Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.422/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_422/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Peter Lenz,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 28. April 2009.
In Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. März 2009
abwies;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde anfocht, die vom
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 28. April 2009 abgewiesen
wurde, wobei in Dispositivziffer 4 festgehalten wurde, der Beschluss sei
rechtskräftig und werde den Parteien schriftlich eröffnet;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 3. September 2009 eine Eingabe
einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. April
2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbrachte, er habe aus dem
Umstand, dass der Beschluss vom 28. April 2009 mit keiner Rechtsmittelbelehrung
versehen worden sei, geschlossen, dass er diesen nicht beim Bundesgericht
anfechten könne, und erst nachträglich vom Kanzler des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte erfahren, dass er den Beschluss des
Kantonsgerichts mit Beschwerde hätte anfechten müssen;

dass der Beschwerdeführer zudem behauptet, es sei ihm im kantonalen Verfahren
auch jegliche rechtliche Verbeiständung verweigert worden;

dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem dem Gesuchsteller
die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wird, beim Bundesgericht mit
Beschwerde angefochten werden kann (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E.
1.1 S. 131, 281 E. 1.1);

dass eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Nichtigkeit
des kantonalen Urteils zur Folge hat, sondern lediglich dazu führt, dass der
betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwachsen darf (Corboz, Commentaire de
la LTF, N. 41 und N. 55 f. zu Art. 112 BGG);

dass sich daraus für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beschwerde an die
Hand zu nehmen ist, obschon die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG mit der
Eingabe vom 3. September 2009 nicht eingehalten worden ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Urteil 4A_447/2008 vom 10. November
2008 auf diese Begründungsanforderungen hingewiesen worden ist;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb mangels hinreichender
Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin