Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.406/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_406/2009

Urteil vom 22. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27.
Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Münchwilen die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 3. Juni 2009 auf Gesuch des Beschwerdegegners anwies, die 4 1
/2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss in D.________ bis spätestens zehn Tage nach
Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des
Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Beschluss vom 27. Juli 2009 den Rekurs
abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 31. August
2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann,
dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht
anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin