Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.366/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_366/2009

Urteil vom 11. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Beat Muralt.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 26. Juni 2009.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen die
Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Februar 2009 abwies
und die im Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern in
der Betreibung Nr. 20705745 des Betreibungs- und Konkursamtes
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, erteilte Rechtsöffnung für den
Betrag von Fr. 100'000.-- nebst 4 % Zins seit 1. März 2006 bis 30. Juni 2007
und Verzugszins zu 5 % ab 1. März 2006 für definitiv erklärte;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern appellierte,
dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2009 in
Anwendung von Art. 286 und 353 ZPO BE als dahingefallen erklärte, weil die
Beschwerdeführerin den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet
hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. August 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, beide kantonalen Entscheide mit
Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellte, das bundesgerichtliche
Verfahren sei bis zum Entscheid über ein Strafverfahren vor dem
Untersuchungsrichteramt Burgdorf zu sistieren;

dass das Gesuch um Sistierung abzuweisen ist, weil das von der
Beschwerdeführerin behauptete Strafverfahren den Entscheid des Bundesgerichts
nicht beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten vom 20. Februar 2009 richtet, da es
sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch den Appellationshof
vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen
Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95
BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie
bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der
Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2009 diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des
Appellationshofs vom 26. Juni 2009 angefochten wird;

dass aus diesen Gründen im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin