Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.419/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_419/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli
2009 das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin zu befehlen,
den ihr erteilten "vorübergehend gültigen Nachsendeauftrag" von "Postlagernd
St. Gallen" nach "Postlagernd Winterthur" zu erfüllen, als gegenstandslos
abschrieb und hinsichtlich des weiteren Rechtsbegehrens (Forderungsklage über
Fr. 990'000.--; schriftliche Entschuldigung; Zuweisung eines Schliessfachs) das
Verfahren im Sinne der Erwägungen als erledigt abschrieb;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St.
Gallen den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters des
Kreisgerichts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2009 abwies, soweit
er darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. August 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 29. Juli 2009 Beschwerde einzureichen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin