Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.454/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_454/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Obwalden.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Juli
2009.
In Erwägung,
dass vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Forderungsprozess zwischen der
X.________ AG und den Beschwerdeführern hängig ist;

dass die Beschwerdeführer am 7. März 2009 beim Obergericht des Kantons Obwalden
eine gegen das Kantonsgericht Obwalden gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde
einreichten, die mit Entscheid vom 31. Juli 2009 abgewiesen wurde, soweit
darauf eingetreten werden konnte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. September 2009 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Obergerichts
vom 31. Juli 2009 Beschwerde zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift zwar einleitend geltend gemacht wird, dass der
Entscheid des Obergerichts gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen
verstosse, dass dann aber nicht zur Entscheidbegründung des Obergerichts
Stellung genommen, sondern ausschliesslich das Verfahren vor dem Kantonsgericht
gerügt wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts gegen die von den Beschwerdeführern genannten
Verfassungsgrundsätze verstossen soll;

dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin