I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.393/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_393/2009 Urteil vom 31. August 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. 1. Parteien A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag; Ausweisung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009 erhoben; dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag; dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 20. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Fristen nicht eingereicht haben; dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. August 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin