Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.443/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_443/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft; Liquidation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer,
vom 23. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) lebten von
1984 bis Ende Juni 2000 zusammen im Konkubinat. Sie investierten aus ihrem
Einkommen und Vermögen in gemeinsame Anschaffungen und trafen Vermögensanlagen.
Unter anderem erwarben sie eine Ferienwohnung in A.________. Im Sommer 2000
trennten sich die Parteien. Am 2. Juli 2000 unterzeichnete die
Beschwerdegegnerin eine Erklärung, in der sie "bedingungslos auf sämtliche
Ansprüche an allen Sachen, Gütern, Immobilien, Vermögen und Wertschriften"
verzichtete, die sie zusammen mit dem Beschwerdeführer bis anhin gemeinsam
errungen und genutzt habe. Unter anderem wird ein vorbehaltloser Verzicht auf
jegliche Ansprüche am Stockwerkanteil Nr. xxx, Parterre-Studio im Haus
W.________, A.________, erklärt.

B.
Am 15. August 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach
Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Verzichtserklärung vom 2. Juli
2000 zu verpflichten zur unverzüglichen und bedingungslosen Abtretung und
Übereignung des Stockwerkanteils Nr. xxx im Haus W.________, A.________, unter
gleichzeitiger Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Schreiben und
Vorgaben von Dr. Z.________ vom 26. Oktober 2000.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes 5313
Klingnau sei aufzuheben und der Forderungsbetrag zu anerkennen als Teil der
Schlussabrechnung nach vollzogener Übereignung der besagten Sache."
Mit Klageantwort und Widerklage beantragte die Beschwerdegegnerin, die Klage
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und soweit mit der Klage mehr oder
anderes beantragt werde als die Liquidation der zwischen den Parteien
bestehenden einfachen Gesellschaft. Zur Liquidation der zwischen den Parteien
bestehenden einfachen Gesellschaft sei ein Liquidator einzusetzen.

Am 31. Mai 2007 fällte das Bezirksgericht Zurzach folgendes Urteil:
"1. Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft in Liquidation
wird aufgelöst.
2. Zur Auflösung der einfachen Gesellschaft in Liquidation wird ein Liquidator
eingesetzt. Dieser ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Antrag der
Parteien und nach Leistung der Kostenvorschüsse richterlich zu ernennen.
3. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden vollumfänglich
abgewiesen."
Dagegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau
und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben unter gleichzeitiger
Gutheissung seiner "Abtretungs-/Forderungsklage" vom 15. August 2005 "mit
möglichen Abweichungen derselben wie folgt:"
"a) Die Rechnung für Akontozahlung vom 29. März 2005 über Fr. 3'420.-- plus
Zinsen ist als solche bereits (über-)substantiiert und soll unverändert
belassen werden.
b) Die Betreibungskosten von Fr. 70.-- und die Friedensrichterkosten von Fr.
140.-- sollen unverändert belassen bleiben.
c) Alle darüber gehenden und geltend gemachten Kosten, wie Einleitung der
Betreibung Fr. 150.--, Einleitung der Zivilklage vom 2. Juni 2005 Fr. 300.--,
Entschädigung (Ferienunterbruch) wegen Nichterscheinens der Beschwerdegegnerin
an der Friedensrichterverhandlung Fr. 750.-- und Einleitung der Forderungsklage
vom 15. August 2005 Fr. 600.--, ggf. abweichend nach richterlichem Ermessen,
pauschal jedoch nicht weniger als Fr. 600.--."
Mit Urteil vom 23. Juni 2009 wies das Obergericht die Appellation ab. Es
erkannte, die Anträge der Beschwerdegegnerin (vor Bezirksgericht) könnten nicht
anders verstanden werden, als dass sie die Liquidation der zwischen den
Parteien bestehenden einfachen Gesellschaft und die Einsetzung eines
Liquidators zur Vornahme dieser Liquidation beantrage. Dieser Antrag genüge zur
klageweisen Durchsetzung des Liquidationsanspruchs als solchem und müsse nicht
weiter konkretisiert werden. Wie das Bezirksgericht ging auch das Obergericht
vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien aus. Mit der
definitiven Beendigung des Konkubinats Ende Juni 2000 sei die einfache
Gesellschaft aufgelöst worden und ins Liquidationsstadium getreten. Nach
eingehender Beweiswürdigung kam das Obergericht sodann zum Schluss, dass die
Verzichtserklärung vom 2. Juli 2000 nicht von einem wirklichen Verzichtswillen
der Beschwerdegegnerin getragen war (Simulation) bzw. durch rechtzeitige
Berufung auf Willensmängel unverbindlich sei. Die Liquidation der einfachen
Gesellschaft, namentlich die Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag, habe
somit nach den Regeln von Art. 548 ff. OR zu erfolgen. Neben dem
Stockwerkeigentum im Haus W.________ in A.________ umfasse das Vermögen der
einfachen Gesellschaft weitere Vermögenswerte wie die Motorjacht V.________ und
Wertschriften. Das Bezirksgericht habe somit zu Recht die Liquidation der
einfachen Gesellschaft angeordnet. Im Rahmen dieser Liquidation sei auch die
Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 3'420.-- (hälftiger Anteil an den
Aufwendungen aus dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Liegenschaft in
A.________) zu behandeln, weshalb die Forderungsklage des Beschwerdeführers und
dessen Antrag, den Rechtsvorschlag in der für diese Forderung eingeleiteten
Betreibung aufzuheben, zu Recht abgewiesen worden sei. Entsprechend stehe ihm
auch kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten zu. Die weiteren geltend
gemachten Aufwendungen gehörten zu den Parteikosten und seien vom
Bezirksgericht zu Recht nicht der obsiegenden Beschwerdegegnerin auferlegt
worden.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 23. Juni 2009 sei aufzuheben. In Gutheissung der Klage sei die
einfache Gesellschaft der Parteien bezüglich der Stockwerkeinheit Nr. xxx im
Haus W.________ in A.________ zu liquidieren. Die Widerklage der
Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, soweit auf diese Widerklage überhaupt
eingetreten werden könne bzw. soweit überhaupt von einer Widerklage ausgegangen
werde. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache an das
Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, das
Bezirksgericht Zurzach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einzuräumen, die Klage vom 15. August 2005 zu verbessern und neue Anträge zu
stellen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Klage die Liquidation der zwischen
den Parteien bestehenden einfachen Gesellschaft bezüglich der Stockwerkeinheit
Nr. xxx im Haus W.________ in A.________. Darüber hinaus stellte er eine
Forderung von Fr. 3'420.-- und verlangte den Ersatz von Betreibungs- und
weiteren Kosten. In Übereinstimmung mit den Angaben der Vorinstanz ist die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als erreicht
zu betrachten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
- unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung - grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der allgemeinen
Verfahrensgarantien nach § 22 der Kantonsverfassung des Kantons Aargau vom 25.
Juni 1980 (SAR 110.000; KV/AG).

2.1 Die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte stellt einen
zulässigen Beschwerdegrund dar (Art. 95 lit. c BGG). Dieser Rügegrund erlangt
allerdings nur dort praktische Bedeutung, wo die Kantone eigenständige
Grundrechte in ihren Kantonsverfassungen verankern. Die Grundrechtsgarantien
der Kantonsverfassungen besitzen nur insoweit selbständige Bedeutung, als sie
über die entsprechenden Rechte der Bundesverfassung (und der EMRK) hinausgehen
oder ein Recht gewährleisten, das die Bundesverfassung nicht garantiert (vgl.
BGE 121 I 267 E. 3a). Inwiefern dies auf die allgemeinen Verfahrensgarantien
von § 22 KV/AG im Hinblick auf die in der Bundesverfassung gewährleisteten
Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV zutrifft, tut der Beschwerdeführer nicht
dar. Er rügt eine Unterlassung der richterlichen Fürsorgepflicht nach § 22 KV/
AG und erblickt darin gleichzeitig einen Verstoss gegen Art. 9 und 29 BV, da
von einer gleichen und gerechten Behandlung des Beschwerdeführers nach Treu und
Glauben nicht gesprochen werden könne. Diese Rügen gehen fehl.

2.2 Was der Beschwerdeführer als Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht
nach § 22 Abs. 2 KV/AG konkret vorbringt, kann vor Bundesgericht nicht gehört
werden. Er wirft unter diesem Titel dem Bezirksgerichtspräsidenten Zurzach vor,
er hätte nach Eingang der Klage den damals noch nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer aufklären müssen, insbesondere auch über die Kostenfolgen.
Zudem habe er keine Vergleichsbemühungen unternommen. Es kann offen bleiben, ob
§ 22 Abs. 2 KV/AG, wonach Unbeholfene in den Verfahren nicht benachteiligt
werden dürfen, generell einen Anspruch der unbeholfenen Partei auf richterliche
Aufklärung über die Kostenrisiken sowie auf die Durchführung von
Vergleichsverhandlungen begründet und ob der Beschwerdeführer bereits als
"unbeholfen" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist, nur weil er nicht
anwaltlich vertreten war. Denn diese Rüge hätte der Beschwerdeführer, der vor
der Obergerichtsverhandlung einen Anwalt beizog, im Appellationsverfahren vor
Obergericht erheben müssen. Treu und Glauben verbieten, mit einer solchen
Verfahrensrüge gegen das Vorgehen des erstinstanzlichen Richters bis vor
Bundesgericht zuzuwarten (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Darauf
kann daher nicht eingetreten werden.

2.3 Den Anspruch auf faire und gleiche Behandlung erachtet der Beschwerdeführer
dadurch verletzt, dass er, obwohl nicht anwaltlich vertreten, "in keiner Weise
unterstützt" worden sei, während der Antrag der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin "äusserst wohlwollend" als Antrag auf Liquidation der
gesamten einfachen Gesellschaft interpretiert werde. Der Vorwurf ist
unbegründet. Die Vorinstanz ist korrekt vorgegangen, indem sie den Gehalt der
auslegungsbedürftigen Prozesserklärungen der Beschwerdegegnerin nach dem
Vertrauensprinzip ermittelte. Darin, dass die von der Vorinstanz vorgenommene
Auslegung nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfiel, liegt keine Verletzung
des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 549 OR.

3.1 Er macht geltend, der blosse Antrag der Beschwerdegegnerin, die einfache
Gesellschaft zu liquidieren, genüge nicht. Vielmehr müsste dieser Antrag
konkretisiert werden. Dazu gehöre zum Beispiel ein Begehren auf Feststellung
der Aktiven und Passiven zu einem bestimmten Stichtag. Auch müsse feststehen,
wie der Gewinn und Verlust zu verteilen sei. Der Liquidator könne nicht von
sich aus den Verteilschlüssel festlegen, wenn die Parteien sich diesbezüglich
uneinig seien. Der Antrag der Beschwerdegegnerin sei daher völlig ungenügend
und bilde keine Grundlage für eine Liquidation der gesamten einfachen
Gesellschaft. Die angeordnete Liquidation mit Ernennung eines Liquidators
erweise sich als undurchführbar. Dadurch werde Art. 549 OR verletzt. Die Sache
müsse an die erste Instanz zurückgewiesen werden, verbunden mit der Weisung,
die Parteien aufzufordern, konkretisierte Anträge zur Liquidation der gesamten
einfachen Gesellschaft zu stellen, insbesondere auf Feststellung der
Gesellschaftsaktiven und -passiven, auf Festsetzung des massgeblichen
Stichtages sowie des Verteilschlüssels von Gewinn und Verlust.

3.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz besteht zwischen den
Parteien eine einfache Gesellschaft. Mit der Beendigung des Konkubinats trat
der Auflösungsgrund nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR ein. Die Auflösung der
Gesellschaft bedeutet dabei nicht deren sofortige Beendigung; vielmehr besteht
die Gesellschaft als so genannte Abwicklungsgesellschaft bis zur vollständigen
Liquidation weiter (BGE 119 II 119 E. 3a S. 122; 105 II 204 E. 2a S. 206 f.).
Ist - wie im folgenden Fall - ein Auflösungsgrund eingetreten und befindet sich
die Gesellschaft damit in Liquidation, so hat der einzelne Gesellschafter nach
dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine
Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der
gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können. Die Auseinandersetzung
umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse.
Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse
beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden. Sie ist erst
beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach
Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (BGE 116 II 316 E. 2d; 93 II 387 E. 4 S.
391).
Grundsätzlich ist die Liquidation von allen Gesellschaftern oder von einem
Liquidator vorzunehmen, der mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag oder
Zustandekommen eines Gesellschaftsbeschlusses vom Richter eingesetzt werden
kann. Sofern die Gesellschafter sich nicht auf eine andere Art der Liquidation
geeinigt haben, sind gemäss gesetzlicher Ordnung nach Feststellung der Aktiven
und Passiven zuerst die Gesellschaftsschulden zu tilgen, und es muss, soweit es
zur Durchführung dieser Regel erforderlich ist, das Vermögen versilbert werden.
Zu den Schulden zählen dabei auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen im
Sinne von Art. 537 OR. Hierauf erhalten die Gesellschafter ihre Einlagen dem
Werte nach zurück, entweder in Sachwerten oder in Geld nach weiterer
Versilberung des Vermögens. Der verbleibende Rest wird als Gewinn oder Verlust
behandelt (Urteil 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der
Liquidation zu verlangen. Dabei kann er vom Richter die Ernennung eines
Liquidators verlangen (Staehelin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
3. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 548/549 OR und N. 8 zu Art. 550 OR). Der Liquidator
hat die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Innerhalb
gewisser Schranken kann vom Richter auch verlangt werden, dem Liquidator
Weisungen zu erteilen betreffend die Durchführung einzelner spezifizierter
Liquidationshandlungen (Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 548/549 OR und N. 9 zu
Art. 550 OR). Nur in diesem Rahmen, wenn der klagende Gesellschafter vom
Richter die Erteilung bestimmter Weisungen an den Liquidator verlangen will,
genügt das allgemeine Rechtsbegehren "es sei die einfache Gesellschaft zu
liquidieren" nicht, sondern müssen die verlangten Handlungen spezifiziert
werden. Dies allein und nichts anderes erläutert Staehelin, an der vom
Beschwerdeführer angerufenen Kommentarstelle (Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art.
548/549 OR). Der klagende Gesellschafter kann, muss aber nicht die Erteilung
von Weisungen betreffend die Durchführung gewisser spezifizierter
Liquidationshandlungen verlangen. Die Beschwerdegegnerin durfte darauf
verzichten. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht - namentlich nicht Art.
549 OR - verletzt, indem sie den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Liquidation
der einfachen Gesellschaft und Einsetzung eines Liquidators genügen liess.

4.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die willkürliche Festsetzung der
Parteikosten. Die gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts und des Obergerichts
zu bezahlenden Parteikosten sprengten jeden vernünftigen Rahmen und stünden zum
effektiven Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in keinem
akzeptablen Verhältnis.
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Soweit die Parteikostenfestsetzung im
Urteil des Bezirksgerichts angefochten ist, fehlt es an der
Letztinstanzlichkeit. Soweit sich die Willkürrüge gegen die
Parteikostenfestsetzung im angefochtenen Urteil richtet, ist sie ungenügend
begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt nicht einmal die
kantonalen Gesetzes- und Tarifvorschriften, bei deren Anwendung die Vorinstanz
in Willkür verfallen sein soll. Vor allem legt er seiner Rüge, der
zugesprochene Betrag stehe in keinem akzeptablen Verhältnis zum geleisteten
Aufwand, die Annahme zugrunde, die Parteientschädigung bemesse sich nach
Zeitaufwand. Er belegt diese Behauptung in keiner Weise, was er aber tun
müsste, liegt doch eine streitwertabhängige Bemessung nahe (vgl. BGE 94 II 122,
wonach bei Klagen auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft der Streitwert dem
Gesamtwert des gemeinsamen Vermögens entspricht). Bei einer
streitwertabhängigen Bemessung der Parteientschädigung kann aber nicht einfach
der erforderliche Zeitaufwand als Bezugsgrösse herangezogen werden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer