Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.365/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_365/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufsbildungsfonds,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, vom 10. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 13. August 2008 den Antrag stellte, es
sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2008 in der
Betreibung Nr. 41'626 des Betreibungsamtes Wädenswil betriebene Forderung im
Betrage von Fr. 230.-- nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 2007 nicht besteht;

dass der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Horgen die
Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. März 2009 abwies;

dass in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer,
der eine Schreinerei betreibe, aufgrund von Art. 60 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes (abgekürzt: BBG) dem am 1. Juli 2005 vom Bundesrat für
allgemein verbindlich erklärten Reglement betreffend den Berufsbildungsfonds
der Schreiner (abgekürzt: BBF-S) unterstanden habe und deshalb gemäss Art. 4
des Bundesratsbeschlusses für das Jahr 2007 dem Beschwerdegegner den
Grundbeitrag von Fr. 230.-- schulde;

dass der Beschwerdeführer das Urteil des Einzelrichters mit
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf
einzutreten war;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen
einreichte, mit der er die Aufhebung beider kantonaler Entscheide beantragte;

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, es stelle
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG, weil in Bezug auf die Frage der Unterstellung von Aussenstehenden
und Personen, die keine Arbeitgeber sind, unter den Berufsbildungsfonds zwei
widersprüchliche Urteile ergangen seien (Urteile des Einzelrichters im
ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. April 2007 und vom 9.
Oktober 2007);

dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Widerspruch zwischen
den beiden Urteilen besteht, worauf bereits im Urteil vom 9. Oktober 2007
ausdrücklich hingewiesen wurde (Erwägung 4), weil in jenem Fall die
Verpflichtung zur Einreichung eines Arbeitnehmerverzeichnisses streitig war,
die für das Jahr 2005 für den Beschwerdeführer nicht galt, weil diese
Verpflichtung im W/G-GAV (Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das
Schreinergewerbe) nicht vorgesehen war, dagegen in den GAV 2001-2005 und GAV
2005-2008, die aber für das Jahr 2005 nicht allgemein verbindlich erklärt
worden waren;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen mit Ausnahme der nachfolgend behandelten, auf Seite 16
der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge nicht genügen, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend macht, die kantonalen
Gerichte hätten Art. 60 Abs. 3 BBG willkürlich ausgelegt und angewendet;

dass diese Rüge unbegründet ist und insoweit auf die zutreffenden
Urteilserwägungen des Obergerichts (S. 6 und 7) und des Bezirksgerichts (S. 5
ff.) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin