Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.456/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_456/2009

Urteil vom 3. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet und Rechtsanwältin Sonja
Stark-Traber,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24.
Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________, (Beschwerdegegner) ist ein erfolgreicher Langstreckenläufer.
X.________, (Beschwerdeführer) ist der nationale Leichtathletikverband von
Z.________ und als solcher Mitglied der International Association of Athletics
Federations (IAAF).
A.b Am 12. März 2006 wurde der Beschwerdegegner anlässlich des Marathons in
Seoul, Südkorea, einer Dopingkontrolle unterzogen. Die Probe des
Beschwerdegegners wurde in eine A- sowie eine B-Probe aufgeteilt und an das
Doping Center of the Korea Institute of Science and Technology in Seoul
gesandt, dessen Labor von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) anerkannt ist. Am
16. März 2006 wurde die A-Probe von A.________ untersucht und es wurde die
verbotene Substanz 19-Norandrosteron nachgewiesen.
Am 13. April 2006 teilte die IAAF dem Beschwerdeführer das Testresultat mit und
wies ihn an, nach Rule 37 der IAAF Competition Rules vorzugehen.
Am 17. April 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner das positive
Testresultat mit und informierte ihn über sein Recht zur Prüfung der B-Probe.
Der Beschwerdegegner bot keine Erklärung für den Nachweis von 19-Norandrosteron
in seiner A-Probe an. Am 25. April 2006 wurde er vom Beschwerdeführer
einstweilig für sämtliche Wettkämpfe gesperrt.
Am 16. Mai 2006 wurde die B-Probe von A.________ unter Aufsicht von Dr.
B.________ untersucht. Wiederum liess sich die Substanz 19-Norandrosteron
nachweisen.

B.
B.a Am 10. September 2006 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Disziplinarverfahrens die erste Anhörung durch. Nach zahlreichen Verschiebungen
fand am 11. Dezember 2008 eine weitere Anhörung vor einer neu zusammengesetzten
Disziplinarkommission statt.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner mit, dass die Disziplinarkommission einstimmig ein
Dopingvergehen festgestellt und für den Zeitraum vom 25. April 2006 bis 11.
Dezember 2008 eine Sperre ausgesprochen habe. Dabei wurden dem Beschwerdegegner
sämtliche anlässlich der Teilnahme am Seoul Marathon 2006 erlangten Preise und
Einnahmen aberkannt.
B.b Der Beschwerdegegner focht den Entscheid der Disziplinarkommission des
Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 mit Eingabe vom 7. Januar 2009 beim
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an. Er behauptete im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 5.2.4.3.2.2 des "WADA Code International Standard for
Laboratories", weil sowohl die A-Probe als auch die B-Probe von derselben
Person (A.________) durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer bestritt
insbesondere die Zuständigkeit des TAS, da weder die Statuten noch die anderen
anwendbaren Verbandsregeln eine Weiterzugsmöglichkeit an das TAS vorsähen.
Das TAS erwog, dass seine Zuständigkeit nicht auf die Verbandsregeln des
Beschwerdeführers gestützt werden könne. Es erklärte sich jedoch gestützt auf
ein von Dr. C.________, dem IAAF Anti-Doping Administrator, verfasstes und an
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gerichtetes Schreiben vom 10. April
2008 dennoch für zuständig. Mit Schiedsentscheid vom 24. Juli 2009 hiess das
TAS die Berufung des Beschwerdegegners gut, es hob den Entscheid des
Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 auf und liess den Beschwerdegegner ohne
weitere Untersuchung wieder zur Teilnahme an Wettkämpfen zu.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei der Schiedsspruch des TAS vom 24. Juli 2009 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das TAS zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdegegners
nicht zuständig sei. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Das TAS schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht eine Replik, der
Beschwerdegegner eine Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer überwies in der Folge den geforderten Betrag
von Fr. 6'000.-- an die Bundesgerichtskasse.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht
der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in
englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache
handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen
bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache
der Beschwerde.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Keine
der Parteien hatte im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der
Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht
schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
und 2 IPRG).

2.2 Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; dazu BGE 133 III 421
E. 1.1 S. 425 f.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei der
Beschwerdeführer auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind.
Der Beschwerdegegner bestreitet zu Unrecht ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Zwar endete die Sperre des
Beschwerdegegners bereits am 11. Dezember 2008, dem Beschwerdegegner wurden
jedoch auch sämtliche anlässlich des Seoul Marathons 2006 erlangten Preise und
weiteren Vorteile aberkannt. Dem Beschwerdeführer kann, entgegen der in der
Beschwerdeantwort geäusserten Ansicht, ein Interesse an der Durchsetzung der
von ihm verhängten Sanktionen auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden,
das gewonnene Preisgeld von USD 80'000.-- sei nicht von ihm, sondern vom
Marathonveranstalter geschuldet. Der Beschwerdeführer, dem als Nationalverband
die Ahndung von Dopingverstössen obliegt, ist bezüglich der vom
Beschwerdegegner am Seoul Marathon 2006 erlangten Preise nach wie vor an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids interessiert.
Als haltlos erweist sich auch der mit teils spekulativen Behauptungen
begründete Einwand des Beschwerdegegners, es fehle dem Beschwerdeführer an
einem persönlichen Interesse an der Beschwerde, da er nicht für sich selbst,
sondern auf Instruktion der IAAF handle. Der Umstand, dass den Beschwerdeführer
als Mitglied der IAAF gewisse Pflichten im Zusammenhang mit
Disziplinarverfahren treffen, deren Missachtung Sanktionen des internationalen
Verbands nach sich ziehen können, lässt entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners nicht auf ein fehlendes persönliches Interesse des
Beschwerdeführers schliessen. Dieser ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt.

2.3 Dem Beschwerdegegner kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie nicht sämtliche Eventualbegründungen
des angefochtenen Entscheids anfechte, so insbesondere nicht die
Hauptbegründung, wonach der Beschwerdeführer das Berufungsverfahren an das TAS,
wie im Schreiben der IAAF vom 10. April 2008 vorgeschlagen, akzeptiert habe.
Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht handelt es sich dabei
nicht um eine selbständige Begründung im Verhältnis zu den weiteren Erwägungen,
der Beschwerdegegner habe das Schreiben vom 10. April 2008 als Offerte zum
Abschluss einer Schiedsvereinbarung verstehen dürfen bzw. der Beschwerdeführer
sei angesichts der Umstände ebenfalls an das Angebot der IAAF gebunden.
Vielmehr setzt das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zunächst eine
Offerte zum Vertragsabschluss voraus, die das Schiedsgericht im Schreiben der
IAAF erblickte. Sodann bedarf das Angebot einer Annahme seitens des
Vertragspartners. Da es sich beim Schreiben vom 10. April 2008 nach Ansicht des
TAS um eine Willenserklärung der IAAF handelte, hatte das Schiedsgericht
schliesslich zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer an die zwischen der
IAAF und dem Beschwerdegegner zustande gekommene Vereinbarung gebunden sein
soll. Eine selbständige Alternativbegründung zur Genehmigung der
Vertretungshandlung der IAAF könnte höchstens in der Erwägung des angefochtenen
Entscheids gesehen werden, wonach auch das Verhalten des Beschwerdeführers als
Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zugunsten des TAS zu betrachten
sei. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht jedoch keineswegs
eindeutig und diese Lesart stünde in merkwürdigem Kontrast zur mehrfach
wiederholten Darstellung des TAS, das Angebot sei von der IAAF ausgegangen
sowie zu den ausgiebigen Ausführungen zur Frage der Genehmigung der Handlungen
der IAAF bzw. deren Verbindlichkeit für den Beschwerdeführer, die sich nicht
als Eventualbegründung verstehen lassen. Ohnehin richtet sich die Beschwerde
gegen beide Begründungsansätze, weshalb nicht die Rede davon sein kann, es sei
darauf wegen mangelnder Anfechtung verschiedener Eventualbegründungen nicht
einzutreten.

2.4 Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings, wie schon im Rahmen der
altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, eine dahingehende Ausnahme, dass
das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; 117 II 94 E. 4
S. 95 f.; Urteil 4A_240/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 1.2). Der Hauptantrag des
Beschwerdeführers ist insofern zulässig.
2.5
2.5.1 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis).
2.5.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner behauptet zu Unrecht, es handle sich bei der Erwägung des
TAS, der Beschwerdeführer habe den von der IAAF vorgeschlagenen Rechtsmittelweg
akzeptiert, um eine tatsächliche Feststellung, die das Bundesgericht binde.
Vielmehr hat das TAS die Zustimmung des Beschwerdeführers durchgehend in
Anwendung des Vertrauensprinzips angenommen.

3.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG
geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt.

3.1 Das TAS prüfte seine Zuständigkeit ausgehend von Artikel R47 des TAS-Code,
wonach ein Entscheid eines Sportverbands beim TAS angefochten werden kann,
sofern die Statuten oder Reglemente des Verbands dies vorsehen oder die
Parteien eine besondere Schiedsvereinbarung ("specific arbitration agreement")
abgeschlossen haben.
Das TAS befand zunächst, dass sich seine Zuständigkeit nicht auf die Statuten
und anwendbaren Verbandsreglemente stützen lasse. Zwar sei der Beschwerdegegner
den Regeln des Beschwerdeführers unterworfen und kraft Verweises an die
Anti-Doping-Regeln und Verfahrensbestimmungen der IAAF gebunden. Diese sähen
jedoch eine wichtige Unterscheidung zwischen nationalen ("National-Level") und
internationalen Athleten ("International-Level Athletes") vor in Bezug auf
Dopingkontrollen und die Beschwerdemöglichkeit an das TAS. Beim
Beschwerdegegner handle es sich um einen nationalen Athleten ("National-Level
Athlete") im Sinne der anwendbaren Anti-Doping-Regeln der IAAF. Als solcher sei
er nach Artikel 60.12 der IAAF Competition Rules nicht zur Berufung an das TAS
berechtigt, die gemäss Artikel 60.11 nur internationalen Athleten zur Verfügung
stehe. Das TAS wies auch das Argument des Beschwerdegegners zurück, die
vorgesehene Anfechtungsmöglichkeit an das South African Institute for Drug Free
Sport genüge aufgrund von bestehenden Interessenkonflikten rechtsstaatlichen
Anforderungen nicht, zumal darüber nach Ansicht des TAS die südafrikanischen
Gerichte zu entscheiden hätten und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet
seien, eine Zuständigkeit des TAS zu begründen.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob in dem vom IAAF Anti-Doping
Administrator Dr. C.________ verfassten Fax-Schreiben vom 10. April 2008 eine
besondere Schiedsvereinbarung ("specific arbitration agreement") im Sinne von
Artikel R47 des TAS-Code erblickt werden könne. Dabei hielt es fest, dass eine
allfällige Schiedsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 178 IPRG zu genügen
habe und erklärte im Übrigen - was von keiner Partei in Frage gestellt wird -
für die Frage des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung schweizerisches
Recht für anwendbar (vgl. Art. 178 Abs. 2 IPRG).
Das erwähnte Schreiben ist an den damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners gerichtet und bezweckte, diesen unter Eingeständnis eines
Dopingvergehens sowie Anerkennung einer zweijährigen Sperre zu einem Vergleich
zu bewegen. Es enthält unter anderem den folgenden Wortlaut:
"I would remind you that the decision that will ultimately be taken by the
relevant disciplinary commission of [the national athletics federation] after
16th May will still be subject to an appeal to the Court of Arbitration for
Sport in Lausanne, on your initiative if you disagree with it or on the
initiative of IAAF, if the decision is not in accordance with the IAAF Rules.
This will inevitably lead to a costly and lengthy arbitration procedure until
the final award is rendered by CAS."
Der Beschwerdegegner schlug das Angebot von Dr. C.________ aus, berief sich
jedoch später hinsichtlich der Zuständigkeit des TAS auf die zitierte
Äusserung. Das TAS hielt angesichts des Schreibens vom 10. April 2008 dafür,
der Beschwerdegegner habe sich nach Treu und Glauben auf das Angebot der IAAF
zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlassen dürfen, und er habe durch
Einreichung der Berufung beim TAS danach gehandelt. Der Beschwerdeführer habe
Kenntnis vom erwähnten Schreiben gehabt und habe der von Dr. C.________ im
Namen der IAAF angebotenen Anfechtungsmöglichkeit zugestimmt.
Im Weiteren habe der Beschwerdegegner das Schreiben vom 10. April 2008 als
Verweis auf das Verfahren nach Artikel 60.12 der IAAF Competition Rules
verstehen dürfen, der eine Berufung an das TAS für nationale Athleten an sich
ausschliesst, und er habe annehmen dürfen, dass die IAAF für ihn eine Ausnahme
von dieser Bestimmung mache, indem sie eine direkte Anfechtung beim TAS nach
Artikel 60.11 zulasse. Angesichts der langen Verfahrensdauer von mehr als zwei
Jahren vor der Disziplinarkommission des Beschwerdeführers sowie dem
anhaltenden Informationsaustausch ("ongoing communication") zwischen dem
Beschwerdeführer und der IAAF habe der Beschwerdegegner das Verhalten dieser
beiden Verbände nach Treu und Glauben dahingehend verstehen dürfen, dass diese
kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene, sondern eine direkte Anfechtung beim
TAS wünschten.
Die Entscheidung der Disziplinarkommission des Beschwerdeführers vom 11.
Dezember 2008 enthalte zudem weder einen Hinweis auf ein Rechtsmittelverfahren
noch bestreite sie den Inhalt des Schreibens der IAAF. Dem Beschwerdeführer
sowie dessen Disziplinarkommission sei die Existenz des Schreibens von Dr.
C.________ vom 10. April 2008 bewusst gewesen und die Disziplinarkommission
hätte den Beschwerdegegner darauf aufmerksam machen müssen, dass nur ein
innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wenn ihrer Ansicht nach kein
direktes Rechtsmittel an das TAS offen stand. Der Beschwerdegegner habe dieses
Schweigen nach Treu und Glauben als Zustimmung des Beschwerdeführers zum
Schreiben von Dr. C.________ verstehen dürfen.
Das TAS erachtete das Schreiben der IAAF vom 10. April 2008 an den damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gestützt auf diese Überlegungen als
besondere Schiedsvereinbarung ("specific arbitration agreement") und erklärte
sich zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdegegners für zuständig.

3.2 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
IPRG einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die
Zuständigkeit abhängt, in rechtlicher Hinsicht frei. Demgegenüber überprüft es
die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im
Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen
Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG
vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 134 III 565 E.
3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733).

3.3 Strittig ist im vorliegenden Verfahren zunächst, ob der Beschwerdegegner
das Schreiben der IAAF vom 10. April 2008 nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1
ZGB) als Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung betrachten durfte.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat eine allfällige Schiedsvereinbarung
den Anforderungen von Art. 178 IPRG zu genügen. Während einerseits die
Formerfordernisse nach Abs. 1 erfüllt sein müssen, richten sich die
inhaltlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung. Das Schiedsgericht
prüfte das Zustandekommen der fraglichen Schiedsvereinbarung - was von keiner
Partei in Frage gestellt wird - in Anwendung von Art. 178 Abs. 2 IPRG nach
schweizerischem Recht.
Der notwendige Inhalt einer Schiedsvereinbarung wird durch das Gesetz nicht
definiert. Es ergibt sich aus dem Zweck der Schiedsvereinbarung, dass der Wille
der Parteien zum Ausdruck kommen muss, über bestimmte bestehende oder künftige
Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nicht staatliches Gericht,
entscheiden zu lassen (BGE 130 III 66 E. 3.1 S. 70; 129 III 675 E. 2.3 S. 679
mit Hinweisen).
Wie andere formbedürftige Rechtsgeschäfte ist auch eine Schiedsvereinbarung
(Art. 178 IPRG) in einem ersten Schritt nach den allgemeinen Grundsätzen
auszulegen (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f. mit Hinweisen). Anschliessend ist in
einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der nach den allgemeinen
Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BGE 122 III 361 E. 4 S.
366). Die ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz zur Frage der massgebenden
Form sowie ihre Hinweise auf die grosszügige Rechtsprechung des Bundesgerichts
hinsichtlich der Formgültigkeit von Schiedsvereinbarungen im Bereich der
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. BGE 133 III 235 E. 4.3.2.3 S. 244
f.) sind demnach nur von Bedeutung, wenn die Auslegung der zu beurteilenden
Erklärungen überhaupt zur Annahme eines Vertragsschlusses führt. Von vornherein
nicht relevant sind hingegen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wirksamkeit von globalen
Verweisungen auf in Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklauseln (BGE 133 III
235 E. 4.3.2.3 S. 244 f.; Urteil 4A_358/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.4; je
mit Hinweisen). Zum einen ist die Anwendbarkeit der Verbandsregeln über das
Anfechtungsverfahren (Artikel 60.9 ff. IAAF Competition Rules) gar nicht
strittig (diese sehen aber gemäss dem angefochtenen Entscheid im konkreten Fall
keine Zuständigkeit des TAS vor), zum anderen lässt sich im zitierten Schreiben
der IAAF vom 10. April 2008 ohnehin kein Verweis erkennen.
3.3.1 Das TAS hat im Zusammenhang mit der strittigen Schiedsvereinbarung wie
erwähnt (vorn E. 2.5.2) keine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien
feststellen können. Es hat daher das Schreiben der IAAF vom 10. April 2008 an
den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sowie das Verhalten des
Beschwerdeführers zutreffend nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegt (vgl. BGE
132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f.; je mit Hinweisen).
Danach sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 268 E. 2.3.2 S.
275; 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f., 686 E. 4.3.1 S. 689; je mit Hinweisen).
Die objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip entscheidet auch
darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (Gauch/Schluep/Schmid,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz.
208; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3.
Aufl. 2009, § 3 Rz. 184; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, Rz. 27.43; Urteil 4A_437/2007 vom 5. Februar
2008 E. 2.4; vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200; 116 II 695 E. 2b S. 696). Es
ist demnach zu beurteilen, ob ein bestimmtes Erklärungsverhalten vom Empfänger
nach Treu und Glauben als Willensäusserung verstanden werden durfte,
rechtsgeschäftlich tätig zu werden und sich ihm gegenüber rechtlich zu
verpflichten. Von einem Antrag (Art. 3 ff. OR) kann nur gesprochen werden, wenn
die Erklärung einen hinreichenden Bindungswillen der erklärenden Partei
erkennen lässt, mithin den Willen, im Falle der Annahme des Angebots gebunden
zu sein (Schwenzer, a.a.O., Rz. 28.09).
3.3.1.1 Dr. C.________ von der IAAF erinnerte den Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners im Schreiben vom 10. April 2008 daran, dass die Entscheidung
der Disziplinarkommission, die voraussichtlich nach dem 16. Mai 2008 getroffen
werde, noch beim TAS angefochten werden könne und eine solche Anfechtung
unausweichlich zu einem kostspieligen und zeitraubenden Schiedsverfahren bis zu
einem endgültigen Entscheid führen werde. Die Einleitung der von der Vorinstanz
zitierten Passage des Schreibens ist nach ihrem Wortlaut ("I would remind you
that") nicht als Erklärung zu verstehen, eine Verpflichtung gegenüber dem
Adressaten einzugehen, sondern als Hinweis auf den nach Ansicht des Verfassers
geltenden Rechtsmittelweg. Die Wortwahl ("will be subject to an appeal", "[t]
his will lead to a costly and lengthy arbitration procedure", "final award is
rendered by CAS") weist darauf hin, dass der Verfasser von einer bestimmten
Vorstellung über das anwendbare Anfechtungsverfahren ausging, und den
Adressaten auf dessen nachteilige Konsequenzen in Form von Kosten sowie langer
Verfahrensdauer aufmerksam machen wollte. Nach der gewählten Formulierung wird
vorausgesetzt, dass sich die beschriebene Anfechtungsmöglichkeit ohne Weiteres
aus den anwendbaren Verfahrensvorschriften ergibt und diese dem Empfänger des
Schreibens bekannt ist.
Nach ihrem Wortlaut ist die fragliche Passage demnach als Hinweis auf den
vorgegebenen Verfahrensgang zu verstehen, der von den Parteien zu beachten ist.
Ein Angebot zur Verpflichtung, die Anfechtung der Entscheidung der
Disziplinarkommission in Abweichung der vorgegebenen Anfechtungsmöglichkeit
einem Schiedsgericht zu unterbreiten, lässt sich daraus nicht ablesen.
Überhaupt enthält der zitierte Auszug keine Anhaltspunkte, die den Empfänger
zur Annahme berechtigen würden, der Verfasser wolle sich ihm gegenüber in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in irgendeiner Weise verpflichten.
3.3.1.2 Auch die Umstände lassen nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen,
Dr. C.________ habe die IAAF (und damit schliesslich auch den Beschwerdeführer)
mit dem Schreiben vom 10. April 2008 verpflichten wollen, den bestehenden
Rechtsstreit in Abweichung der reglementarischen Anfechtungsmöglichkeiten einem
internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten.
Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105
Abs. 1 BGG) richtete sich das Schreiben des Anti-Doping Administrators der
IAAF, Dr. C.________, an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
und bezweckte, das Verfahren vergleichsweise zu einem umgehenden Abschluss zu
bringen. Hierzu bot Dr. C.________ schriftlich an, die Angelegenheit mit einer
zweijährigen Sperre zu erledigen, sofern der Beschwerdegegner das
Dopingvergehen eingestehe. Gemäss dem angefochtenen Entscheid lehnte der
Beschwerdegegner dieses Angebot ab. Es lassen sich den vorinstanzlichen
Feststellungen keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Parteien über weitere
Punkte als die angebotene Vergleichslösung verhandelten. Das Schreiben vom 10.
April 2008 war vielmehr auf das Angebot der beschleunigten Verfahrenserledigung
gegen Anerkennung eines Dopingvergehens beschränkt. Ein doppeltes Angebot zur
Beendigung des Verfahrens einerseits sowie - falls ein solcher Vergleich nicht
zustande kommen sollte - zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der
Rechtsstreitigkeit durch das TAS andererseits ist nicht erkennbar.
Nach den Umständen des schriftlichen Vergleichsangebots vom 10. April 2008 ist
der Hinweis auf die Zuständigkeit des TAS als Warnung hinsichtlich der damit
verbundenen Verfahrensdauer und -kosten zu verstehen. Er diente als Argument
dazu, den Beschwerdegegner gegen Zusicherung der Minimalstrafe zu einem
Eingeständnis des Regelverstosses zu bewegen. Ein bedingter Antrag zur Änderung
der reglementarischen Anfechtungsmöglichkeiten, falls das Vergleichsangebot
ausgeschlagen wird, lässt sich darin nicht erkennen. Für dieses Verständnis
spricht auch der Schlusssatz des Schreibens, wonach es nicht die Absicht der
IAAF sei, in das laufende Disziplinarverfahren einzugreifen, sondern eine faire
und zeitgerechte Vergleichslösung zu finden.
Das Schreiben erfolgte während des laufenden Disziplinarverfahrens, mithin rund
acht Monate bevor ein Entscheid in der Sache erging. Der Umstand, dass der
Disziplinarentscheid vom 11. Dezember 2008 keine Rechtsmittelbelehrung
enthielt, war daher bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht geeignet,
beim Empfänger des Schreibens vom 10. April 2008 eine nach Treu und Glauben zu
schützende Erwartung hinsichtlich des darin erwähnten Anfechtungsverfahrens zu
erwecken. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen eines Hinweises
hinsichtlich des Anfechtungsverfahrens eine Zuständigkeit des TAS begründen
soll.
Der Beschwerdegegner bzw. sein Rechtsvertreter musste das Schreiben vom 10.
April 2008 demnach nach Treu und Glauben wie folgt verstehen: Entweder er nimmt
das Vergleichsangebot der IAAF an, womit die rückwirkend verhängte Sperre
bereits am 24. April 2008 ablaufen würde und das Verfahren beendet wäre, oder
er lehnt es ab und das Disziplinarverfahren nimmt seinen gewohnten Lauf. Eine
Änderung des massgebenden Verfahrens im Falle der Ablehnung des
Vergleichsvorschlags stand nicht zur Diskussion. Ein Angebot seitens der IAAF,
dem Beschwerdegegner bei Zurückweisung des Vergleichsvorschlags eine nach den
reglementarischen Vorgaben nicht vorhandene Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen,
lässt sich aus dem zitierten Hinweis auf die Berufung an das TAS nicht
ableiten.
Unzutreffend ist die Erwägung des angefochtenen Entscheids, das Schreiben
enthalte einen impliziten Verweis auf Artikel 60.11 bzw. 60.12 der IAAF
Competition Rules, die eine Anfechtung beim TAS nur für internationale Athleten
vorsehen, und habe vom Beschwerdegegner so verstanden werden dürfen, dass für
ihn - obwohl nationaler Athlet im Sinne dieser Bestimmungen - eine Ausnahme von
den anwendbaren Verbandsregeln gemacht werde. Inwiefern sich dem Schreiben ein
solcher Verweis auf die erwähnten Bestimmungen (deren Anwendbarkeit ohnehin
unbestritten ist) ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Noch viel weniger
lässt sich - auch nicht mit dem Hinweis auf die ungewöhnlich lange
Verfahrensdauer bzw. den anhaltenden Informationsaustausch zwischen dem
Beschwerdeführer und der IAAF - eine konkrete Ausnahme von diesen Bestimmungen
erkennen.
3.3.1.3 Aus dem Schreiben von Dr. C.________ vom 10. April 2008 lässt sich
weder nach seinem Wortlaut noch dem gesamten Zusammenhang der darin enthaltenen
Äusserungen ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zugunsten des
TAS ableiten. Die Auslegung des Schreibens nach dem Vertrauensgrundsatz führt
vielmehr zum Ergebnis, dass sich die IAAF nur hinsichtlich des
Vergleichsangebots rechtlich binden wollte; ein darüber hinausgehender
Bindungswille für den Fall der Ablehnung der Vergleichslösung ist unter
objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar.
3.3.2 Durfte der Beschwerdegegner das Schreiben vom 10. April 2008 nach Treu
und Glauben nicht als Angebot der IAAF verstehen, den bestehenden Rechtsstreit
dem TAS zu unterbreiten, so konnte er mit der Einreichung seiner Berufung beim
TAS auch keinen Antrag annehmen und damit den Abschluss einer
Schiedsvereinbarung bewirken. Damit fällt der auf dasselbe Schreiben gestützte
Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ebenfalls ausser
Betracht. Die Frage nach der Formgültigkeit stellt sich folglich nicht.
Es braucht auch nicht auf die vom TAS geprüfte Frage eingegangen zu werden, ob
die IAAF den Beschwerdeführer durch ihr Handeln wirksam hätte verpflichten
können. Ohnehin sind die Ausführungen der Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie
einerseits praktisch durchwegs davon ausgeht, Dr. C.________ habe im Namen der
IAAF gehandelt, und sie andererseits eine Genehmigung eines
Stellvertreterhandelns nach Art. 38 Abs. 1 OR prüft.
Zwischen den Parteien ist entgegen dem angefochtenen Entscheid keine nach Art.
178 Abs. 2 IPRG wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Die Vorinstanz
hat sich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu Unrecht gestützt auf
das Schreiben vom 10. April 2008 für zuständig erklärt.

3.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, das TAS hätte sich auf anderer Grundlage
für zuständig erklären müssen.
Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei entgegen dem angefochtenen Entscheid
als internationaler Athlet ("International-Level Athlete") im Sinne der
Anti-Doping-Regeln der IAAF zu qualifizieren, weshalb ihm der Weg an das TAS
offen stehe.
3.4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach
Artikel 60.11 der IAAF Competition Rules zur Berufung an das TAS berechtigt
wäre, falls er nach dieser Bestimmung als internationaler Athlet
("International-Level Athlete") zu gelten hätte.
Das IAAF Handbuch enthält hierzu die folgende Definition:
"International-Level Athlete
For the purposes of the Anti-Doping Rules (chapter 3) and Disputes (Chapter 4)
an athlete, who is in the Registered Testing Pool for out-of-competition
testing or who is competing in an International Competition under Rule 35.7".
Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheids, die von keiner Partei in
Frage gestellt werden, war der Beschwerdegegner nicht im "Registered Testing
Pool" verzeichnet. Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nurmehr, ob
sich der vom Beschwerdegegner behauptete Status als internationaler Athlet
("International-Level Athlete") auf die Teilnahme an einem internationalen
Wettkampf ("International Competition") stützen lässt.
3.4.2 Der angefochtene Schiedsentscheid hält fest, dass der Seoul Marathon
nicht auf der IAAF-Liste der internationalen Veranstaltungen des Jahres 2006
verzeichnet war, jedoch in den folgenden Jahren heraufgestuft wurde und nunmehr
auf der Liste der internationalen Wettkämpfe ("International Competition")
figuriert.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Qualifikation einer
Veranstaltung als internationaler Wettkampf ("International Competition") und
damit zusammenhängend dem Status eines Sportlers als internationaler Athlet
("International-Level Athlete") nicht bloss verfahrensrechtliche Bedeutung
zukommt. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen nationalen und
internationalen Athleten massgebend für deren jeweilige Rechte und Pflichten im
Rahmen der Anti-Doping-Regeln der IAAF. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners ist die entsprechende Einordnung nicht einer
verfahrensrechtlichen Vorschrift gleichzusetzen, die auch auf Sachverhalte
anzuwenden ist, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben.
Das Argument des Beschwerdegegners, im Zeitpunkt der Einleitung des
Schiedsverfahrens Anfang 2009 sei der Seoul Marathon von der IAAF als
internationaler Wettkampf klassifiziert gewesen, womit eine Anfechtung beim TAS
offen stehe, verfängt nicht. Die vom TAS beurteilte Dopingprobe wurde
anlässlich des Seoul Marathons 2006 entnommen, der von der IAAF nicht als
internationaler Wettkampf anerkannt war. Der vorgesehene Rechtsweg, der gemäss
Artikel 60.11 der IAAF Competition Rules an die Qualifikation als
internationaler Wettkampf anknüpft, führt daher auch dann nicht an das TAS,
wenn ein am selben Ort ausgetragener Wettkampf in späteren Jahren anders
klassifiziert wird. Der Umstand, dass der Seoul Marathon 2008 (und gemäss dem
angefochtenen Entscheid eventuell bereits derjenige des Jahres 2007) von der
IAAF als internationaler Wettkampf anerkannt wurde, ändert nichts daran, dass
der im Jahr 2006 durchgeführten Veranstaltung dieser Status nicht zukam. Die
verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der nur ein internationaler Athlet zur
Anfechtung beim TAS berechtigt ist, blieb zudem unverändert. Es trifft daher
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zu, dass seit der beurteilten
Dopingprobe der anwendbare Rechtsmittelweg geändert worden wäre, der
rückwirkend angewendet werden könnte.
Von komplexen Zuständigkeitsfragen aufgrund der Anwendbarkeit verschiedener
staatlicher sowie vereinsrechtlicher Bestimmungen, wie sie dem in der
Beschwerdeantwort erwähnten Entscheid (4P.149/2003 vom 31. Oktober 2003 E.
2.2.2) zugrunde lagen, kann vorliegend zudem nicht gesprochen werden. Ausserdem
stand im besagten Entscheid die Ausschöpfung des Instanzenzugs vor Anrufung des
TAS und nicht dessen Zuständigkeit an und für sich zur Diskussion. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Eine Zuständigkeit des TAS lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen,
die IAAF selbst habe den Beschwerdeführer über den positiv ausgefallenen
Dopingtest informiert, womit es sich um einen "IAAF Test" im Sinne von Artikel
36.5 der IAAF Competition Rules handle, der nur bei internationalen Wettkämpfen
nach Artikel 35.7 durchgeführt werde. Im entsprechenden Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 13. April 2006 stellte die IAAF gemäss dem angefochtenen
Entscheid vielmehr klar, dass die Beurteilung der Testresultate - wie bei
nationalen Wettkämpfen vorgeschrieben - dem Beschwerdeführer obliege. Der
Beschwerdegegner stellt etwa auch nicht in Frage, dass die provisorische Sperre
vom Beschwerdeführer als Nationalverband ausgesprochen wurde, wie dies in
Artikel 38.2 für nationale Athleten vorgesehen ist. Unbehelflich ist zudem der
Hinweis auf den Umstand, dass im Jahr 2006 Marathonveranstaltungen von der IAAF
aus Versehen generell nicht als internationale Wettkämpfe aufgeführt worden
waren und dies später korrigiert wurde. Aus welchen Gründen der Seoul Marathon
2006 von der IAAF nicht als internationaler Wettkampf anerkannt war, ist nicht
entscheidend. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids
ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Seoul Marathon 2006 - auch wenn nicht
als solcher aufgelistet - von der IAAF hinsichtlich der durchgeführten
Dopingtests tatsächlich als internationaler Wettkampf nach Artikel 35.7
behandelt worden wäre.
3.4.3 Der Beschwerdegegner beruft sich im Hinblick auf die Zuständigkeit des
TAS schliesslich vergeblich auf den Grundsatz der "lex mitior" nach Artikel
25.2 des World Anti-Doping Code der WADA.
Der Grundsatz besagt, dass - als Ausnahme vom Prinzip des Rückwirkungsverbots -
das neue Recht auf ein vor dessen Inkrafttreten verübtes Dopingvergehen
anzuwenden ist, wenn es eine mildere Strafe vorsieht als das alte Recht. Mit
dem Hinweis darauf, es handle sich beim Schiedsverfahren vor dem TAS - im
Gegensatz zum nationalen Verfahren - um ein unabhängiges, rasches und
kostenfreies Schiedsverfahren, zeigt der Beschwerdegegner keine entsprechende
Konstellation auf. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, findet der
Grundsatz der "lex mitior" auf Strafen für Dopingfälle Anwendung, nicht jedoch
auf eine Änderung anderer materiellrechtlicher Bestimmungen, die sich indirekt
auf das anwendbare Beschwerdeverfahren auswirkt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem genannten Grundsatz ein
Anspruch auf Anfechtung des Entscheids beim TAS anstelle einer nationalen
Instanz ergeben soll.
3.4.4 Der Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie dem
Beschwerdegegner den Status eines internationalen Athleten
("International-Level Athlete") abgesprochen und daher eine Zuständigkeit nach
Artikel 60.11 der IAAF Competition Rules verneint hat.

4.
Das TAS hat sich zu Unrecht gestützt auf das Schreiben vom 10. April 2008 für
zuständig erklärt. Seine Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf die
anwendbaren verbandsrechtlichen Regelungen stützen. Der Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Juli 2009 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Vorinstanz für unzuständig zu erklären.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli
2009 wird aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Berufung des
Beschwerdegegners nicht zuständig ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann