Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.446/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_446/2009

Urteil vom 8. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Klaus Bürgi.

Gegenstand
Zuständigkeit; aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli
2009.
Sachverhalt:

A.
Die Statuten der am 18. März 1940 ins Handelsregister eingetragenen Y.________
AG enthielten spätestens seit 1960 eine Schiedsklausel für Streitigkeiten
zwischen der Gesellschaft und ihren Organen bzw. Aktionären. Gemäss Artikel 28
der zuletzt geltenden Statuten der Y.________ AG lautete die Schiedsklausel wie
folgt:
"Rechtsstreitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten zwischen der Gesellschaft
und ihren Organen oder Aktionären sowie deren Rechtsnachfolgern entscheidet
endgültig (einschliesslich aller Vor- und Zwischenfragen) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges ein dreiköpfiges Schiedsgericht mit Sitz in Biel. ...

Gerichtsstand ist Biel. Das Schiedsgericht entscheidet nach schweizerischem
Recht. Es ordnet sein Verfahren selbst und regelt auch die Kostenfrage. Das
Verfahren soll möglichst einfach sein. Die Parteien haben Anspruch auf ein
schriftlich begründetes Urteil. Subsidiär gilt die bernische
Zivilprozessordnung."

B.
Am 5. Januar 2004 wurde der Konkurs über die Y.________ AG eröffnet. A.________
(Beschwerdegegnerin), Gläubigerin und Aktionärin der konkursiten Gesellschaft,
erhob im März 2007 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage und verlangte von
X.________ (Beklagter 1) und B.________ (Beklagter 2) Fr. 1'000'000.-- nebst
Zins aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, nachdem sie sich diese Ansprüche
gemäss Art. 260 SchKG hatte abtreten lassen. Die Beschwerdegegnerin wirft dem
Beklagten 1, langjähriger Verwaltungsrat der Y.________ AG, unter anderem vor,
er habe die Gesellschaft ausgeblutet, wobei ein Grossteil der übermässigen
Bezüge in die X.________ SA (Beschwerdeführerin) geflossen sei, die von ihm und
seiner Familie beherrscht werde. Der Beklagte 2 begleitete das
Familienunternehmen Y.________ AG als Willensvollstrecker von Professor
C.________ sowie als Urkundsperson und war schliesslich externer
Verwaltungsrat. Die Beschwerdegegnerin wirft ihm vor, er habe von den
Vermögensverschiebungen des Beklagten 1 Kenntnis gehabt und nicht auf die
offensichtliche Interessenkollision des Beklagten 1 reagiert. Obwohl dem
Beklagten 2 hätte klar sein müssen, dass weder die Umstrukturierungen noch der
anschliessende Verkauf der Beteiligungen in der Kompetenz des Verwaltungsrats
gelegen hätten, sei er nicht dagegen eingeschritten.

C.
Nach Zustellung der Klage fiel der Beklagte 1 in Konkurs. Der Prozess wurde in
Anwendung von Art. 207 SchKG eingestellt und die Konkursmasse des Beklagten 1,
vertreten durch die Konkursverwaltung, aufgefordert, dem Handelsgericht zu
erklären, ob sie oder allenfalls ein Gläubiger an die Stelle des Beklagten 1 in
den hängigen Zivilprozess eintrete. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärung wurde
mehrmals verlängert.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 nahm das Handelsgericht das sistierte
Verfahren gemäss Art. 207 SchKG wieder auf, unter Hinweis darauf, dass die
Konkursmasse durch Stillschweigen in den hängigen Prozess eingetreten sei.
Gleichzeitig setzte es der Konkursmasse des Beklagten 1 eine letzte, nicht
erstreckbare Frist bis zum 24. November 2008 an zur Einreichung einer
Klageantwort sowie zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dem Beklagten 2 wurde
ebenfalls eine nicht verlängerbare Frist zur Einreichung der Klageantwort bis
zum selben Datum angesetzt. Dieser reichte die Klageantwort fristgerecht ein,
beantragte, die Klage sei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen, und machte
die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte zufolge der in den Statuten der
Y.________ AG enthaltenen Schiedsklausel geltend.

Mit Verfügung vom 21. November 2008, die dem Konkursamt eröffnet wurde, teilte
das Handelsgericht der Konkursmasse des Beklagten 1 mit, die angesetzte Frist
zur Einreichung der Klageantwort sowie Bezahlung des Kostenvorschusses könne
nicht verlängert werden, und wies sie auf die entsprechenden Säumnisfolgen hin.
Gleichentags stellte das Konkursamt das Gesuch, die Verfügung vom 29. Oktober
2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Das Handelsgericht entschied darauf, eine
weitere Sistierung des Prozesses sei nicht angebracht und erklärte die
Konkursmasse des Beklagten 1 hinsichtlich der Einreichung der Klageantwort als
säumig, wobei es eine zweite formelle Aufforderung zur Leistung des
Kostenvorschusses ansetzte. Im Übrigen wies es das Wiedererwägungsgesuch ab.

Am 12. Januar 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 260 SchKG
anstelle der Masse in den Passivprozess des Beklagten 1 einzutreten. Sie
beantragte am 11. Februar 2009, sie sei in den Stand vor dem 24. November 2008
einzusetzen, und es sei ihr eine Frist zur Einreichung der Klageantwort von
vier Wochen anzusetzen. Das Handelsgericht wies das Wiederherstellungsgesuch
mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Verfahren 4A_206/2009). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2009 wurde das
Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin sistiert.

D.
Anlässlich der auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Hauptverhandlung
schloss sich die Beschwerdeführerin der vom Beklagten 2 gestützt auf die
Schiedsklausel erhobenen Unzuständigkeitseinrede an. Mit Urteil vom 7. Juli
2009 bejahte das Handelsgericht seine Zuständigkeit.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts
aufzuheben und dessen Zuständigkeit zu verneinen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht erteilte
der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung. Der
Beklagte 2 hat das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, sie
eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Schreiben vom 6. November 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die Vorinstanz ihre sachliche
Zuständigkeit bejahte, handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Gegen solche Entscheide ist die
Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der
Einheit des Prozesses ist der Zwischenentscheid aber nur mit Beschwerde
anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647
f.). Die Hauptsache betrifft eine Forderung aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit, mithin eine Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr.
30'000.-- übersteigen muss, damit Beschwerdefähigkeit gegeben ist (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. c, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend und verlangt Fr. 1'000'000.--. Sie
ist der Auffassung, der Streitwert betrage weniger als Fr. 30'000.--, da sich
die Beschwerdeführerin die Ansprüche des Beklagten 1 gemäss Art. 260 SchKG habe
abtreten lassen und den Prozess als Abtretungsgläubigerin führe, weshalb dieser
in Bezug auf den Beklagten 1 bzw. dessen Konkursmasse nur noch die Funktion
eines Kollokationsprozesses habe; das Inventar im Konkurs des Beklagten 1 weise
Aktiven im Schätzwert von Fr. 6'161.-- auf. Die Differenz in der Dividende
zwischen angefochtener und beanspruchter Kollokation müsse tiefer sein. Die
Beschwerdegegnerin verkennt, dass in dem von ihr eingeleiteten Verfahren der
Bestand der Forderung rechtskräftig zu beurteilen ist, und es sich nicht um
einen Kollokationsprozess handelt, in dem festgestellt wird, inwieweit die
streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidationsmasse zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 472 mit Hinweis). Das Streitwerterfordernis
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist daher erfüllt. Die Beschwerde in Zivilsachen
ist somit grundsätzlich zulässig, so dass auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).

1.3 Zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen, ist festzuhalten, dass ein solcher in der Regel
nicht stattfindet (Art. 102 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht stellt dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zur Kenntnisnahme zu,
ohne eine Frist zur Einreichung einer Replikschrift anzusetzen, es sei denn, es
erachtet einen zweiten Schriftenwechsel für erforderlich. Der
beschwerdeführenden Partei steht es jedoch frei, sich zur Beschwerdeantwort zu
äussern, wobei sie, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, nach
Treu und Glauben gehalten ist, die Replikschrift umgehend einzureichen, ohne
vorher um eine gerichtliche Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S.
99 f.). Im zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung am 19. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die
Beschwerdeführerin hat auf diese Zustellung erst am 6. November 2009 reagiert.
Unter diesen Umständen besteht - nicht zuletzt mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot - keine Veranlassung, ihr jetzt noch eine
Replikmöglichkeit einzuräumen.

2.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegnerin trete in ihrer Klage als
Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG der konkursiten Y.________ AG auf.
Sie mache keine unmittelbaren Ansprüche als Aktionärin oder Gläubigerin
geltend; es liege eine Klage aus dem einheitlichen Anspruch der
Gläubigergesamtheit vor. Die Vorinstanz erwog, sowohl die Konkursmasse als auch
Abtretungsgläubiger seien zwar an die vom Gemeinschuldner getroffene
Schiedsabrede gebunden, soweit die Gesellschaft mit einem Dritten eine
Schiedsvereinbarung getroffen habe. Die Beschwerdegegnerin mache aber einen
eigenständigen und insoweit ausschliesslichen Anspruch der Gläubigergesamtheit
geltend. Dieser werde nicht von der Schiedsklausel umfasst. Die Schiedseinrede
der Beklagten sei somit nicht zu hören.

2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin mache nicht nur Forderungen der Gesellschaft geltend,
sondern auch direkte Ansprüche als Aktionärin. Der Beklagte 1 habe die
öffentliche Urkunde sowie die Statuten als Delegierter des Verwaltungsrats
unterzeichnet und sich damit der Schiedsklausel unterworfen. Mit der
Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde habe der Beklagte 2 als Notar und
gleichzeitiger Verwaltungsrat der Y.________ AG die Statuten und somit die
Schiedsklausel anerkannt. Die Beschwerdegegnerin wiederum habe die
Schiedsklausel unterschriftlich anerkannt, indem sie an der Generalversammlung
im Januar 1989 betreffend Kapitalerhöhung die öffentliche Urkunde zusammen mit
allen übrigen Aktionären unterzeichnet habe. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin
aber die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet haben sollte, läge eine
gültige Schiedsabrede vor, da sie als Abtretungsgläubigerin die Ansprüche der
Gesellschaft bzw. der Masse einklage, wobei ihr lediglich ein
Prozessführungsrecht bzw. eine Eintreibungsbefugnis zustehe. Die Gesellschaft
sei an die in den Statuten enthaltene Schiedsklausel gebunden und müsse sie
nicht noch separat unterzeichnen.

2.2 Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 OR können einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden (Forstmoser/Meier-Hayoz/
Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, Rz. 118 zu § 36; Walter J. Habscheid,
Statutarische Schiedsgerichte und Schiedskonkordat, Schweizerische
Aktiengesellschaft [SAG] 57/1985 S. 166). Bei statutarischen Schiedsklauseln
ist die Formvorschrift der Schriftlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 des Konkordats
über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG) gewahrt, wenn die
schriftliche Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ausdrücklich
auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement
enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt (vgl. Art. 6 Abs. 2 KSG).

2.3 Verantwortlichkeitsansprüche ausser Konkurs können sowohl von der
Gesellschaft als auch von den einzelnen Aktionären geltend gemacht werden,
wobei der Aktionärsanspruch nur auf Leistung an die Gesellschaft geht (Art. 756
Abs. 1 OR). Für mittelbar geschädigte Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten,
ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen (BGE 131
III 306 E. 3.1.1 S. 310; 117 II 432 E. 1b/dd S. 439). Nach der Konkurseröffnung
ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die
Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den
verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Verzichtet er darauf,
können die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft
gegenüber den verantwortlichen Organen einklagen (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR),
wobei sie ihren mittelbaren Schaden als einheitlichen Anspruch der
Gläubigergesamtheit geltend machen (BGE 132 III 564 E. 3.2.2 S. 570 mit
Hinweisen; 117 II 432 E. 1b/dd S. 439 f.; vgl. zu den verschiedenen Klagen, die
dem Gesellschaftsgläubiger je nach der Art des von ihm erlittenen Schadens zur
Verfügung stehen BGE 132 III 564 E. 3 S. 568 ff.).

2.4 Art. 757 OR begründet einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit
(vgl. BGE 117 II 432 E. 1b/ee ff. S. 439 ff.), wobei der in Art. 757 Abs. 3 OR
enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Art.
260 SchKG keine weiteren Rechte verleiht (vgl. Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, Rz. 358 zu § 18 mit weiteren Hinweisen). Anlässlich
der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll Art. 757 Abs. 3 OR
aufgehoben werden (vgl. Entwurf vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des
Obligationenrechts, BBl 2008 1787). In materiellrechtlicher Hinsicht besteht
kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260
SchKG abtreten lässt und demjenigen, den die Aktionäre oder Gläubiger direkt
aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben (Widmer/Gericke/Waller, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2008, N. 35 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., Rz. 358 zu § 18). Da im zu
beurteilenden Fall eine formelle Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgte,
braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Gläubiger gestützt auf Art.
757 Abs. 2 OR ohne entsprechende Abtretung direkt klagen könnte (vgl. Urteil
4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 132 III 222). Der
Gesellschaftsgläubiger macht den Anspruch aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit im Namen der Gläubigergesamtheit geltend, sei es gestützt
auf Art. 757 OR oder nach Art. 260 SchKG (vgl. BGE 117 II 432 E. 1b/ff S. 439
f.). Er handelt in einer Art Prozessstandschaft für die Gläubigergesamtheit
(vgl. Widmer/Gericke/Waller, a.a.O., N. 23 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., Rz.
348a zu § 18).

2.5 Nach einhelliger Lehre ist grundsätzlich auch die Konkursmasse
einschliesslich allfälliger Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG an die vom
Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden (Berger/Kellerhals,
Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz.
511, S. 178; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl.
1993, S. 81; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et
international en Suisse, 1989, N. 1.2 zu Art. 4 KSG; Pierre Jolidon,
Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, 1984, S. 141; Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der
Schweiz, 8. Aufl. 2006, Rz. 43 zu Kapitel 14; vgl. auch Beschluss des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 1991 E. 2.2, in: Blätter für
zürcherische Rechtsprechung [ZR] 90/1991 S. 216 f.; Entscheid des Wallisers
Kantonsgerichts vom 9. Juli 1986, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung
[ZWR] 1986 S. 406). Das Bundesgericht hat die Gültigkeit der Schiedsklausel für
die Konkursmasse im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage in einem älteren
Entscheid zwar verneint (BGE 33 II 648 E. 4 S. 654). Auf die Tragweite dieses
Entscheids braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da für Ansprüche
aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit besondere Regeln gelten.
2.5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin macht die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 757 OR
genau besehen nicht die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Organen
geltend, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit. Aus diesem Grund kann der
Belangte der Abtretungsgläubigerin nicht sämtliche Einreden gegen sie
persönlich und gegen die Gesellschaft entgegengehalten, sondern nur diejenigen,
die ihm auch gegenüber der Gläubigergesamtheit zustehen (BGE 117 II 432 E. 1b/
gg S. 440 mit Hinweisen). Die Ablösung des eigenen Anspruchs der Gesellschaft
durch denjenigen der Gläubigergesamtheit im Konkurs hat nicht zum Zweck, den
Gläubigern mehr Rechte zu verschaffen, als die Gesellschaft jemals hatte. Sie
dient allein dem Ausschluss derjenigen Einreden, die den Abtretungsgläubigern
gegenüber nicht gerechtfertigt sind. Einreden, die unabhängig von der
Willensbildung der Gesellschaft vor der Konkurseröffnung bestanden haben,
können zulässig bleiben, beispielsweise die Einrede der Verrechnung mit
Forderungen, die schon vor der Konkurseröffnung bestanden (BGE 132 III 342 E.
4.4 S. 351 mit Hinweisen; vgl. auch Bernard Corboz, La responsabilité des
organes en droit des sociétés, 2005, N. 22 zu Art. 757 OR).
2.5.2 Bei der gestützt auf eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel
erhobenen Schiedseinrede handelt es sich nicht um eine Einrede, die unabhängig
von der Willensbildung der Gesellschaft besteht. Es rechtfertigt sich nicht,
die Einrede gegenüber der Gläubigergesamtheit, die keinen Einfluss auf die
Statuten hatte, zuzulassen, sonst bestünde die Gefahr, dass die Organe durch
entsprechende statutarische Bestimmungen die Durchsetzung der
Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger im Konkurs erschweren. Massgebend
ist, ob die Gläubigergesamtheit an die Schiedsklausel gebunden ist. Eine solche
Bindung kann nicht aus den Statuten der Gesellschaft abgeleitet werden (vgl.
Böckli, a.a.O., Rz. 154 zu § 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., Rz. 119
zu § 36; vgl. auch Habscheid, a.a.O., S. 166).

2.6 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin mache mit
der Verantwortlichkeitsklage nicht nur einen Schaden der Gesellschaft als
Abtretungsgläubigerin geltend, sondern auch den kompletten Wertverlust ihrer
Aktien als direkten Schaden als Aktionärin, genügt sie den
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da sie sich nicht im
Einzelnen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und nicht aufzeigt,
inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin mache einen
Anspruch der Gläubigergesamtheit geltend, offensichtlich unhaltbar bzw.
willkürlich sein soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Damit bleibt es
insoweit bei der Feststellung des angefochtenen Entscheids (Art. 105 Abs. 1
BGG), und die Rüge der Beschwerdeführerin stösst ins Leere, es sei überspitzt
formalistisch, zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin die Statuten selbst
unterzeichne. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Aktionärin der
Schiedsklausel untersteht, konnte die Vorinstanz offen lassen.

3.
Da die Schiedsklausel für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Anspruch der Gläubigergesamtheit nicht zur Anwendung gelangt, ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit
bejaht hat, und braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
im Übrigen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in keiner Weise
genügen, nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann