Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.407/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_407/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 25. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Klage des Beschwerdegegners, der Opfer eines Verkehrsunfalles geworden
war, vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 21. März 2008 abgewiesen
wurde;

dass der Beschwerdegegner gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons
Luzern appellierte, das mit Entscheid vom 25. Juni 2009 das angefochtene Urteil
aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
Amtsgericht zurückwies;

dass das Obergericht seinen Entscheid damit begründete, dass entgegen der
Beurteilung des Amtsgerichts der Kausalzusammenhang zu bejahen sei und dieses
nun die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Schadenspositionen zu prüfen
habe;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 1. September 2009
mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei sie die Anträge
stellte, dieses Urteil aufzuheben und die Forderungsklage des Beschwerdegegners
abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 134 III 235 E. 1);

dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher
Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird (S. 4), dass der nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin bestehe,
dass auf die vom Obergericht bejahte Frage der grundsätzlichen Haftpflicht der
Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der Schadenshöhe durch das
erstinstanzliche Gericht nicht mehr zurückgekommen werden könne;

dass die Beschwerdeführerin damit verkennt, dass sich der nicht wieder
gutzumachende Nachteil daraus ergeben muss, dass das Bundesgericht - und nicht
ein kantonales Gericht - eine bestimmte Frage nicht mehr prüfen könnte, wenn
die Beschwerde an das Bundesgericht erst im Anschluss an den Endentscheid
zugelassen würde;

dass ein solcher Nachteil, zu dem sich Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in
der Beschwerdeschrift nicht äussert, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
ist;

dass sich die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift auch zur
alternativen Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht äussert;

dass mit einem Urteil des Bundesgerichts im Sinne der Anträge der
Beschwerdeführerin zwar sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde, die
weitere unerlässliche Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes
an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG indessen im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin