Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.42/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_42/2009

Urteil vom 1. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Advokaten Dr. Caspar Zellweger und Jan Bangert,

gegen

D.________,
X.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Thomas Herzog.

Gegenstand
Aktienkaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 30. September 2002 verkaufte D.________, Hegenheim/Frankreich
(Beschwerdegegnerin 1) zusammen mit weiteren Personen sämtliche Aktien der
Y.________ AG mit Sitz in Basel an die in der Schweiz wohnhaften A.________,
B.________ und C.________ (Beschwerdeführer). Revisionsstelle der verkauften
Gesellschaft war bis Anfang März 2003 die X.________ AG, Basel
(Beschwerdegegnerin 2).
Als Preis legten die Parteien provisorisch einen Betrag von Fr. 2.3 Mio. fest,
wobei der definitive Kaufpreis anhand einer per 30. September 2002 zu
erstellenden Stichtagsbilanz zu bestimmen war. Zudem wurde vereinbart, dass vom
provisorischen Kaufpreis die Debitorenbewertung sowie die Korrektur auf
Warenlager abzuziehen seien sowie dass das Eigenkapital der Gesellschaft per
30. September 2002 mindestens Fr. 426'000.-- betragen müsse (Ziff. 7.2 des
Kaufvertrags). Für allfällige Streitigkeiten vereinbarten die Parteien die
Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt; zudem wurde das schweizerische
Recht für anwendbar erklärt (Ziff. 23 des Kaufvertrags).
Die Bilanz vom 30. September 2002 ergab, dass die Y.________ AG per Stichtag
überschuldet war. Die Verkäufer erbrachten daraufhin Sanierungsleistungen im
Umfang von Fr. 920'000.--, indem sie auf Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr.
520'000.-- verzichteten und einen Zuschuss von Fr. 400'000.-- leisteten. Zudem
legten die Parteien die Höhe der Wertberichtigungen fest. Über die weiter zu
erbringenden Leistungen der Verkäufer erzielten die Parteien keine Einigung.

B.
B.a Nach gescheitertem Vermittlungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt
stellten die Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsbegehren, es seien die
Beschwerdegegnerinnen zu verurteilen, den Beschwerdeführern in solidarischer
Verpflichtung den Betrag von Fr. 2'460'262.--, eventualiter den Betrag von Fr.
2'278'218.-- mit Zins zu 5 % ab 30. September 2002 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die
Beschwerdegegnerin 1, den Beschwerdeführern Fr. 225'192.91 nebst Zins zu 5 %
seit 30. September 2002 zu bezahlen. Die Mehrforderung wies es ab, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden war.
B.b Auf Appellation der Beschwerdeführer hin bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil mit der Ergänzung, dass die
Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen wurde.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September
2008 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verurteilen, den
Beschwerdeführern Fr. 275'192.91 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. September
2002 zu bezahlen. Zudem seien beide Beschwerdegegnerinnen solidarisch zur
Zahlung von Fr. 2 Mio. zuzüglich Zins zu verurteilen. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Urteil im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replikschrift
ab, wobei es darauf hinwies, dass es der beschwerdeführenden Partei freistehe,
sich zur Beschwerdeantwort sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 reichten die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht eine Replikschrift ein. Am 20. April 2009 wurde diese den
Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.3 Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer. Sie stellen ihren
rechtlichen Vorbringen allgemeine Ausführungen voran, in der sie den
Sachverhalt sowie die Prozessgeschichte aus ihrer Sicht darlegen und weichen
dabei in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne jedoch zu begründen, inwiefern sich
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG rechtfertigen. So bringen sie unter anderem vor, der vereinbarte Kaufpreis
habe nach dem Willen beider Parteien den nach der "Discounted Cash
Flow"-Methode aufgrund der Ertragskraft bestimmten Wert der verkauften
Aktiengesellschaft widerspiegeln sollen. Sie legen auch etwa dar, die ihnen
zwecks Preisverhandlung überlassene Jahresrechnung 2001 der Zielgesellschaft
hätte für das Geschäftsjahr 2001 anstatt eines Gewinns von Fr. 159'500.-- einen
Verlust von Fr. 577'100.-- ausweisen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen,
weil die Beschwerdegegnerin 1 als Geschäftsführerin Bilanzmanipulationen
angeordnet hätte. Diese Vorbringen haben insoweit unbeachtlich zu bleiben.
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung weichen die Beschwerdeführer
wiederholt von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder
erweitern diese, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat-
und Rechtsfragen zukäme. Dabei behaupten sie zwar jeweils eine willkürliche
bzw. aktenwidrige tatsächliche Feststellung oder eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, verfehlen dabei jedoch
regelmässig die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass die
tatsächliche Ertragskraft der verkauften Gesellschaft von der zugesicherten
abweicht, geschweige denn, dass die Verkäufer den Käufern überhaupt eine
bestimmte Ertragskraft der verkauften Gesellschaft zugesichert hätten und in
welchem Umfang dies der Fall sein soll.
Soweit überhaupt erheblich, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, die
Verkäufer hätten mit der Y.________ AG eine Rangrücktrittsvereinbarung für ihre
Forderungen auf Darlehensrückzahlung abgeschlossen, neu und daher nach Art. 99
Abs. 1 BGG unbeachtlich.
Soweit die Beschwerdeführer ihre rechtlichen Vorbringen auf einen Sachverhalt
stützen, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, sind
sie - mit Ausnahme der nachfolgend zu prüfenden Willkürrüge - nicht zu hören.
Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und rechtliche
Vorbringen vermengt, ist im Folgenden auf die Vorbringen der Beschwerdeführer
nur noch insoweit einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) vor.

2.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der
Kaufpreisanpassung sowie des zur Wiederherstellung des zugesicherten minimalen
Eigenkapitals per 30. September 2002 nötigen Betrags (siehe Ziff. 7.2 B. des
Kaufvertrags) den von den Käufern zu tragenden Verlustanteil von Fr. 50'000.--
zu ihren Ungunsten doppelt berücksichtigt. Sie rügen insbesondere die
vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach sich in den von ihnen
zitierten Unterlagen kein Hinweis darauf finde, dass sie sich bereits am
vereinbarten Verlust beteiligt hätten.
2.2
2.2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
2.2.2 Die Beschwerdeführer stellen dem Grundsatz nach selbst nicht in Abrede,
sich zur Übernahme eines "Verlustanteils" von Fr. 50'000.-- verpflichtet zu
haben, sondern rügen vielmehr, dieser sei zu ihren Ungunsten doppelt
veranschlagt worden. Sie vermögen mit ihren Vorbringen jedoch keine Willkür
darzutun. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der vereinbarte "Verlustanteil"
habe nach dem Willen der Parteien in einem von Fr. 476'000.-- auf Fr.
426'000.-- herabgesetzten "garantierten Eigenkapital" bestanden, lässt sich
nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils stützen.
Auch aus den ins Feld geführten Akten (Kaufvertrag sowie Jahresabschluss der
Y.________ AG per 31. Dezember 2001) lässt sich kein entsprechender Parteiwille
entnehmen, weshalb der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere stösst. Abgesehen
davon ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch aus der in der
Klagebegründung aufgestellten Rechnung nicht ohne weiteres erkennbar, dass
darin vom ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 476'000.-- und nicht vom
"garantierten Eigenkapital" von Fr. 426'000.-- ausgegangen worden wäre.
Vielmehr werden an der zitierten Aktenstelle die Sanierungsleistungen
ausdrücklich unter Bezugnahme auf das "vertraglich zugesicherte Eigenkapital
von Fr. 426'000.--" berechnet.
Zwar erscheinen die Hintergründe des "Verlustanteils" von Fr. 50'000.--, auf
den sich die Parteien gemäss dem angefochtenen Entscheid geeinigt haben, als
unklar. Der Vorinstanz ist jedoch keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie die
Behauptung als unerwiesen erachtete, wonach sich die Beschwerdeführer bereits
am Verlust beteiligt hätten. Unter dem Gesichtswinkel der Willkür dringt ihre
Rüge, die Vorinstanz habe zu ihren Ungunsten einen doppelten Abzug vorgenommen,
nicht durch.

3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die vertraglichen
Gewährleistungsregeln in Verletzung von Bundesrecht nicht angewendet.

3.1 Die Vorinstanz habe die "eigenständige und zusätzliche
Gewährleistungsregelung" nach Ziff. 14 des Kaufvertrags vom 30. September 2002
ignoriert. Stattdessen habe sie die dispositiv vorgesehene gesetzliche Regelung
der Gewährleistung (Art. 197 ff. OR) dargelegt, die vertraglich wegbedungen
worden sei. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Verkauf aller Aktien einer Gesellschaft
eine Sachmängelhaftung für Mängel des Unternehmens nicht in Betracht falle, da
eine Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Unternehmens bzw.
eine abweichende vertragliche Gewährleistungsregelung der Parteien durchaus
denkbar sei. Mit diesen verfehlten Grundannahmen habe die Vorinstanz der
zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistung für zugesicherte
Eigenschaften des verkauften Unternehmens bundesrechtswidrig die Anwendung
versagt. Im Übrigen verbiete Art. 205 Abs. 1 OR, einen Minderungs- oder
Schadenersatzanspruch deshalb abzuweisen, weil die Verkäufer eine
Rückabwicklung angeboten hätten, diese aber von den Käufern abgelehnt worden
sei. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Teilanfechtung des Vertrags wegen
Irrtum bzw. Täuschung zu Unrecht abgelehnt.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen die vorinstanzliche
Verweigerung weitergehender Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen.
Zunächst verfängt die Berufung auf die Gewährleistungsbestimmung nach Ziff. 14
des Kaufvertrags nicht. Die genannte Vertragsklausel regelt die Rechtsfolgen
für den Fall, dass sich herausstellt, dass eine von einer Vertragspartei
abgegebene Zusicherung nicht zutreffend ist. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer ist jedoch nicht erstellt, dass die Verkäufer eine bestimmte
Ertragskraft zugesichert hätten, womit auch der vertraglich vorgesehene
Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz ausser Betracht fällt. Die in der
Beschwerde kritisierte Erwägung des angefochtenen Entscheids bezieht sich denn
auch nicht auf die angeblich unzutreffende Zusicherung der Ertragskraft,
sondern auf den von den Beschwerdeführern gerügten Umstand, dass es sich bei
der verkauften Gesellschaft im Wesentlichen um eine "aus Passiven bestehende
und zu sanierende Firma" handle. Dem Umstand, dass der übertragenen
Gesellschaft das zugesicherte minimale Eigenkapital fehlte und
Bewertungskorrekturen auf Debitoren sowie Warenlager vorzunehmen waren, hat die
Vorinstanz jedoch im Rahmen der vertraglichen Kaufpreisanpassung (Ziff. 7 des
Kaufvertrags) bereits Rechnung getragen.
Entsprechend ist der angefochtene Entscheid auch nicht widersprüchlich, wenn er
den Beschwerdeführern eine Minderung mit der Begründung versagte, der Kaufpreis
sei bereits im Rahmen der Kaufpreisanpassung "gemindert" worden. Einen darüber
hinausgehenden Minderungsanspruch erachtete die Vorinstanz als nicht belegt.
Wenn auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Minderung aufgrund der
Ablehnung der Wandelung durch die Käufer ausgeschlossen sei, für sich allein
nicht überzeugt, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 205 Abs. 1 OR
zu Recht vorbringen, so hält die Verweigerung weitergehender Minderungs- bzw.
Schadenersatzansprüche im Ergebnis vor Bundesrecht dennoch stand.
Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Herabsetzung des Kaufpreises mittels Teilanfechtung wegen angeblicher
Willensmängel (Art. 23 ff. OR) zurückgewiesen hat. Die Rüge, Art. 31 Abs. 3 OR
sei verletzt worden, geht zudem fehl, da sich dem angefochtenen Entscheid keine
Sachverhaltsfeststellungen entnehmen lassen, die auf eine absichtliche
Täuschung seitens der Verkäufer schliessen lassen, weshalb für den geltend
gemachten Schadenersatzanspruch keine Grundlage besteht. Eine Verletzung von
Bundesrecht ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter die Annahme der Vorinstanz als
bundesrechtswidrig, der Kaufpreis sei bereits "gemindert" worden.

4.1 Sie bringen vor, "Minderung" sei ein Rechtsbegriff, der im Recht des
Fahrniskaufs in Art. 205 Abs. 1 OR definiert werde. Sie bestehe in einer
Forderung an den Verkäufer, dem Käufer den Minderwert des Kaufgegenstands
gegenüber dem vereinbarten Kaufpreis zu ersetzen, der sich aus einem die
Gewährleistung verletzenden Sachmangel ergebe. Dies führe zu einer Herabsetzung
des Kaufpreises. Das angefochtene Urteil betrachte den von den
Beschwerdeführern geschuldeten Kaufpreis als bereits gemindert. Dabei bringe
die Vorinstanz als "Minderung" den Betrag von Fr. 1'113'257.-- in Anschlag, den
sie selbst als "Sanierungsleistung" bezeichne. Diese Pflicht der
Beschwerdegegnerin 1, das Eigenkapital der verkauften Gesellschaft per 30.
September 2002 auf Fr. 426'000.-- zu bringen (vgl. Ziff. 7.2 B. des
Kaufvertrags), bestehe aber nicht in einer Herabsetzung des Kaufpreises,
sondern in einer Leistung an die Gesellschaft. Den von den Beschwerdeführern
bezahlten Kaufpreis setze diese Verpflichtung, die im Umfang von Fr. 920'000.--
bereits erbracht worden sei, nicht herab, weshalb von einer "Minderung" nicht
die Rede sein könne. Die Vereinbarung eines minimalen Eigenkapitals von Fr.
426'000.-- nach Ziff. 7.2 B. des Kaufvertrags könne allenfalls als
"Nachbesserung" bezeichnet werden, die jedoch am Kaufpreis nichts ändere.
Vielmehr stünden die Nachbesserungspflicht und der Minderungsanspruch
nebeneinander. Soweit eine Nachbesserung den Kaufgegenstand nicht mängelfrei
gemacht habe, könne im Umfang der noch bestehenden Mängel Minderung geltend
gemacht werden.

4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer dringen nicht durch. Zunächst haben die
Parteien in Ziff. 7 des Kaufvertrags vereinbart, dass die Festlegung des
definitiven Kaufpreises aufgrund einer (per 30. September 2002) zu erstellenden
Stichtagsbilanz zu ermitteln ist. Das vereinbarte minimale Eigenkapital von Fr.
426'000.-- nach Ziff. 7.2 B. ist dabei Bestandteil der vertraglichen Festlegung
des definitiven Kaufpreises. Ob nun der Umstand, dass der Minimalbetrag
unterschritten wurde, im Sinne einer Herabsetzung des provisorischen
Kaufpreises in die Kaufpreisberechnung einfliesst oder die Verkäufer mit
Sanierungsmassnahmen dafür sorgen, dass das Minimalkapital per Stichtag
erreicht wird, führt betragsmässig zum selben Ergebnis, zumal sich die Parteien
gemäss dem angefochtenen Entscheid heute einig sind, dass die Beschwerdeführer
das Recht haben, unter dem Titel "Sanierung" Leistung an sich selber zu
verlangen und nicht ausschliesslich an die gekaufte Gesellschaft. Entscheidend
ist demnach, dass die Unterschreitung des minimalen Eigenkapitals zu einer
Forderung der Käufer gegenüber den Verkäufern führt, sei dies nun auf
Herabsetzung des provisorischen Kaufpreises im Rahmen der Anpassungsklausel
(von der Vorinstanz als "Minderung" bezeichnet), sei es auf Ausgleich des
geforderten Mindestkapitals per Stichtag (von der Vorinstanz als
"Nachbesserung" bezeichnet).
Die Verkäufer haben von dem zur Herstellung des minimalen Eigenkapitals
erforderlichen Betrag von Fr. 1'113'257.-- bereits Fr. 920'000.-- geleistet,
was auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen. Auszugleichen ist von
den Verkäufern demnach nur noch der Differenzbetrag von Fr. 193'257.--. Im
Betrag dieser noch nicht erbrachten Sanierungsleistung steht den Käufern eine
Kaufpreisreduktion nach Ziff. 7.2 B. des Kaufvertrags zu. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, kann der bilanzmässige Fehlbetrag demgegenüber nicht
gleichzeitig unter dem Titel "Nachbesserung" sowie im Rahmen der
Kaufpreisanpassung berücksichtigt werden, ansonsten der Betrag doppelt
ausgeglichen würde, was nicht angeht.
Der Umstand, dass im Rahmen der Anpassungsklausel sowohl Bewertungskorrekturen
auf bestimmten Posten als auch ein minimales Eigenkapital vereinbart wurde,
weist darauf hin, dass die Parteien mit bilanzmässigen Unwägbarkeiten
rechneten. Zu über die erwähnten Beträge hinausgehenden
Gewährleistungsansprüchen wären die Beschwerdeführer nur berechtigt, wenn sie
Mängel nachgewiesen hätten, die nicht bilanzwirksam sind und daher auch nicht
durch die vertragliche Kaufpreisanpassung ausgeglichen werden können.
Ungeachtet der Bezeichnung der Ansprüche als "Minderung" oder "Nachbesserung"
hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie weitergehende
Minderungsansprüche der Beschwerdeführer abwies.

4.3 Von dem um die vertraglichen Wertberichtigungen nach Ziff. 7.1 des
Kaufvertrags bereinigten Kaufpreis im Umfang von Fr. 1'486'021.-- sind aus den
dargelegten Gründen Fr. 193'257.-- zu Gunsten der Beschwerdeführer in Abzug zu
bringen, womit sich der angepasste Kaufpreis auf Fr. 1'292'764.-- bemisst.
Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kaufpreiszahlung von Fr.
1'750'000.-- stünde den Beschwerdeführern ein Rückzahlungsanspruch über Fr.
457'236.-- zu. Davon sind schliesslich die Posten "Fehlzahlung Autopol" (Fr.
182'043.--; unbestritten) sowie "Verlustbeteiligung" (Fr. 50'000.--; siehe vorn
E. 2) abzuziehen.
Die den Beschwerdeführern zustehende Rückzahlungsforderung bemisst sich daher
wie folgt:
Kaufpreiszahlung durch Käufer
Fr. 1'750'000.--
- Angepasster Kaufpreis
(nach Ziff. 7.1 bereinigter Kaufpreis [1'486'021.--] - verbleibender Fehlbetrag
EK [193'257.--])
- Fr. 1'292'764.--
- "Fehlzahlung Autopol"
- Fr. 182'043.--
- "Verlustbeteiligung"
- Fr. 50'000.--
Rückzahlungsforderung:
Fr. 225'193.--

Der Rückforderungsbetrag deckt sich demnach im Ergebnis mit demjenigen der Vor-
sowie der Erstinstanz.

5.
Soweit die Beschwerdeführer die Erwägungen 5.4 und 9 des angefochtenen Urteils
kritisieren, tragen sie dem Bundesgericht mehrheitlich in appellatorischer
Weise ihre Sicht der Dinge dar und machen einmal mehr auf Grundlage der von
ihnen bevorzugten "Discounted Cash Flow"-Methode weitergehende
Herabsetzungsansprüche geltend.
Zwar trifft es zu, dass die Begründung der Vorinstanz teilweise widersprüchlich
ist, indem sie zunächst festhält, die Beschwerdeführer hätten für einen
Kaufpreis von Fr. 1.5 Mio. das sanierte Unternehmen in Händen, darauf jedoch
den herabgesetzten Kaufpreis auf Fr. 300'000.-- bzw. Fr. 372'000.--
veranschlagt. Auch ist nicht nachvollziehbar, worauf die Vorinstanz ihre
Feststellung stützt, die Beschwerdeführer würden "mit dieser Firma in Zukunft
die von ihren Gutachtern ins Auge gefassten Erträge erwirtschaften können".
Zudem leuchtet nicht ohne weiteres ein, inwiefern die geltend gemachten
Gewährleistungsansprüche "wirtschaftlich unsinnig" sein sollen und welche
Bedeutung dieser Einschätzung bei der rechtlichen Beurteilung zukommen soll.
Entscheidend ist jedoch nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise von
Leistung und Gegenleistung aus heutiger Sicht, sondern die Frage, ob sich auch
nach Berücksichtigung der bereits erörterten Kaufpreisanpassungen eine weitere
Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung ausmachen lässt, die einen
Minderungs- bzw. Schadenersatzanspruch rechtfertigen würde. Auf eine solche
lässt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids
jedoch nicht schliessen. Wie bereits die Erstinstanz erwogen hat, sind die
Beschwerdeführer für die Behauptung, dass die von ihnen ins Feld geführte
Bewertung für die Berechnung des Kaufpreises massgeblich gewesen sei, beweislos
geblieben. Entsprechend lässt sich aus den eingereichten
Unternehmensbewertungen auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den von den
Beschwerdeführern erwähnten Wertberichtigungen auf den Bilanzposten
"Warenlager", "Debitoren" sowie "Eigenkapital" hat die Vorinstanz, wie
aufgezeigt, im Rahmen der vertraglichen Kaufpreisanpassung Rechnung getragen.
Der Umstand, dass hinsichtlich der Bewertung des Unternehmens Unsicherheiten
bestanden, wurde von den Parteien erkannt. Entsprechend vereinbarten sie einen
Ausgleich im Rahmen der vertraglichen Anpassungsregeln (Ziff. 7 des
Kaufvertrags).
Den Nachweis eines weitergehenden Mangels bzw. eines Schadens, der über die von
den Parteien antizipierten Korrekturen hinausgeht und daher nicht bereits von
der Kaufpreisanpassung erfasst wird, haben die Beschwerdeführer nicht erbracht.
Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den
Beschwerdeführern weitergehende Minderungsansprüche versagte. Da kein Schaden
erstellt ist, fehlt überdies dem von den Beschwerdeführern gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Schadenersatzanspruch die rechtliche Grundlage.

6.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem es ihren auf die nicht offengelegte Unterdeckung der
Pensionskasse gegründeten Gewährleistungsanspruch über Fr. 400'000.--
abgewiesen habe.

6.1 Die Vorinstanz hat die erhobenen Gewährleistungsansprüche zunächst mit der
Begründung abgewiesen, mit dem vereinbarten Kaufpreis lasse sich eine Sanierung
bewerkstelligen; zudem hätten die Beschwerdeführer im Januar 2003 in Kenntnis
der Unterdeckung auf die von den Verkäufern angebotene Rückabwicklung
verzichtet. Das Appellationsgericht verweist zudem auf die Begründung des
Zivilgerichts und stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Arbeitgeberin
keine Verpflichtung treffe, die Pensionskasse zu sanieren.

6.2 Wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, hält die Begründung der
Vorinstanz, wonach eine Sanierung der Pensionskasse angesichts der bescheidenen
Höhe des Kaufpreises ohne weiteres von der Käuferschaft leistbar sei, einer
Überprüfung nicht stand. Der Kaufpreis wird von den Parteien im Rahmen der
Vertragsfreiheit festgelegt. Es geht deshalb nicht an, nachträglich aufgrund
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in das vertraglich festgelegte
Austauschverhältnis einzugreifen, indem die Höhe des Kaufpreises zum Anlass
genommen wird, einer Partei zustehende Gewährleistungsansprüche zu verweigern.

6.3 Die Verkäufer haben den Käufern in Ziff. 12 e) (2) des Kaufvertrags vom 30.
September 2002 schriftlich zugesichert, "dass keine anderen als die in der
Stichtagsbilanz per 30.09.2002 und in den Anhängen dieses Vertrages
aufgeführten Verbindlichkeiten bestehen, insbesondere, dass keine weiteren
Verbindlichkeiten als die in der Stichtagsbilanz aufgeführten Schulden
gegenüber Sozialversicherungsgesellschaften inkl. BVG ... bestehen". Sie haben
im Weiteren in Ziff. 12 e) (9) bestätigt, dass "es keine substantiellen
Tatsachen gibt, welche nicht offengelegt wurden und welche, wenn offengelegt,
ohne Zweifel eine vernünftige Käuferin davon abgehalten hätte, diesen Vertrag
einzugehen".
Auch wenn die Arbeitgeberin keine Rechtspflicht trifft, Deckungslücken der
Pensionskasse laufend auszugleichen, so sind erhöhte Beiträge des Unternehmens
zum Ausgleich der Unterdeckung, sei es aus rechtlicher oder aus faktischer
Verpflichtung, absehbar. Dies wirkt sich negativ auf den Unternehmenswert aus.
Die Verkäufer sicherten den Käufern in Ziff. 12 e) (2) auch für den Bereich der
beruflichen Vorsorge zumindest sinngemäss die Ordnungsmässigkeit in
finanzieller Hinsicht zu. Die Käufer durften demnach voraussetzen, dass keine
Deckungslücke in der Pensionseinrichtung des gekauften Unternehmens bestand
(vgl. PETER BÖCKLI, Gewährleistungen und Garantien in
Unternehmenskaufverträgen, in: Rudolf Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions,
1998, S. 85). Dies gilt umso mehr, als die Verkäufer in Ziff. 12 e) (9)
bestätigten, dass alle für den Kaufentscheid wesentlichen Tatsachen offengelegt
wurden (vgl. zu den Offenlegungsgewährleistungen WOLFGANG ZÜRCHER,
Käuferfreundliche versus verkäuferfreundliche Vertragsklauseln, in: Rudolf
Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions IX, 2007, S. 162; MARKUS VISCHER, Die
Rolle des Verschuldens im Gewährleistungsrecht beim Unternehmenskauf, SJZ 105/
2009 S. 139 f.).
Angesichts dieser Vereinbarungen kann der vorinstanzlichen Erwägung nicht
gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführer als sorgfältige Vertragspartei
"allen Anlass gehabt hätte, auch eine allfällige Deckungslücke bei der
Pensionskasse zum Thema zu machen, wenn dies für ihren Kaufentscheid von
zentraler Bedeutung gewesen wäre". Ebenso wenig überzeugt vor diesem
Hintergrund die Begründung der Erstinstanz, die unter Hinweis auf Art. 200 Abs.
2 OR dafür hielt, die Käufer hätten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen
müssen, dass bei vielen Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung bestanden habe,
weshalb ihnen die Frage nach dem Stand der beruflichen Vorsorge zuzumuten
gewesen wäre. Vielmehr wären die Verkäufer verpflichtet gewesen, den Umstand
der Unterdeckung gegenüber den Käufern offenzulegen. Entgegen dem angefochtenen
Entscheid sowie der Beschwerdeantwort lässt sich im Übrigen aus dem Umstand,
dass die Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der Unterdeckung
erlangt haben sollen und dennoch auf die von den Verkäufern angebotene
Rückabwicklung verzichtet hätten, nicht schliessen, dass dieser Punkt für den
Vertragsabschluss unwesentlich gewesen sei. Die Wahl zwischen Wandelung und
Minderung steht dem Käufer zu (vgl. Art. 205 Abs. 1 OR); dieser kann auf
Wandelung verzichten und Minderung verlangen, ohne dass dies als Zugeständnis
hinsichtlich der Tragweite des Mangels auszulegen wäre.
Bei der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung handelt es sich nach dem Gesagten
um eine wesentliche Tatsache im Sinne von Ziff. 12 e) (9) des Kaufvertrags. Da
die Deckungslücke weder aus der Stichtagsbilanz per 30. September 2002 noch aus
den Anhängen des Kaufvertrags hervorgeht, durften die Käufer demnach
voraussetzen, dass keine derartige Unterdeckung bestand. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführern die in diesem Zusammenhang erhobenen Gewährleistungsansprüche
zu Unrecht verweigert. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch nicht
entnehmen, wie hoch die vom Arbeitgeber zu tragenden Zusatzlasten zum Ausgleich
des Fehlbetrags per Stichtag vom 30. September 2002 zu veranschlagen gewesen
wären (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 85).

7.
Die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Minderungsanspruchs wegen
der nicht offengelegten Pensionskassenunterdeckung hält einer Überprüfung nicht
stand. Darüber kann jedoch nicht entschieden werden, da die dafür
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Die Vorinstanz wird daher
zu befinden haben, um welchen Betrag der Kaufpreis im Zusammenhang mit der
Unterdeckung zu mindern ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil
bestätigt, soweit es überhaupt angefochten worden ist.
Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 3. September 2008 ist aufzuheben und die Streitsache gestützt
auf Art. 107 Abs. 2 BGG zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer verlangen vor Bundesgericht die Bezahlung von Fr.
275'192.91 sowie Fr. 2'000'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. September
2002. Sie dringen aber nur mit ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache
zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung im Zusammenhang mit dem
Gewährleistungsanspruch wegen Pensionskassenunterdeckung durch, während das
angefochtene Urteil im Übrigen bestätigt wird. Das Prozessthema vor der
Vorinstanz wird auf den erwähnten Gewährleistungsanspruch beschränkt, der nach
Angaben der Beschwerdeführer Fr. 400'000.-- beträgt. Die Beschwerdeführer
unterliegen somit mehrheitlich. Sie haben daher 4/5 der auf Fr. 15'000.--
bestimmten Gerichtskosten zu tragen, während der Rest den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt wird (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben den
Beschwerdegegnerinnen zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2008
wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden im Umfang von Fr. 12'000.-- den
Beschwerdeführern sowie im Umfang von Fr. 3'000.-- den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt (jeweils unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen
Teilen).

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) mit
insgesamt Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann