I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.399/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_399/2009 Urteil vom 28. Oktober 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2009. Die Präsidentin hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2009 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 28. September 2009 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Widmer