Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.36/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_36/2009

Urteil vom 27. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,

gegen

Y.________ AG,
A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 14. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegner 2) beabsichtigte im Frühling 1981 die Realisierung
einer Überbauung mit einem Bauvolumen von ca. Fr. 15 Mio. Zu diesem Zwecke
gründete er die X.________ AG (Beschwerdeführerin), in deren Verwaltungsrat er
Einsitz nahm. Die Beschwerdeführerin wirkte im Hinblick auf Planung und
Bauleitung des Projekts mit der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) zusammen.
Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit der Bauleitung beauftragt und die
Beschwerdeführerin trat als Bauherrin auf. Mit Vertrag vom 16. April 1981
verkaufte der Beschwerdegegner 2 eine Beteiligung an der Beschwerdeführerin an
B.________. Dieser ist heute Alleinaktionär der Beschwerdeführerin. Nachdem das
Projekt im Jahr 1989 fertig gestellt und sämtliche Stockwerkeigentumseinheiten
verkauft worden waren, legte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin
die provisorische Bauabrechnung zur Genehmigung vor. Bei der Überprüfung der
Bauabrechnung hegte B.________ den Verdacht, dass es im Laufe ihrer Erstellung
zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, die Verantwortlichkeitsansprüche begründen
könnten, weil die Bauabrechnung gegenüber dem bereinigten Kostenvoranschlag vom
6. Dezember 1986 Mehrkosten von Fr. 890'000.-- aufwies.

B.
Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 ursprünglich am selben
Ort domiziliert waren, wurden die Dokumente im Zusammenhang mit der Überbauung
nur einfach ausgefertigt und verblieben nach der räumlichen Trennung der beiden
Unternehmungen bei der Beschwerdegegnerin 1. Auf mehrfaches Verlangen der
Beschwerdeführerin, ihr die Akten herauszugeben, liessen die Beschwerdegegner
die Akten kopieren und die Kopien und zum Teil Originalakten in acht
Archivschachteln aushändigen, was die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1997
quittierte.

C.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ob und in welchem Ausmass ihr
Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 zustehen,
lasse sich nur anhand der Originalbauakten abschätzen, da keine Gewähr dafür
bestehe, dass die ausgehändigten Kopien mit den Originalen übereinstimmten. Dem
Versuch, die Herausgabe der Originale in einem Verfahren auf vorzeitige
Aktenedition zu erwirken, war indessen kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4P.46/2004 vom 13. Mai 2004). Zwecks Unterbrechung der
Verjährung liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner seit 1999 zum
Sühneversuch laden, wobei sie je Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 1'250'000.--
verlangte. Eine Leistungsklage reichte sie aber nicht ein, weil ihr die
Einreichung der Klage nicht zugemutet werden könne, solange die Originale nicht
ausgehändigt worden seien.

D.
Am 21. Januar 2005 erhoben die Beschwerdegegner Klage, mit der sie im
Wesentlichen feststellen lassen wollten, dass die mit Sühneversuch erhobene
Forderung nebst Zins nicht bestehe. Das Kantonsgericht Nidwalden und das
Obergericht des Kantons Nidwalden hiessen die negative Feststellungsklage im
Wesentlichen gut. Die einzige Differenz zwischen den beiden Urteilen betrifft
einen Punkt, der vor Bundesgericht nicht mehr umstritten ist.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, auf die negative Feststellungsklage mangels
Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung
wies das Bundesgericht am 2. Februar 2009 ab. Die Beschwerdegegner schliessen
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht unter
Hinweis auf seine Erwägungen auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 19.
Februar 2009 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr vorsorglich zu
bewilligen, die für das kantonale Verfahren geschuldete Parteientschädigung auf
ein Sperrkonto einzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre
Geschäftstätigkeit aufgegeben, was die Rückforderung des Betrages bei
Gutheissung der Beschwerde gefährde. Die Beschwerdeführerin hat sich am 27.
Januar 2009 zudem an die Präsidentenkonferenz gewandt, damit diese bei
Gutheissung der Beschwerde den Nidwaldner Gerichten eine scharfe Rüge erteile.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz ging davon aus, spätestens seit September 1997 habe die
Beschwerdeführerin über die notwendigen Informationen zur Begründung ihrer
Klage verfügt. Sie kommt unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid
zum Verfahren betreffend vorzeitige Aktenedition, welchen die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erfolglos angefochten hatte (zit. Urteil
4P.46/2004), zum Ergebnis, die Originalkonformität der Kopien könne bei
Bestreitung im Hauptprozess geklärt werden. Auch bezüglich des Prozessrisikos
sei die Beschwerdeführerin bereits darauf hingewiesen worden, dass der
Forderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens hätte korrigiert werden
können. Demgegenüber hätten die Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse
daran, die durch die Sühnebegehren bewirkte Unsicherheit zu beheben. Diese
Ungewissheit behindere die Beschwerdegegner in der Verwendung ihres Vermögens.
Wegen der objektiven Unüberprüfbarkeit der Forderung sei die Revisionsstelle
verpflichtet, die Feststellung, die Jahresrechnung entspreche dem Gesetz und
den Statuten, einzuschränken oder mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen,
was einen direkten Einfluss auf die Kredithöhe und die Kreditbedingungen habe,
mithin zu einer Einschränkung der Kreditwürdigkeit führe. Um dies zu verhindern
müsste die Beschwerdegegnerin 1 Rückstellungen bilden. Auch der
Beschwerdegegner 2 könne als vorsichtiger Kaufmann die Möglichkeit einer
entsprechenden Forderung nicht einfach ausser Acht lassen, soweit er als
Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin von deren Einschränkung nicht ohnehin
direkt betroffen sei. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die
negative Feststellungsklage als zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht korrekt festgestellt und erhebt diesbezüglich diverse Rügen.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind
(BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die
beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.2
Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a
S. 485). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen
ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung der Vorinstanz als
willkürlich, die Beschwerdegegnerin 1 habe im Jahre 1989 der Beschwerdeführerin
bzw. deren mittlerweile einzigem Verwaltungsrat, C.________, die provisorische
Bauabrechnung zur Genehmigung vorgelegt. Sie weist darauf hin, dass zu diesem
Zeitpunkt noch der Beschwerdegegner 2 Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
war, was die Beschwerdegegner anerkennen. Inwiefern die fehlerhafte
Feststellung entscheidrelevant sein soll, legt die Beschwerdeführerin aber
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, so dass auf die Rüge nicht
einzutreten ist.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte entgegen der Annahme der
Vorinstanz für die Abschätzung, ob ihr ein Anspruch gegenüber den
Beschwerdegegnern zusteht, wesentliche Dokumente weder in Kopie noch im
Original erhalten. Dies habe sie schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht
und die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen. Es fehlen aber Aktenhinweise,
die belegen, wo genau die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben prozesskonform
entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, und Erläuterungen dazu, inwiefern
die genannten Dokumente (Generalplanverträge, Honorarofferte und
Nachtragsofferte) für die Bestimmung der Forderung massgeblich sein sollen.
Daher ist die Rüge nicht hinreichend begründet. Dasselbe gilt für den Einwand,
die Beschwerdegegnerin 1 selbst habe behauptet, nie irgendwelche Rückstellungen
getätigt zu haben, so dass damit kein schützenswertes Interesse an der
negativen Feststellung begründet werden könne. Es fehlt der Aktenhinweis, wo
exakt die Beschwerdegegnerin 1 Entsprechendes behauptet hat, so dass auch
diesbezüglich eine Ergänzung des Sachverhalts ausscheidet. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht unter
gelegentlichen Hinweisen auf die Akten ihre eigene Version der Geschehnisse
vorzutragen. Auf derartige appellatorische Kritik und ungenügend begründete
Abweichungen von den tatsächlichen Feststellungen tritt das Bundesgericht nicht
ein, sondern stellt in tatsächlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid
ab.

3.
Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Frage
des Bundesrechts (BGE 133 III 282 E. 3.4 S. 287 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn
der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges
Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss
tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn
die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die
richterliche Feststellung behoben werden kann (BGE 133 III 282 E. 3.5 S. 287
mit Hinweisen). Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist
vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil
sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Namentlich bei negativen
Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht
zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht,
zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird
die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der
Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches bestimmt. Der
vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung
gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (BGE 131 III 319 E.
3.5 S. 324 f. mit Hinweisen). Mithin sind bei negativen Feststellungsklagen die
Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegeneinander abzuwägen.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat vor Einreichung der negativen Feststellungsklage
durch die Beschwerdegegner in einem gesonderten Verfahren erfolglos versucht,
an die Originalakten zu gelangen (vgl. zit. Urteil 4P.46/2004), und nach
Einreichung der negativen Feststellungsklage gegenüber der Beschwerdegegnerin 1
eine ordentliche Klage auf Herausgabe der Originale angestrengt, jeweils mit
der Begründung, sie benötige die Akten, um die Höhe ihrer allfälligen Forderung
bestimmen zu können. Muss für die Herausgabe der Originale zwischen den
Parteien ohnehin ein Gerichtsverfahren angestrengt werden, widerspricht es der
Prozessökonomie, über die Leistungsklage in einem separaten Verfahren zu
entscheiden. Aus diesem Grund sind die Kantone von Bundesrechts wegen gehalten,
unbezifferte Rechtsbegehren und Stufenklagen zuzulassen, soweit die Bezifferung
des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder Erfüllung eines
Hilfsanspruchs (etwa auf Rechnungslegung) möglich ist (BGE 116 II 215 E. 4a S.
219 f.; 123 III 140 E. 2b S. 142). Hängt der Umfang des Anspruchs
ausschliesslich von Dokumenten ab, welche die Gegenpartei beibringen kann,
besteht kein Grund, mit der Erhebung der Klage zuzuwarten, da die Edition der
Dokumente verlangt und der Anspruch nach Abschluss des Beweisverfahrens
beziffert werden kann. Stellt sich anhand des Beweisverfahrens heraus, dass dem
Ansprecher keine Forderung zusteht, kann ihm dies jedenfalls dann nicht
angelastet werden, wenn die Partei, welche die negative Feststellungsklage
erhob, die Einsicht in die relevanten Dokumente vorprozessual verweigert hatte.
Vor diesem Hintergrund ist der Einwand, das Anheben einer Klage sei der
Beschwerdeführerin wegen des ungewissen Prozessausganges nicht zuzumuten, nicht
stichhaltig.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Beschwerdegegnern im
Sühneverfahren Forderungen in Millionenhöhe erhoben und gerichtliche Schritte
eingeleitet, um die für die beabsichtigte Klage notwendigen Beweismittel zu
erhalten. Dass sie weitere Beweismittel benötigt, ist nicht festgestellt. Unter
diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den
Beschwerdegegnern ein hinreichendes Interesse an einer negativen
Feststellungsklage zubilligt. Dadurch wird die Beschwerdeführerin nicht zur
Beweisführung gezwungen, bevor sie dazu bereit und in der Lage ist, sondern sie
wird von der Pflicht entbunden, ein gesondertes Verfahren auf Herausgabe der
Akten anzustrengen. Dass es die Beschwerdegegner in der Hand gehabt hätten, die
Originalakten herauszugeben und so die Voraussetzungen für die Klageeinreichung
zu schaffen, jedenfalls vor der von ihnen behaupteten Zerstörung der Originale
im Jahre 2005, ändert daran nichts, da die Beschwerdeführerin kein
schützenswertes Interesse daran hat, die Beurteilung ihres Anspruchs
hinauszuzögern. Weshalb die Beschwerdeführerin, statt zur negativen
Feststellungsklage substantiiert Stellung zu nehmen und im Beweisverfahren die
Edition der Originale zu verlangen, das Feststellungsinteresse der
Beschwerdegegner bestreitet und gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen separaten,
inzwischen ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Prozess (4A_34/2009) auf
Herausgabe der Originale angestrengt hat, ist nicht nachvollziehbar. Sie führt
auch in jenem Prozess aus, sie benötige die Originale zur Abschätzung der Höhe
allfälliger Verantwortlichkeits- beziehungsweise Schadenersatzansprüche gegen
die Beschwerdegegner, und unterstreicht damit wie auch mit dem Verfahren
betreffend vorzeitige Aktenherausgabe ihr Interesse an der Klärung der
Rechtslage. Die Edition der Originale hätte sie aber im negativen
Feststellungsprozess erreichen können, ohne einen Herausgabeanspruch als
Eigentümerin der Dokumente oder Auftraggeberin der Beschwerdegegnerin 1
nachweisen zu müssen.

4.
Mit der materiellen Gutheissung der negativen Feststellungsklage setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, so dass der angefochtene
Entscheid diesbezüglich nicht zu überprüfen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; je mit Hinweis). Damit
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird gegenstandslos. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak