Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.392/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_392/2009

Urteil vom 3. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
chemin des Cellies 10b, 2520 La Neuveville,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Hofenstrasse 23, 3032 Hinterkappelen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
Postfach 530, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Arrondissement judiciaire I
Courtelary-Moutier-La Neuveville.
In Erwägung,
dass das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher
Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und
auch die Beschwerdegegnerin deutschsprachig ist, wie aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beilagen hervorgeht;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 12. August 2009 ein Schreiben
einreichte, aus dem abgeleitet werden konnte, dass er einen seine Frau und ihn
selbst sowie die Beschwerdegegnerin betreffenden Entscheid des "Gerichts in
Münster" anfechten wollte;

dass dieser Entscheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht
identifiziert werden konnte;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2009 unter Hinweis auf
Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis
spätestens am 21. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingereicht hat;

dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Arrondissement judiciaire I
Courtelary-Moutier-La Neuveville, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin