Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.402/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_402/2009

Urteil vom 14. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ Verband Schweiz,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufsbildungsfonds,

Beschwerde gegen den (Zirkular-) Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 8.
Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Klage gegen den Beschwerdegegner
auf Zahlung von Fr. 484.20 nebst Zins erhob;

dass das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren die Klage mit Urteil vom 11.
März 2009 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr.
290.-- nebst Zins verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht
Dietikon gelangte, das mit Zirkular-Beschluss vom 8. Juli 2009 die Beschwerde
guthiess, das Urteil des Friedensrichteramtes vom 11. März 2009 aufhob und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt
zurückwies;

dass die Rückweisung damit begründet wurde, dass der Fall nicht spruchreif sei,
weil eine bestimmte, entscheidrelevante Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht
abgeklärt worden sei;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts am 27. August 2009
mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim
Bundesgericht anfocht;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 134 III 235 E. 1);

dass das Bezirksgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher
Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen
oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG) angefochten werden
kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift zur erörterten Eintretensfrage nicht Stellung
genommen wird;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein
rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht
ersichtlich ist;

dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dietikon schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin