenüber Dritten die
Grundlosigkeit der Betreibung über Fr. 2'000'000.-- jederzeit belegen kann
(vgl. BGE 120 II 20 E. 3b S. 24). Zu beachten ist, dass ihrem Interesse an
einem Feststellungsurteil, das die Grundlosigkeit der Betreibung festhält, das
Interesse des Beschwerdeführers gegenübersteht, sich der betreibungsrechtlichen
Vorkehren bedienen zu können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen, den
Prozess über seinen Anspruch auf eine negative Feststellungsklage der
Beschwerdegegnerin hin vorzeitig führen zu müssen. Angesichts des Gewichts der
Nachteile, welche die Betreibung für den Betriebenen nach sich ziehen kann,
wird vom Gläubiger verlangt, dass er hinreichend dartut, weshalb es ihm
unzumutbar wäre, den Beweis seines Anspruchs anzutreten. Unzumutbarkeit in
diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn einzig drohende Verjährung
den Gläubiger veranlasst hätte, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung
Betreibung einzuleiten, bevor er willens und in der Lage gewesen wäre, die
eigentliche rechtliche Auseinandersetzung über seinen Anspruch aufzunehmen (BGE
120 II 20 E. 3b S. 24 f.). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen
nicht auf, inwiefern es ihm im Zeitpunkt der Anhebung der negativen
Feststellungsklage durch die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen wäre, den
Beweis seines Anspruchs anzutreten. Da der Beschwerdegegnerin demgegenüber ein
erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtslage zukommt, ist
die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage zu bejahen.

2.2 Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Feststellungsklage
erweise sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der
Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, die Beschwerdegegnerin hätte dem
Gericht die Feststellungsklage unter Verheimlichung zentraler Dokumente der
medizinischen Behandlung eingereicht und wahrheitswidrig behauptet, die
medizinischen Akten seien vollständig. Auf diese Weise habe sie die Gutheissung
ihrer negativen Feststellungsklage missbräuchlich zu erwirken versucht.
Das Obergericht kam zum Schluss, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die
Beschwerdegegnerin systematisch versucht habe, die Abklärung des Sachverhalts
zu behindern. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen der
Aktenwidrigkeit bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung blieben vor dem
Kassationsgericht erfolglos.
Ob der Beschwerdeführer mit seinen in diesem Zusammenhang erhobenen
Sachverhaltsrügen durchzudringen vermag und ob auf diese überhaupt einzutreten
ist, kann mit Blick auf die Frage des Rechtsmissbrauchs offen bleiben. Selbst
wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdegegnerin bei den
Sachverhaltsabklärungen Dokumente verheimlicht und sich wahrheitswidrig
verhalten hätte, würde dies noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer negativen
Feststellungsklage zu begründen vermögen: Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der
offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Inwiefern die
Beschwerdegegnerin durch die Verheimlichung von Dokumenten das Recht, eine
Feststellungsklage zu erheben, offenbar rechtsmissbräuchlich ausüben würde, ist
nicht ersichtlich. Wie das Kassationsgericht ausführte, würde das behauptete
Verhalten der Beschwerdegegnerin einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht
darstellen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH), der gegebenenfalls disziplinarisch
geahndet werden (§ 50 Abs. 3 ZPO/ZH), Kostenfolgen nach sich ziehen oder bei
der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnte. Zu Recht kam das
Kassationsgericht demzufolge zum Schluss, dass damit aber nicht das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin betroffen wäre und sich die
Erhebung der Feststellungsklage nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen würde.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer belangt die Beschwerdegegnerin auf Schadenersatz und
Genugtuung für die Auswirkungen der Behandlung in der psychiatrischen Klinik
auf seine Gesundheit und sein berufliches Fortkommen. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen bezieht sich das negative Feststellungsbegehren der
Beschwerdegegnerin lediglich auf die medizinische Behandlung als solche, nicht
jedoch auf den vom Beschwerdeführer behaupteten widerrechtlichen
fürsorgerischen Freiheitsentzug. Unbestritten ist, dass sich die Haftung der
Beschwerdegegnerin nach den einschlägigen Haftungsnormen des OR und ZGB als
bundesrechtliche Normen beurteilt, weil die Beschwerdegegnerin eine juristische
Person des Privatrechts ist und somit nicht dem kantonalen Haftungsgesetz
untersteht.
Vorliegend ist streitig, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Schadenersatz und Genugtuung verjährt ist. Das Bundesgericht kam in seinem
Rückweisungsentscheid vom 18. September 2001 zum Schluss, dass nach den
Sachvorbringen des Beschwerdeführers allein unerlaubte Handlungen als
Rechtsgrundlage in Betracht kommen und sich die Verjährung somit nach Art. 60
OR richtet (Urteil 4C.182/2001 vom 18. September 2001 E. 3c, nicht publ. in:
BGE 127 III 538).

3.2 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach Art. 60 Abs. 1
OR in einem Jahr von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden
und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem
Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Wird
jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das
Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese gemäss Art. 60
Abs. 2 OR auch für den Zivilanspruch. Damit die längere Verjährungsfrist für
strafbare Handlungen Anwendung findet, ist erforderlich, dass der jeweilige
Straftatbestand durch das die zivilrechtliche Haftung begründende Verhalten in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (BGE 127 III 538 E. 4b S. 540;
122 III 5 E. 2c S. 8; Urteil 4P.105/2005 vom 31. August 2005 E. 4 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der am 17. Juni 1986 aus der Klinik der
Beschwerdegegnerin geflohen ist und die Beschwerdegegnerin am 22. April 1996
betrieben hat, behauptet nicht, dass er die Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1
OR eingehalten hätte. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, die
Verjährung sei gemäss Art. 60 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten, da er seine
Ansprüche aus Straftaten herleite.
Das Obergericht verneinte das Vorliegen einer strafbaren Handlung, die nach
Art. 60 Abs. 2 OR eine längere Verjährungsfrist nach sich ziehen würde. Es kam
zum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und
Genugtuung als Folge der medizinischen Behandlung in der Klinik der
Beschwerdegegnerin daher verjährt sei.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere dagegen, dass das Obergericht
den Tatbestand der schweren Körperverletzung von Art. 122 StGB als nicht
erfüllt erachtete.
3.3.1 Ärztliche Eingriffe erfüllen, auch wenn sie medizinisch indiziert und
kunstgerecht durchgeführt worden sind, jedenfalls insoweit den objektiven
Tatbestand der Körperverletzung, als sie entweder in die Körpersubstanz
eingreifen (z.B. bei Amputationen) oder mindestens vorübergehend die
körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten
nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe
können durch die ausdrückliche oder mutmassliche Einwilligung des Patienten
gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2; 127 IV 154 E. 3a S. 157; je mit
Hinweisen).
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt nach Art. 122 StGB, wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich
den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein
wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Abs. 3).
Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben
beispielhaften Charakter. Art. 122 Abs. 3 StGB nennt im Sinne einer
Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit". Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in
Frage, die mit den zuvor genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist
und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden
Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer
Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist (BGE 124 IV
53 E. 2 S. 57; Entscheid 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1). Der
Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen auslegungsbedürftigen
unbestimmten Rechtsbegriff dar. Steht ein Grenzfall zur Diskussion, weicht das
Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung
der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; 115 IV 17 E. 2b).
3.3.2 Das Obergericht erwog insbesondere, die vom Beschwerdeführer behauptete
Gefährdung durch die Behandlung mit Medikamenten genüge nicht, um eine
Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu begründen. Von Seiten des
Beschwerdeführers sei nicht dargetan, dass sich die abstrakte Gefahr zur
konkreten Lebensgefahr verdichtet hätte. Eine konkrete Gefahr ergebe sich auch
nicht aus dem vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Bericht von Dr.
C.________ und aus der Abgabe von Leponex. Es treffe zwar zu, dass dem
Beschwerdeführer Dosen von bis zu 400 mg dieses Medikaments pro Tag verabreicht
worden seien. Dass es sogar höhere Dosen gewesen sein sollen, wie der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis geltend gemacht
habe, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies
am Ergebnis nichts ändern. Eine Lebensgefahr lasse sich auch nicht aus dem
Auszug aus dem Kompendium ableiten. Aus den nachgereichten Laborberichten
ergebe sich im Übrigen, dass die Leukozytenwerte effektiv gemessen worden und
nicht alarmierend gewesen seien.
Weiter verneinte das Obergericht eine bleibende Arbeitsunfähigkeit,
Gebrechlichkeit und Geisteskrankheit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB sowie
das Vorliegen einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers nach Art. 122 Abs.
3 StGB. Es führte insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer und von Dr.
C.________ geschilderten Auswirkungen der Behandlung und der Zwangsisolation
auf den Körper des Beschwerdeführers und seine Befindlichkeit während seines
Aufenthalts in der Klinik und in den nachfolgenden Monaten und Jahren seien
zweifellos gravierender Art gewesen. Andauernde physische Auswirkungen seien
indessen nicht ersichtlich. Nach (allerdings jahrelangen) erheblichen
Anstrengungen des Beschwerdeführers seien auch die psychischen Folgen bereits
bis 1995 zu einem guten Teil überwunden gewesen. Der Beschwerdeführer, der nach
der Matura bis 1986, d.h. bis zum Alter von 25 Jahren, noch keine
Fachausbildung absolviert gehabt habe, sei nach dem Klinikaufenthalt immerhin
in der Lage gewesen, zwei anforderungsreiche Berufsausbildungen abzuschliessen
und in diesen Berufen zu praktizieren. Er habe nicht nur sein juristisches
Studium abgeschlossen, sondern sei nun auch im Besitz des Anwaltspatents des
Kantons Zürich und - neben seiner Tätigkeit als Primarlehrer - auch als Anwalt
tätig. Auch wenn man von der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers und
Dr. C.________ ausgehe, wonach Auswirkungen der Behandlung in der Klinik noch
im Partnerschaftsbereich, bei der Konfrontation mit dem Aufenthalt in der
Klinik und in Situationen erhöhter bzw. hoher Belastung spürbar sein sollten,
frage es sich, ob der Beschwerdeführer durch die Behandlung in derart
schwerwiegendem Masse physisch und psychisch geschädigt worden sei, dass von
einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB
gesprochen werden könne. Das Obergericht erachtete die geschilderte Schädigung
als im Grenzbereich zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung liegend
und kam zum Schluss, die Grenze zur schweren Körperverletzung sei nicht
überschritten worden.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
des Obergerichts im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung rügt -
insbesondere aufgrund der Nichteinholung eines Gutachtens - kann darauf mangels
Letztinstanzlichkeit des Urteils des Obergerichts nicht eingetreten werden
(vgl. Erwägung 1.2). Ebenso kann er mit seinen appellatorischen Ausführungen,
die sich gegen die Erwägungen des Kassationsgericht richten, nicht gehört
werden. Indem er nicht aufzeigt, inwiefern das Kassationsgericht einen
Nichtigkeitsgrund zu Unrecht verneint hätte, missachtet er die
Begründungsanforderungen. Auch das pauschale Vorbringen, das Obergericht habe
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen und damit
Bundesrecht verletzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Es ist nicht
ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, welche
Sachverhaltsfeststellungen, die zur Beurteilung des Vorliegens des objektiven
Tatbestands der schweren Körperverletzung erforderlich gewesen wären, das
Obergericht bundesrechtswidrig nicht getroffen hätte. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers belaufen sich vielmehr auf eine Darstellung
der eigenen Sicht der Dinge, womit er nicht zu hören ist.
Da der Beschwerdeführer seine Ausführungen, inwiefern das Obergericht Art. 122
StGB verletzt habe, indem es den objektiven Tatbestand verneinte, auf einen
nicht festgestellten Sachverhalt stützt, ist er damit ebenfalls nicht zu hören.
Zudem verkennt er, dass das Obergericht in seinem Urteil wiedergegeben hat, was
es als gegeben erachtete. So führte es namentlich aus, andauernde physische
Auswirkungen seien nicht ersichtlich und die psychischen Folgen des
Beschwerdeführers seien bis 1995 zu einem guten Teil überwunden. Einzig bei den
Auswirkungen im partnerschaftlichen Bereich liess es offen, ob solche in der
Tat vorliegen. Selbst in der Annahme, solche würden vorliegen, kam es indessen
zum Schluss, es sei keine schwere Körperverletzung gegeben. Vorliegend ist kein
Grund ersichtlich, der das Bundesgericht zu einer Abweichung von der Auffassung
der Vorinstanz veranlassen würde. Weder wurde der Beschwerdeführer durch die
medizinische Behandlung lebensgefährlich verletzt, noch blieb er dauernd
arbeitsunfähig oder geisteskrank. Es liegt auch keine Beeinträchtigung vor, die
eine mit diesen Fällen vergleichbare Schwere erreicht. Der Beschwerdeführer war
nach dem Klinikaufenthalt immerhin in der Lage, zwei anforderungsreiche
Berufsausbildungen abzuschliessen und in diesen Berufen zu praktizieren.
Auch aus dem BGE 105 IV 179 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Er macht insbesondere darauf aufmerksam, dass in diesem
Entscheid das Bundesgericht bereits den Umstand, dass die geschädigte Person
ihr Hobby nicht mehr ausführen könne, für die Qualifikation als schwere
Körperverletzung relevant betrachtet habe. Es trifft zu, dass das Bundesgericht
erwähnte, der Verletzte könne seinem Hobby, dem Fischen, nicht mehr nachgehen.
Dies alleine führte aber bei Weitem noch nicht zur Annahme einer schweren
Körperverletzung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in diesem Entscheid die
vom Fussgänger erlittene Verletzung ein Krankenlager von rund sieben Monaten
nötig machte. Zudem wurde durch die Verletzung das Hüftgelenk unbrauchbar, so
dass eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden musste, wodurch nach dem noch
nicht abschliessenden Arztbericht ein gewisser Dauerschaden möglich war. Acht
Monate nach dem Unfall ging der Verletzte immer noch am Stock, war behindert
beim Einsteigen ins Tram und allgemein beim Treppensteigen. Weder konnte er
längere Zeit schmerzfrei gehen, noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen
zu tragen (BGE 105 IV 179 S. 180).
3.3.4 Festzuhalten bleibt somit, dass es vorliegend bereits am objektiven
Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB mangelt. Demzufolge
erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers zum subjektiven
Tatbestand, den das Obergericht auch als nicht gegeben erachtete, einzugehen.

3.4 Ebenso erübrigt es sich, die Vorwürfe des Beschwerdeführers unter dem Titel
"Täterschaft der Organe der Beschwerdegegnerin" zu prüfen. Der Beschwerdeführer
rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 12, 122, 183, 312 StGB
sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Nachdem sich
die Schlussfolgerung des Obergerichts, es fehle am objektiven Tatbestand einer
schweren Körperverletzung nicht als bundesrechtswidrig herausgestellt hat, ist
es vorliegend nicht mehr von Belang, wer für die Beschwerdegegnerin handelte.

3.5 Das Bundesgericht erwog bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 18.
September 2001, dass von den drei vom Beschwerdeführer angeführten
Straftatbeständen mit einer mit Blick auf Art. 60 Abs. 2 OR relevanten
Verjährungsfrist (schwere Körperverletzung [Art. 122 StGB], Freiheitsberaubung
[Art. 183 StGB] und Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB]) einzig derjenige der
schweren Körperverletzung in Frage kommt. Denn der zivil- und strafrechtliche
Tatbestand muss sich auf dieselben Handlungen beziehen (BGE 122 III 5 E. 2c)
und vorliegend bezieht sich nur die geltend gemachte schwere Körperverletzung
auf die medizinische Behandlung, aus welcher der Beschwerdeführer seine
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung herleitet (BGE 127 III 538 E. 4b).
Im Sinne einer Eventualbegründung machte das Obergericht dennoch Ausführungen
zu den beiden Straftatbeständen der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs.
Es kam zum Schluss, dass die beiden Tatbestände nicht erfüllt sind. Die
Anwendung der längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR setzt
nebst der Voraussetzung, dass sich der zivil- und strafrechtliche Tatbestand
auf dieselben Handlungen bezieht, ebenso voraus, dass das beeinträchtigte
Rechtsgut zum Kreis der durch die strafbare Handlung geschützten Objekte gehört
(BGE 122 III 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). So führte das Obergericht zusätzlich
zutreffend aus, selbst wenn die beiden Straftatbestände der Freiheitsberaubung
und des Amtsmissbrauchs zu bejahen wären, könnte der Beschwerdeführer daraus
keine längere Verjährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR für seine
zivilrechtlichen Ansprüche aus der medizinischen Behandlung in der Klinik der
Beschwerdegegnerin ableiten. Das Delikt der Freiheitsberaubung im Sinne von
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schütze nämlich die Fortbewegungsfreiheit als
solche und nicht die Gesundheit bzw. das berufliche Fortkommen. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass Art. 184 Abs. 4 StGB den Strafrahmen für den Fall
erweitere, dass das Opfer in seiner Gesundheit erheblich gefährdet werde. Die
Gesundheit werde durch diese Erweiterung nicht zum Schutzobjekt. Da der
Zwangsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik als solcher vorliegend
nicht zur Diskussion stehe, gehe es allein um die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers in der Klinik. Der Beschwerdeführer wolle aufgrund der
Auswirkungen dieser Behandlung auf seine Gesundheit und sein berufliches
Fortkommen Schadenersatz und Genugtuung. Die Strafbarkeit nach Art. 183 StGB
könne somit nicht Grundlage für die Verlängerung der Verjährungsfrist sein.
Ebenso erwog das Obergericht zutreffend, dass der Amtsmissbrauch nach Art. 312
StGB nicht Grundlage für die längere Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR
sein könne. Denn der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schütze ebenfalls nicht die
Rechtsgüter, deren behauptete Verletzung die Ansprüche des Beschwerdeführers
begründen. Durch Art. 312 StGB werde einerseits der Staat, sein Interesse an
pflichtbewussten Amtsträgern, welche die ihnen anvertrauten hoheitlichen
Befugnisse rechtmässig einsetzen, und andererseits der Bürger vor dem
missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch die Amtsträger und somit das
Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Integrität gesichert.
Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen,
weshalb entgegen der Vorinstanz die Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art.
183 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllt sein sollten.

3.6 Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR
findet vorliegend demzufolge keine Anwendung, da sich der Anspruch des
Beschwerdeführers nicht aus einer strafbaren Handlung herleitet, für die das
Strafrecht eine längere Verjährung vorschreiben würde.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss eine Verletzung von Art. 142 OR, da
das Obergericht die Verjährung seiner Ansprüche aus Art. 60 OR von Amtes wegen
berücksichtigt habe, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende
Einrede erhoben hätte. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klagebegründung
ausgeführt, Ansprüche im Rahmen der vollzogenen fürsorgerischen
Freiheitsentziehung aus Art. 429a ZGB wären längstens verjährt. Gegenüber
Ansprüchen des Beschwerdeführers aus dem Obligationenrecht habe sie hingegen
nie die Einrede der Verjährung erhoben.
Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Denn der Richter ist nicht an die Begründung
der Verjährungseinrede der Parteien gebunden. Liegt eine form- und fristgerecht
erhobene Einrede vor, greift der Grundsatz iura novit curia in dem Sinn, dass
das Gericht die Begründetheit der Einrede unter allen rechtlichen Aspekten zu
überprüfen hat (BGE 66 II 234 S. 237; Urteil 4A_56/2008 vom 8. Oktober 2009 E.
9.1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Klage vom 26. August 1999 das
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
medizinischen Behandlung in der Zeit vom 23. April bis 20. Juni 1986 im
Sanatorium X.________ keinerlei Ansprüche gegen sie zustehen würden. In ihrer
Klagebegründung führte sie aus, der Anspruch aus Art. 429a ZGB sei längst
verjährt, worauf das Bezirksgericht mit Präsidialverfügung vom 9. September
1999 das Verfahren auf die Frage der Verjährung beschränkte. Die
Beschwerdegegnerin erklärte unmissverständlich die Verjährungseinrede, indem
sie in ihrer Klagebegründung beantragte, das Verfahren vorerst auf die Frage
der Verjährung zu beschränken, da sie die in Betreibung gesetzte Forderung des
Beschwerdeführers von über Fr. 2'000'000.-- als verjährt erachtete. Dass sie
die Rechtsgrundlage (Art. 41 ff. OR) explizit nannte, auf welche der
Beschwerdeführer seine Forderung stützt, war indessen nicht erforderlich.

5.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Beweis,
eine falsche Beweislastverteilung und eine Verkürzung des Beweisverfahrens
geltend (Art. 8 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

5.1 Er rügt, der Beweisauflagebeschluss des Obergerichts vom 23. August 2006
und das darauf beruhende Urteil vom 29. April 2008 würden Art. 8 ZGB verletzen.
Im Beweisauflagebeschluss vom 23. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter
anderem auferlegt, die Behandlung mit den Medikamenten in dem von ihm
behaupteten Umfang und die Folgen der Behandlung zu beweisen. Mit dieser
Beweislastverteilung hat das Obergericht Art. 8 ZGB nicht verletzt: Gemäss Art.
8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet. Der Beschwerdeführer leitet aus der medizinischen Behandlung in der
Klinik der Beschwerdegegnerin und den daraus entstandenen Folgen Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche ab. Er behauptet, diese Ansprüche seien aufgrund der
Anwendung der längeren Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR nicht verjährt.
Voraussetzung von Art. 60 Abs. 2 OR ist, dass sich der zivil- und
strafrechtliche Tatbestand auf dieselben Handlungen beziehen (BGE 127 III 538
E. 4b S. 540; 122 III 5 E. 2c S. 8). Demzufolge ist es nicht
bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen
der medizinischen Behandlung und ihren Folgen, aus denen er seine
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie den Tatbestand der schweren
Körperverletzung zur Begründung der längeren Verjährungsfrist ableiten will,
auferlegt wurde. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess
die Parteirolle des Beklagten zukommt, ist diesbezüglich unerheblich, da die
Parteirolle im Prozess nichts mit der Beweislast zu tun hat. Auch im negativen
Feststellungsprozess trägt der Gläubiger für den Bestand seiner Forderung die
Beweislast und führt daher Beweislosigkeit - als Folge der materiellen
Rechtskraft des Feststellungsurteils - zum Anspruchsverlust (BGE 120 II 20 E.
3a S. 23 mit Hinweisen; Hans Schmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl. 2006, N. 41 zu Art. 8 ZGB). Dass lediglich die
Beschwerdegegnerin genauere Kenntnis von der Sachlage gehabt oder nur sie über
Beweismittel verfügt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Entsprechende Beweisschwierigkeiten würden denn auch nicht zu einer Umkehr der
Beweislast führen. Indessen würde sich eine Weigerung der Beschwerdegegnerin
zur Aussage oder Beweismittelvorlage gegebenenfalls im Rahmen der
Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil auswirken (vgl. 114 II 91 E. 3 S. 96; Max
Kummer, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 1-10 ZGB,
Bern 1966, N. 186 zu Art. 8 ZGB; Hans Schmid, a.a.O., N. 71 zu Art. 8 ZGB).
Nachdem sich die Schlussfolgerung, der objektive Tatbestand der schweren
Körperverletzung liege nicht vor, als bundesrechtskonform erwiesen hat
(Erwägung 3.3), erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Beweislast im Zusammenhang mit allfälligen Rechtfertigungsgründen und mit
der behaupteten Verletzung von Art. 28 ZGB, Art. 183 und 312 StGB einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer zudem das Opferhilfegesetz anruft und geltend
macht, er sei Opfer im Sinne dieses Gesetzes, tut er nicht dar und ist nicht
ersichtlich, inwiefern er daraus etwas Entscheidrelevantes zu seinen Gunsten
ableiten will.

5.2 Wie bereits vorhergehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht zu
hören, soweit er sich mit seinen Willkürrügen und den Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs direkt gegen das Urteil des Obergerichts richtet (Erwägung
1). Ebenso kann er nicht gehört werden, soweit er dem Obergericht eine
Verletzung verschiedener kantonaler Bestimmungen, wie insbesondere §§ 17, 51,
61 der Krankenhausverordnung des Kantons Zürich sowie Bestimmungen kantonalen
Prozessrechts, vorwirft.

5.3 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass im Prozess kein
medizinisches Gutachten eingeholt wurde und seine eigene Beweisaussage nicht
zugelassen worden sei. Zudem rügt er, dass mehrere Zeugen in ungenügender Weise
befragt worden seien. Insbesondere seien nicht alle Zeugen über ihre
persönlichen Beziehungen zu den Parteien befragt und es seien Ergänzungsfragen
verweigert worden.
Das Kassationsgericht hat sich im Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2009
eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem nicht eingeholten
medizinischen Gutachten, zur persönlichen Befragung und zu den
Zeugeneinvernahmen auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass diesbezüglich
kein Nichtigkeitsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was diese Auffassung
des Kassationsgerichts als unzutreffend ausweisen würde. Insbesondere ist weder
eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Beweiswürdigung durch das
Kassationsgericht dargetan.

6.
Unter dem Titel "Unzulässige Klageänderung; Verletzung der Dispositionsmaxime"
erhebt der Beschwerdeführer zum einen mehrere Rügen gegen das Urteil des
Obergerichts (Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Beweiswürdigung
und willkürliche Anwendung der §§ 54, 61, 148, 281 Ziff. 1, 3 ZPO/ZH). Mit
diesen kann er nicht gehört werden (vgl. Erwägung 1). Zum andern wirft er dem
Kassationsgericht vor, es habe die von ihm dargelegten Umstände in haltloser
Weise übergangen und die massgeblichen Normen qualifiziert falsch angewendet
(Art. 9 BV i.V.m. §§ 54, 61, 148, 281 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH, Art. 60, 139, 142
OR, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Begründung ihres
Entscheids so abzufassen, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445;
129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Das Kassationsgericht führte aus, das ursprüngliche Rechtsbegehren der
Beschwerdegegnerin vor dem Obergericht habe auf Feststellung gelautet, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Zeit vom 23.
April bis 20. Juni 1986 im Sanatorium X.________ "keinerlei Ansprüche" gegen
sie zustünden. Nunmehr laute dieses Rechtsbegehren auf die Feststellung, dass
dem Beschwerdeführer "keine klagbaren Ansprüche" aus dieser Behandlung
zustünden. Mit dem Attribut "klagbar" seien die Gegenstand des Verfahrens
bildenden Ansprüche ausdrücklich eingegrenzt worden. Darin liege offensichtlich
kein "aliud", sondern ein "minus". Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers komme es nicht darauf an, wie die Klage zunächst begründet
worden sei. Auch wenn zutreffe, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage
ursprünglich auf Art. 429a ZGB gestützt habe, habe dies nicht zur Folge, dass
deswegen von einer Klageänderung im Sinne von § 61 ZPO/ZH auszugehen wäre.
Entscheidend sei, dass die Identität der Klage gewahrt bleibe. Ohne
Klageänderung könne daher auch im Berufungsverfahren ein anderer Rechtsgrund
für den eingeklagten Anspruch geltend gemacht werden, was schon daraus folge,
dass der Richter das Klagebegehren von Amtes wegen unter allen rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen habe (§ 57 ZPO/ZH). Auch im Falle der negativen
Feststellungsklage sei somit unerheblich, mit welcher Begründung der Richter
diese gutgeheissen habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründete das Kassationsgericht
damit seinen Entscheid nachvollziehbar und legte dar, auf welche Gründe sich
seine erlangte Überzeugung gestützt hat. In verfassungsrechtlicher Hinsicht war
es nicht erforderlich, dass sich das Kassationsgericht mit jedem Vorbringen in
der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Inwiefern
das Kassationsgericht zudem gegen das Willkürverbot verstossen hätte, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, soweit die entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers überhaupt als rechtsgenüglich begründet betrachtet werden
kann.

6.2 Der Beschwerdeführer verkennt weiter, dass es nicht Aufgabe der
Beschwerdegegnerin war, darzulegen, dass sie für die Ansprüche aus
medizinischer Behandlung hafte und passivlegitimiert sei. Vielmehr war es an
ihm als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun, dass die
Beschwerdegegnerin als Haftungssubjekt in Frage kam. Der Beschwerdeführer rügt
zu Unrecht, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin ein Treu und Glauben
widersprechendes venire contra factum proprium zu erblicken sei, indem diese
vorgebracht habe, sie sei betreffend Ansprüche aus Art. 397a ff. ZGB nicht
passivlegitimiert und allfällige Ansprüche aus Art. 41 ff. OR seien verjährt.
Zudem ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch keine
Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Klageidentität zu erblicken.

6.3 Zu Recht führt der Beschwerdeführer hingegen aus, dass verjährte Ansprüche
nicht per se unklagbar, sondern bloss einredebelastet sind. Dies bedeutet, dass
nur die effektive Erhebung der Einrede der Verjährung die klageweise
Durchsetzung der verjährten Forderung verunmöglicht (vgl. BGE 99 II 185 E. 2b
S. 189). Insofern trifft es zu, dass sich die Formulierung im Dispositiv des
Urteils des Obergerichts vom 29. April 2008 als unglücklich gewählt erweist,
wonach "dem Beschwerdeführer für allfällige Folgen seiner Behandlung in der
Klinik der Beschwerdegegnerin vom 23. April bis 20. Juni 1986 weder klagbare
Schadenersatz- noch Genugtuungsansprüche zustehen". Eine Abänderung des
Urteilsdispositivs wird indessen nicht beantragt und wäre auch nicht
erforderlich. Denn aus der Begründung des Obergerichts ergibt sich klar, dass
dieses zum Schluss kam, allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die
Beschwerdegegnerin für Folgen der medizinischen Behandlung in deren Klinik vom
23. April bis am 20. Juni 1986 seien verjährt und demzufolge gegen den Willen
der Beschwerdegegnerin nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Das
Urteilsdispositiv ist demzufolge in diesem Sinne zu verstehen.

7.
Unter dem Titel "Zwangsbehandlung, FFE, Eintritt" bringt der Beschwerdeführer
vor, es würden Zwangsmassnahmen vorliegen, die weder durch die Bestimmungen der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gerechtfertigt waren noch sich sonst auf
eine andere Rechtsgrundlage stützen könnten. Diese seien als rechtswidrige
Handlungen namentlich bei der Prüfung der objektiven Tatbestandselemente der
schweren Körperverletzung miteinzubeziehen. Sofern das Obergericht ausgeführt
habe, die Behandlung unmittelbar nach dem Eintritt des Beschwerdeführers in die
Klinik und die Unterbringung im Isolierzimmer seien im Zusammenhang mit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestanden und daher im vorliegenden
Verfahren, in dem es um Ansprüche gestützt auf die medizinische Behandlung
gehe, nicht relevant, habe es Bundesrecht verletzt.
In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer während der
ganzen Dauer seines Aufenthalts in der Klinik medizinisch behandelt wurde und
in einem Zimmer untergebracht war, das sich auch als Isolierzelle verwenden
liess. Da der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während seines gesamten
Klinikaufenthalts widerrechtlich sowohl mit Medikamenten behandelt als auch
zwangsisoliert worden, spielt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
keine Rolle, ob die medizinische Behandlung und die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der ersten Phase unmittelbar nach seinem Klinikeintritt
noch unter die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art.
397a ff. ZGB) oder bereits unter diejenigen der unerlaubten Handlungen (Art. 41
ff. OR) fallen würden. Entscheidend ist vorliegend allein, ob sich der Nachweis
erbringen lässt, dass ein Organ der Beschwerdegegnerin die objektiven und
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Straftatbestandes, der eine
längere Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR zur Folge hätte, erfüllen
würde. Die Frage, wie lange die noch in den Bereich der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung fallende erste Phase der Behandlung und Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Klinik dauerte, ist für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens indessen ohne Belang.
Zudem zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich
auf, inwiefern welche vom Obergericht unberücksichtigten Handlungen den
objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB zu
erfüllen vermöchten. Insbesondere vermag er mit seinem ungenügend
substantiierten Vorbringen, es sei ihm eine Injektion von Haldol und Nozinan
verabreicht worden, keine schwere Körperverletzung nachzuweisen.

8.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da ihm
im vorinstanzlichen Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit nicht gewährt wurde.
Diese Rüge ist unbegründet. Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 entzog das
Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Die dagegen
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht ab, soweit es darauf
eintrat, und die gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4P.105/2005 vom
31. August 2005 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Das erneute Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies
das Obergericht mit Beschluss vom 29. April 2008 wiederum wegen
Aussichtslosigkeit ab. Inwiefern sich die Situation seit dem
Bundesgerichtsurteil vom 31. August 2005 verändert hätte, zeigt der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf. Er
behauptet zwar eine gegenüber dem ursprünglichen Gesuch veränderte Sachlage,
indem er vorbringt, in Bezug auf die Zahl der Ärzte der Klinik und die Rolle
von Dr. D.________ sei vom Obergericht eine Annahme getroffen worden, die sich
später als falsch entpuppt habe. Inwiefern sich dadurch an der im
Bundesgerichtsurteil vom 31. August 2005 festgestellten Aussichtslosigkeit
etwas geändert haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Obergericht und das
Kassationsgericht haben demnach nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen, indem
sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährten. Zudem
liegt entgegen dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.

9.
Zum Schluss seiner über hundertseitigen Beschwerdeschrift bringt der
Beschwerdeführer unter generellem Verweis auf seine Begründungen pauschal vor,
die Art. 3, 5, 6, 8, 13 und 41 EMRK seien verletzt.
In der Beschwerdeschrift fehlen indessen rechtsgenügliche Auseinandersetzungen
zur behaupteten Verletzung dieser Konventionsrechte. Sofern der
Beschwerdeführer jeweils an einzelne Rügen pauschal anfügt, die EMRK sei
dadurch ebenso verletzt, vermag er der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht zu genügen und kann er damit nicht gehört werden. Wie
vorhergehend ausgeführt, prüft das Bundesgericht Rügen der Verletzung von
Grundrechten nur, insofern solche präzise vorgebracht und genügend begründet
worden sind (vgl. Erwägung 1.3).

10.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer