Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.395/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_395/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. August
2009.
In Erwägung,
dass die Vizepräsidentin der 2. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster mit
Entscheid vom 6. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 4. Juni 2009 wegen
Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen
weiter zog, dessen Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter den Rekurs
des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. August 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. August 2009 datierte
Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide kantonalen Entscheide
beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie gegen
den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. Juli 2009 gerichtet ist, weil es sich
dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1
BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sie sich gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin