Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.416/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_416/2009

Urteil vom 25. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier.

Gegenstand
Kostenrekurs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 16. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 16. April 2009
das Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner
erhobene negative Feststellungsklage infolge Rückzugs der Klage abschrieb und
die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gegen diese Verfügung Rekurs beim
Obergericht des Kantons Solothurn einreichte;

dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Mai
2009 feststellte, dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009
den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht genüge und überdies nur schwer lesbar
sei, und die Rekursschrift zur Verbesserung zurückwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht am 25. Mai 2009 eine zweite
Rechtsschrift einreichte;

dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 16.
Juni 2009 erkannte, auf den Rekurs in der Version vom 4. Mai 2009 wie auch in
der Version vom 25. Mai 2009 werde nicht eingetreten, und die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass in der doppelten Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, einerseits
seien beide Rechtsschriften unter dem Aspekt der Lesbarkeit unzumutbar und
andererseits genüge deren Inhalt den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht;

dass es sich dabei um zwei selbständige Begründungen handelt, die beide den
Beschluss tragen können, weshalb im Fall, dass die eine Begründung nach dem
Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens bestehen bleibt, offen bleiben
kann, wie es sich mit der anderen verhält;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. August 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass offen bleiben kann, ob die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen oder
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, da diese Frage im
vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, weil die Kognition des
Bundesgerichts so oder anders die gleiche ist, wie sich im Folgenden zeigen
wird;

dass auf das pauschal begründete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers
gegenüber nicht namentlich bezeichneten Bundesrichterinnen oder Bundesrichtern
nicht einzutreten ist und dieses Gesuch gegenstandslos ist, soweit es
Bundesrichter Féraud betrifft, da dieser nicht am Verfahren mitwirkt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134
II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen
entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2009 zwar behauptet wird, die
beiden Rekursschriften hätten entgegen dem angefochtenen Entscheid den
Anforderungen von § 129 ZPO SO genügt, dass indessen nicht hinreichend auf die
Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Anwendung oder Auslegung der erwähnten
Vorschrift durch das Obergericht gegen die vom Beschwerdeführer zitierten Art.
6, 8, 9, 29 und 29a BV sowie Ziff. 6, 13 und 14 EMRK verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin