Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.393/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_393/2009

Urteil vom 31. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli
2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2009 Beschwerde gegen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009 erhoben;

dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009
unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, den angefochtenen Entscheid
bis spätestens am 20. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe;

dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten
Fristen nicht eingereicht haben;

dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin