Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.381/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_381/2009, 4A_383/2009, 4A_385/2009,
4A_387/2009

Urteil vom 16. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner 1,
B.________,
Beschwerdegegner 2,
C.________,
Beschwerdegegner 3,
D.________,
Beschwerdegegnerin 4.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung,
vom 4. Juni 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Bis Ende 1995 betrieb die X.________ AG (Beschwerdeführerin) eine Weberei
und unterhielt im Rahmen dieser Tätigkeit umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur
Y.________ AG. Diese fiel am 1. Dezember 1995 in Konkurs, in dem die
Beschwerdeführerin mit Fr. 647'111.-- zu Verlust kam. Dafür macht die
Beschwerdeführerin die Revisionsstelle, den Geschäftsführer, zwei Mitglieder
des Verwaltungsrats sowie zwei Berater der konkursiten Gesellschaft
verantwortlich. Sie liess sich von der Konkursverwaltung die aktienrechtlichen
Verantwortlichkeitsansprüche abtreten und reichte am 19. September 1997 beim
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage auf Zahlung von Fr. 647'111.--
nebst Zins gegen die genannten Personen ein.
Am 28. April 1999 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Auf Appellation der
Beschwerdeführerin bestätigte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden diesen
Entscheid mit Urteil vom 27. Juni 2000.
A.b Gegen den Entscheid des Obergerichts führte die Beschwerdeführerin sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung. Während das Bundesgericht die
staatsrechtliche Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, hiess es die
Berufung teilweise gut (Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001). In Bezug auf den
unmittelbaren Schaden wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Ergänzung
des Sachverhalts an das Obergericht zurück, da dieses den bundesrechtlichen
Schadensbegriff verkannt hatte. Hinsichtlich des mittelbaren Schadens erwog das
Bundesgericht, die Erhöhung der Liquidität durch Kreditaufnahme sei nur
zulässig gewesen, wenn sie für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit notwendig
war und zudem nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang mit Gewinnen gerechnet werden
durfte oder wenn durch flankierende Massnahmen derartige Gewinnaussichten
geschaffen wurden. Es wies die Sache daher auch in Bezug auf die fraglichen
Sanierungsbemühungen zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen an das
Obergericht zurück.
A.c Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Obergericht von Appenzell
Ausserrhoden die Appellation der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. Mai 2007
erneut ab. Mit Bezug auf den mittelbaren Schaden prüfte das Obergericht, ob die
Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch legitimiert sei, einen
solchen geltend zu machen. Dies verneinte das Obergericht, da die Y.________ AG
am 24. April 1997 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht worden war, womit
die aus Art. 260 SchKG abgeleitete Prozessführungsbefugnis der
Beschwerdeführerin als Nebenrecht untergegangen sei.
A.d Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 teilweise
gut und wies die Sache abermals an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden
zurück, damit dieses die bereits im Rückweisungsentscheid 4C.366/2000
angeordnete Sachverhaltsergänzung betreffend den indirekten Schaden vornehme.
Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Schreiben vom 14. August 2008 wandte sich das Obergericht an die Parteien
und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte daraufhin, dass der Fall
durch Richter beurteilt werde, die an den beiden früheren Entscheiden vom 27.
Juni 2000 und vom 29. Mai 2007 nicht beteiligt waren, da sie sonst gegen ihre
eigene Beurteilung entscheiden müssten und daher befangen wären. Somit richtete
sich das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter A.________ (Beschwerdegegner 1),
Oberrichter B.________ (Beschwerdegegner 2), Oberrichter C.________
(Beschwerdegegner 3), sowie Oberrichterin D.________ (Beschwerdegegnerin 4)
(gemeinsam: die Beschwerdegegner).
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wies die vier Ausstandsbegehren in
anderer Besetzung je mit Beschluss vom 4. Juni 2009 ab.

C.
Mit vier in separaten Eingaben erhobenen Beschwerden in Zivilsachen beantragt
die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Beschlüsse des Obergerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juni 2009 seien aufzuheben und die
Ausstandsbegehren seien gutzuheissen.
Sowohl die Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche der Beschwerdeführerin um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

1.1 Die vier angefochtenen Beschlüsse vom 4. Juni 2009 betreffen die gleiche
Streitsache und die erhobenen Beschwerden werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es
rechtfertigt sich daher, die vier Beschwerdeverfahren 4A_381/2009, 4A_383/2009,
4A_385/2009 und 4A_387/2009 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
behandeln.

1.2 Bei den angefochtenen Beschlüssen des Obergerichts von Appenzell
Ausserrhoden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche, selbständig
eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (Art. 75 Abs. 1 und Art. 92
Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und auf
die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, das
Obergericht habe sich über die Anweisungen des Bundesgerichts hinweggesetzt, um
die Beklagten als "Vertreter der einheimischen appenzell-ausserrhodischen
Industrie" nicht verurteilen zu müssen und beruft sich in diesem Zusammenhang
auf eine "Verflechtung mit dem lokalen Grossunternehmen Z.________ AG. Die
nunmehr vor Bundesgericht behaupteten Umstände lassen sich dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen und sind von der Beschwerdeführerin im
Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht worden. Die
entsprechenden Ausführungen haben daher im Beschwerdeverfahren unbeachtet zu
bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf einen
unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

3.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, das Obergericht habe im zu
beurteilenden Fall bereits zweimal falsch entschieden. Nach der ersten
Rückweisung durch das Bundesgericht habe die Vorinstanz zwar ein Gutachten
veranlasst. Dessen Resultat sei aber vollständig zugunsten der
Beschwerdeführerin ausgefallen und habe exakt deren Standpunkt bestätigt. Dies
habe dem Obergericht, so die Beschwerdeführerin weiter, anscheinend nicht
gepasst, weshalb es entschieden habe, die Klage wegen angeblich falscher
Aktivlegitimation abzuweisen. Dieses Vorgehen wiege besonders schwer, weil die
Aktivlegitimation noch gar nie bestritten gewesen sei und die Vorinstanz sie im
ersten Entscheid sogar ausdrücklich bejaht habe. Die dem neuen Entscheid der
Vorinstanz vom 29. Mai 2007 zugrunde gelegte Rechtsauffassung sei ausserdem
vollkommen unhaltbar. Das Obergericht habe die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin nicht plötzlich in guten Treuen verneinen können, nachdem es
diese zunächst ausdrücklich bejaht habe.
Im zu beurteilenden Fall seien Umstände, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, offensichtlich
gegeben. Das Verhalten des Obergerichts erwecke den Eindruck, dass die Richter
die Beklagten partout nicht verurteilen wollten. Als eine solche Verurteilung
auch aufgrund der Expertise unausweichlich erschienen sei, habe es die Klage
kurzerhand aus einem anderen, unhaltbaren und bereits früher gegenteilig
beurteilten Grund abgewiesen. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass es die
Klage auch ein drittes Mal abweisen würde, wenn die gleichen Richter nochmals
urteilen könnten. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die
Beschwerdegegner sich nicht an die Auffassung und an die Anweisungen des
Bundesgerichts gehalten, sondern sich in krasser Weise darüber hinweggesetzt
hätten.

3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie erwähnt ausserdem zwar weitere kantonale Bestimmungen,
macht aber nicht geltend, das kantonale Recht über den Ausstand gehe über die
verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien des unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richters hinaus. Die Rüge ist daher nur
unter dem Blickwinkel dieser Garantien zu prüfen.
3.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der
Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 131 I 24
E. 1.1 S. 25, 113 E. 3.4 S. 116; je mit Hinweisen).
Der Eindruck möglicher Voreingenommenheit kann bei den Parteien mitunter dann
entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache bereits einmal befasst waren. In einem solchen Fall
sogenannter Vorbefassung fragt sich, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung
an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass
festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das
Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.
mit Hinweisen).
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines
Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu
untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als
noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117 mit Hinweisen).
Der Umstand allein, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, schliesst diesen nach der Rechtsprechung
nicht von der Neubeurteilung der zurückgewiesenen Sache aus. Ist ein
Verfahrensfehler begangen oder materielles Recht verletzt und daher ein
Entscheid erfolgreich angefochten worden, darf und muss von den daran
beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Sache objektiv
und unparteiisch nochmals behandeln (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120 mit
Hinweisen).
3.2.2 Die Tatsache, dass das Urteil des Obergerichts vom Bundesgericht zum
zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen wurde, vermag nach dem Gesagten für
sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zwar ist es
denkbar, dass ein Richter aufgrund weiterer Umstände bei der Neubeurteilung
nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten wäre. Der Anspruch auf den
verfassungsmässigen Richter umfasst allerdings nicht die Garantie fehlerfreien
richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen
Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher
materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn
besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der
Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b
S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit der Beschwerdegegner begründen. Es ist zwar ungewöhnlich,
dass das Bundesgericht, nachdem es ein Urteil zur Sachverhaltsergänzung an die
Vorinstanz zurückweist, den in der Folge ergangenen Entscheid erneut aufheben
und mit der Massgabe zurückweisen muss, dass diese die bereits im ersten
Rückweisungsentscheid angeordnete Sachverhaltsergänzung vornehme. Verfehlungen
der Beschwerdegegner, die mit einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichzusetzen wären, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargetan.
Während das Obergericht in seinem ersten Entscheid unter anderem den Begriff
der Sanierung im Sinne von Art. 725a OR verkannte, verliess es in seinem
zweiten Entscheid den rechtlichen Rahmen, den das Bundesgericht mit seinem
ersten Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Diese Mängel erwecken für sich
allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit der Beschwerdegegner. Das
Obergericht hat nach der ersten Rückweisung zunächst ein aufwändiges
Beweisverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen eine Expertise erstellt wurde,
aber schliesslich die Klage - in Verletzung von Bundesrecht - mangels
Aktivlegitimation abgewiesen, wozu es keiner neuen Beweise bedurft hätte. Wenn
dies für die Beschwerdeführerin überraschend kam, ist dies zumindest
einfühlbar. Der Anschein der Befangenheit ist damit indessen noch nicht
dargetan. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, das Resultat des
Gutachtens sei vollständig zu ihren Gunsten ausgefallen, ohne diese Ansicht
weiter zu begründen. Der angebliche Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des
gerichtlichen Gutachtens sowie dem Entscheid des Obergerichts, die Klage der
Beschwerdeführerin auf Ersatz mittelbaren Schadens mangels Aktivlegitimation
abzuweisen, wurde weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht hinreichend
aufgezeigt. Den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) lassen sich keine zur zweimaligen
Rückweisung durch das Bundesgericht hinzutretende Hinweise entnehmen, die auf
die behauptete Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Beschwerdegegner
schliessen liessen. Konkrete Umstände, die einen Anschein der Befangenheit
begründen würden, sind nicht erstellt.
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist
sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann