Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.382/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_382/2009

Urteil vom 22. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Qualifikation des Vertrages; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 3. Juni 2009.
In Erwägung,
dass das Gewerbliche Schiedsgericht von Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Dezember
2008 auf die Klage der Beschwerdeführerin mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht eintrat;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Juni 2009 abwies, wobei es in der
Urteilsbegründung die Auffassung des Gewerblichen Schiedsgerichts bestätigte,
dass das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin, das Gegenstand der Streitigkeit bildet, nicht als
Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. August 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts
mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch die Vorinstanz vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133
III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits
festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift
voraussetzen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin