Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.40/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_40/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

1. Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführer 1,
2. A.________,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne.

Gegenstand
Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 19. November 2008.
Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegnerin) und A.________ (Beschwerdeführer 2) betrieben
gemeinsam die Kollektivgesellschaft Y.________ + Co., Muri. Sie waren
miteinander verheiratet und standen unter dem Güterstand der allgemeinen
Gütergemeinschaft. Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2001 die
Ehescheidungsklage ein.

Per 31. Dezember 2001 schied sie aus der genannten Kollektivgesellschaft aus,
worauf der Beschwerdeführer 2 die Unternehmung zunächst als Einzelfirma gemäss
Art. 579 OR weiterführte. Am 20. Dezember 2002 brachte er diese im Rahmen einer
Sacheinlagegründung in die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin 1) ein.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 24. Februar 2006 wurden die
Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 rechtskräftig geschieden. Darin
wurde der Beschwerdeführer 2 unter anderem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 857'158.-- zu bezahlen.

B.
Mit Klage vom 23. April 2003 hatte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht
Muri u.a. beantragt, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten,
ihr Fr. 740'151.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2003 zu bezahlen. Zur
Begründung machte sie geltend, beim Austritt aus der Kollektivgesellschaft am
31. Dezember 2001 habe ihr Kapitalkonto Fr. 740'151.13 betragen. Nach ihrem
Austritt habe der Beschwerdeführer 2 das Geschäft als Einzelfirma weitergeführt
und diese mit Sacheinlagevertrag vom 19. Dezember 2002 in die
Beschwerdeführerin 1 eingebracht. Dabei sei das Kapitalkonto der
Beschwerdegegnerin als Passivum von der neuen Gesellschaft übernommen worden.
Darin liege eine Übernahme im Sinne von Art. 181 OR, wobei der Beschwerdeführer
2 als bisheriger Schuldner mit der Gesellschaft während zwei Jahren nach der
Publikation der Übernahme solidarisch hafte.

Das Klageverfahren wurde in der Folge im Hinblick auf das hängige
Ehescheidungsverfahren mit mehreren Unterbrüchen sistiert. Mit Urteil vom 18.
September 2007 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin 1 unter
solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschwerdeführer 2, der Beschwerdegegnerin
Fr. 740'151.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1), nebst Verzugszinsen zu 5 %
seit 19. Januar 2003 (Dispositiv-Ziffer 2).

Gegen dieses Urteil appellierten die Beschwerdeführer an das Obergericht des
Kantons Aargau und beantragten, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und
dessen Ziffer 1 durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
"Es wird gerichtlich festgestellt, dass der Klägerin am 31. Mai 2007 Fr.
740'151.-- bezahlt worden sind. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf
einzutreten war, abgewiesen."

Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Appellation. Gleichzeitig erhob
sie Anschlussappellation, mit der sie sich gegen den Kostenentscheid gemäss
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils vom 18. September 2007 richtete. Mit
Urteil vom 19. November 2008 wies das Obergericht die Appellation und die
Anschlussappellation ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils des Obergerichts
vom 19. November 2008 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
"1. a) In teilweiser Gutheissung der Appellation wird Ziffer 2 des Urteils des
Bezirksgerichts Muri vom 18. September 2007 ersatzlos aufgehoben.
b) Die Anschlussappellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 4'500.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 386.--, insgesamt
Fr. 4'886.--, werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten deren zweitinstanzliche
Parteikosten im richterlich noch zu genehmigenden beziehungsweise noch
festzusetzenden Betrag zu ersetzen."

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht lediglich die Zusprechung der
Verzugszinsen für den Betrag von Fr. 740'151.-- und den Kostenentscheid,
konkret die Bestimmung des hierfür massgebenden Streitwerts, an.

2.
Hinsichtlich der Verzugszinsen erwog die Vorinstanz, die fragliche Forderung
habe eine gesellschaftsrechtliche Grundlage (Art. 579 OR), woran auch deren
Einbezug in die güterrechtliche Auseinandersetzung nichts geändert habe.
Entsprechend richte sich die Frage des Verzugs nicht nach den güterrechtlichen
Regeln. Der Beschwerdeführer 2 sei daher zu Recht zur Bezahlung von
Verzugszinsen verurteilt worden, ebenso die Beschwerdeführerin 1, welche an der
güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei. Weiter erwog
die Vorinstanz, die Abfindungsforderung der Beschwerdegegnerin sei am 22.
November 2002 (Zeitpunkt der Anerkennung) fällig und mit Schreiben vom 19.
Dezember 2002 an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführer gemahnt worden.
Die Zusprechung von Verzugszinsen ab 19. Januar 2003, wie beantragt, sei daher
rechtens.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 240 ZGB und des
Grundsatzes der res iudicata geltend. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei
im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu prüfen gewesen. Gemäss Art. 240 ZGB
erfolge die Bewertung der Aktiven und Passiven der Ehegatten zum Zeitpunkt der
güterrechtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise der Rechtskraft des
Scheidungsurteils. Dannzumal sei der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr.
740'151.-- zugesprochen worden und somit inklusive allfällige Wertveränderungen
oder Verzugszinsen. Das Scheidungsurteil sei am 24. Februar 2006 in Rechtskraft
erwachsen. Damit habe auch die Beschwerdegegnerin die Bewertung ihrer
Teilforderung "Kapitalanteil an Kollektivgesellschaft" inklusive allfälliger
Zinsen akzeptiert. Es bleibe daher kein Raum, auf der nämlichen, bereits
abschliessend gerichtlich beurteilten und fixierten Gesamtforderung ergänzend
rückwirkend Verzugszinsen zuzusprechen.

3.2 Mit dieser Rüge verkennen die Beschwerdeführer, dass die eingeklagte
Abfindungsforderung ihre Grundlage im Gesellschaftsrecht hat.
Art. 240 ZGB unterscheidet zwischen dem massgeblichen Zeitpunkt für den Bestand
des Gesamtgutes und demjenigen für den bei den einzelnen Vermögensgegenständen
einzusetzenden Wert. Der erste Zeitpunkt ist die Auflösung des Güterstandes,
der zweite die güterrechtliche Auseinandersetzung. Nach dem ersten Zeitpunkt
kommt grundsätzlich kein neues Gesamtgut mehr hinzu (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,
Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 240 ZGB).

Vorliegend fällt der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf den 30. April
2001 (Einreichung des Scheidungsbegehrens). Zum damaligen Zeitpunkt befanden
sich je die Anteile der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers 2 an der
Kollektivgesellschaft im Gesamtgut. Dannzumal bestand die Abfindungsforderung
geschweige denn die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin noch nicht.
Dies änderte mit dem Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der
Kollektivgesellschaft per 31. Dezember 2001, mit dem eine Abfindungsforderung
der Beschwerdegegnerin nach Art. 579 OR entstand. Diese richtete sich gegen den
einzig verbleibenden Gesellschafter, den Beschwerdeführer 2 und war als
Surrogat des Anteils der Beschwerdegegnerin an der aufgelösten
Kollektivgesellschaft in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.
Mit der Gründung der Beschwerdeführerin 1 am 20. Dezember 2002 haftete der
Beschwerdegegnerin für ihre Abfindungsforderung neu die Beschwerdeführerin 1
aus der Übernahme der Aktiven und Passiven und solidarisch weiterhin der
Beschwerdeführer 2 (Art. 181 OR). Die eingeklagte Abfindungsforderung hat damit
ihre Grundlage im Gesellschaftsrecht (Art. 579 OR), auch wenn sie im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen war. Bei dieser
Rechtslage kann nicht gesagt werden, der Scheidungsrichter habe, indem er der
Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 740'151.-- zusprach, insofern eine
verbindliche Bewertung der Forderung vorgenommen, als dass darin ein Verzicht
der Beschwerdegegnerin auf Verzugszinsen zu erblicken wäre, wenn sie diesen
Entscheid unangefochten liess. Vielmehr richtet sich die Frage des Verzuges der
gesellschaftsrechtlich begründeten Forderung nach der allgemeinen Regelung von
Art. 102 ff. OR. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 102 Abs. 1 OR.
Verzug sei schon deshalb nicht eingetreten, weil es der Beschwerdegegnerin
aufgrund der Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidiums Muri vom 25.
September 2002 im Massnahmeverfahren SU 2002.50178 offen gestanden sei, ab
September 2002 von den gemeinsamen Konti des Beschwerdeführers 2 und der
Beschwerdegegnerin bei der UBS AG Fr. 800'000.--, also sogar mehr als die
Forderung von Fr. 740'151.--, zu beziehen, was sie aber nicht getan habe. Die
Vorinstanz, welche sich damit nicht auseinandergesetzt habe, habe in diesem
Punkt den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und damit unrichtig
festgestellt.

4.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit er den Sachverhalt
ergänzen will, hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozessrechtskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9.
Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in BGE 134 III 570; 4A_526/2008 vom 21. Januar
2009 E. 3.2).

4.3 Die Beschwerdeführer legen nicht in einer diesen Anforderungen genügenden
Weise dar, dass sie schon im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform
behauptet und belegt hätten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war,
alleine - ohne Zustimmung des Beschwerdeführers 2 - von den gemeinsamen Konti
bei der UBS AG Fr. 800'000.-- zu beziehen oder dass der Beschwerdeführer 2 eine
allfällig nötige Zustimmung erteilt hätte. Der pauschale Hinweis auf die
Appellationsschrift genügt nicht. Auch der Hinweis auf S. 13 der
Anschlussappellationsantwort, wo dazu Ausführungen gemacht worden seien,
ermöglicht keine Sachverhaltsergänzung durch das Bundesgericht, da die
Beschwerdeführer nicht darlegen, dass entsprechende Tatsachen rechtzeitig und
damit prozesskonform in das kantonale Verfahren eingebracht, von der Vorinstanz
aber übersehen worden wären. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass
sie das Verfahren SU 2002.50178 vor Bezirksgericht lediglich im Zusammenhang
mit einer allfälligen Stundung erwähnten. Da keine Sachverhaltsergänzung
erfolgen kann, ist dieser Rüge der Beschwerdeführer von vornherein die
Grundlage entzogen. Für die Annahme eines den Schuldnerverzug ausschliessenden
Gläubigerverzugs, dass also die Beschwerdeführer die Leistung inklusive einer
allfällig bereits eingetretenen Verzugsfolgenentschädigung angeboten hätten,
die Beschwerdegegnerin aber deren Annahme verweigert hätte (vgl. WIEGAND,
Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 102 OR), fehlt es somit bereits an
entsprechenden tatsächlichen Feststellungen.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Verzug ein Verschulden des Schuldners
voraussetzen würde, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Der Schuldner einer
Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen
Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät
(Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der
verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag
verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse
erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch
eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen
muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder
deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 S. 540).

5.
Die Beschwerdeführer erblicken schliesslich darin, dass die Vorinstanz den
Zugang des Mahnschreibens vom 19. Dezember 2002 an die Beschwerdeführer als
erwiesen betrachtet habe, eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie hätten die
Ausführungen der Gegenpartei vollumfänglich bestritten. Die Beschwerdegegnerin
hätte daher ihre Behauptung, dass den Beschwerdeführern ihr Schreiben vom 19.
Dezember 2002 auch tatsächlich zugegangen sei, zum Beweis verstellen müssen,
was sie aber nicht getan habe.

Die Vorinstanz hat die generelle Bestreitung der Beschwerdeführer nicht
übersehen, jedoch offenbar nicht genügen lassen. Die erst im
Appellationsverfahren erhobene konkrete Bestreitung, dass ihnen das
Mahnschreiben vom 19. Dezember 2002 tatsächlich nicht zugegangen sei, wies sie
als verspätet und damit als unzulässiges Novum zurück. Die Beschwerdeführer
zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz das diesbezüglich einschlägige kantonale
Prozessrecht willkürlich angewendet hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.2 und E. 3 S. 352; 133 III 439 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB
ist nicht ersichtlich.

6.
In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den
Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem
Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur, soweit darin
eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots, liegt (Art. 95
BGG). Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, die Streitwertberechnung als
"falsch" zu bezeichnen. Eine Willkürrüge erheben sie nicht. Auf ihre
diesbezüglichen Ausführungen kann nicht eingetreten werden.

7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit und
intern zu gleichen Teilen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer