Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.445/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_445/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________
vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 11. August 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2006 eine Klage auf Zahlung eines
gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins
und auf Ausstellung eines Schlusszeugnisses einreichte;

dass das Zivilgericht des Sensebezirks die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom
11. November 2008 verpflichtete, 5 % Zins seit dem 1. Juli 2006 auf der
anerkannten Forderung von Fr. 3'000.-- sowie einen Betrag von Fr. 60.-- nebst
Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt auszustellen, und
im Übrigen die Klage abwies;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung anfocht, wobei sie an
ihren erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen festhielt;

dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. August 2009 in
Anwendung von Art. 294 und Art. 300 Abs. 3 ZPO FR auf die Berufung nicht
eintrat, weil diese verspätet eingereicht worden war;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2009
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die
Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde das Urteil des
Zivilgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134
II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen
entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt,
soweit sich die Beschwerdeführerin damit auch zum Entscheid des Kantonsgerichts
vom 11. August 2009 äussert;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin