Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.362/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_362/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
W.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid.

Gegenstand
Ungerechtfertigte Bereicherung; Mängelbehebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 7. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die W.________ AG (Beschwerdeführerin), deren Verwaltungsrat von
A.________ präsidiert wird, Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 1 in E.________
mit darauf erstelltem Gebäude ist;
dass die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit der Lieferung und Montage der
Fenster für das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. 1 beauftragt war und dafür
eine Gesamtsumme von Fr. 84'500.-- in Rechnung stellte, auf die Akontozahlungen
von insgesamt Fr. 60'000.-- angerechnet wurden, wobei Akontozahlungen von Fr.
40'000.-- und Fr. 10'000.-- von der Beschwerdeführerin, die restlichen Fr.
10'000.-- von A.________ persönlich geleistet wurden;
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge beim Amtsgericht Luzern-Land gegen
A.________ Klage auf Zahlung des Restbetrags von Fr. 24'500.-- einleitete,
woraufhin die damaligen Parteien am 12. Dezember 2006 einen Vergleich
abschlossen;
dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2007 beim Kantonsgericht Zug gegen die
Beschwerdegegnerin Klage auf Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen von
Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins, eventualiter auf Behebung der Mängel, einreichte;
dass das Kantonsgericht Zug die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24.
Januar 2008 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 7. Juli 2009 abwies, da sie
nichts vorzubringen vermochte, was auf den von ihr behaupteten Irrtum bezüglich
ihrer Schuldpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) schliessen liesse;
dass das Obergericht weiter erwog, dass selbst wenn von einem Irrtum auszugehen
wäre, der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt
wäre, und der eventualiter geltend gemachte Antrag auf Mängelbehebung aufgrund
des fehlenden Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin mangels
Aktivlegitimation abzuweisen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Juli (recte:
August) 2009 erklärte, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2008
sowie des Obergerichts vom 7. Juli 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Januar 2008 richtet, da es
sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;
dass die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen nunmehr Befangenheit vorwirft,
ohne dass dies im kantonalen Verfahren vorgebracht worden wäre, was im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. Art. 99 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Begründung ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und
der blosse Verweis auf kantonale Akten unzulässig ist (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht über weite Strecken einen
Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten
(Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht oder über diesen hinausgeht, ohne rechtsgenügend
zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass es sich beim Umstand, dass die Vorinstanz A.________ an einer Stelle mit
"B.________" bezeichnet, um ein offensichtliches Versehen handelt, und keine
Rede davon sein kann, dass der angefochtene Entscheid dadurch auch im Ergebnis
willkürlich (Art. 9 BV) wäre;
dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
übersehen hat, dass sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren stets
darauf berufen hat, bei der Leistung der Akontozahlungen von der Existenz der
Bauherrengemeinschaft C.________/A.________/Beschwerdeführerin ausgegangen zu
sein, sondern die Vorinstanz eine irrtümliche Zahlung unter Berücksichtigung
dieser Behauptung vielmehr ausgeschlossen hat;
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedentlich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV)
behauptet, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, in Bezug auf welche von ihr im
kantonalen Verfahren aufgestellte rechtserhebliche Sachbehauptung die erwähnten
Verfassungsrechte bzw. die richterliche Fragepflicht verletzt worden sein
sollen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr erwähnten Einzelfirma
Y.________, die im angefochtenen Entscheid nicht aufscheint, nicht aufzeigt,
inwiefern diese Einzelfirma für den angefochtenen Entscheid bedeutsam sein
soll;
dass die Willkürrüge hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid erwähnten
aussergerichtlichen Vergleiche ins Leere stösst, da die Vorinstanz aus dem
Wortlaut der Vergleiche in tatsächlicher Hinsicht auf die damaligen
Vorstellungen der Beschwerdeführerin schloss, weshalb unter diesem
Gesichtspunkte nicht entscheidend ist, dass eines der beiden bei den Akten
liegenden Vergleichsdokumente keine Unterschriften trägt;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen hinsichtlich der beiden
aussergerichtlichen Vergleiche mit der Z.________ Bauspenglerei GmbH sowie
D.________ und der möglichen Abwendung der Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge
darlegt, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und
Rechtsfragen zukäme;
dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend aufzeigt (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach
die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermochte, was auf den von ihr
behaupteten Irrtum schliessen liesse, verfassungswidrig sein soll;
dass die Vorinstanzen festhielten, dass die Beschwerdeführerin nach
übereinstimmender Parteidarstellung nicht Partei des Werkvertrags mit der
Beschwerdegegnerin sei;
dass die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass sie im
kantonalen Verfahren gegenteilige Behauptungen vorgetragen hätte, weshalb sie
keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht verletzt hat, wenn sie
feststellte, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2004
nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet war, wobei ohnehin aus dem Schreiben
nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden könnte, dass damit vom
Werkvertrag unabhängige vertragliche Pflichten gegenüber einer Drittpartei
begründet werden sollten;
dass die pauschal erhobenen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs, der
richterlichen Fragepflicht sowie des Willkürverbots die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllen;
dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), aus der sich gegenüber
der Beschwerdegegnerin Rechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten
liesse, offensichtlich nicht dargetan ist;
dass die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem von ihr behaupteten
Mängelanspruch lediglich appellatorischer Natur und daher im
Beschwerdeverfahren unzulässig sind;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann